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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (20. Januar 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Über das Ordnungsstrafrecht des Innungsvorstandes in Wettbewerbssachen
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- ArtikelMehr Gegenwartsnähe, Herr Uhrmacher! 39
- ArtikelFinden Sie, daß Fräulein Ratlos sich richtig verhalten hat? 40
- ArtikelÜber das Ordnungsstrafrecht des Innungsvorstandes in ... 41
- ArtikelSteuerfragen 42
- ArtikelSprechsaal 42
- ArtikelWir stellen vor 43
- ArtikelSprechsaal 43
- ArtikelWerbedienst der Verkaufsberatung für den Deutschen ... 44
- ArtikelVerschiedenes 44
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 46
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 46
- ArtikelGeschäftsnachrichten 48
- ArtikelBüchertisch 49
- ArtikelPatentschau 50
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 51
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 51
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 52
- ArtikelAnzeigen 52
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 4 DIE UHRMACHERKUNSI 41 Über das Ordnungsstrafrecht des Inmingsvorstandes in YVettbewerbssachen') Von Rechtsanwalt Dr. Frilz Hehler, Halle (Saale), Syndikus des Zenlralverbandes der Deulschen Uhrmacher Die Gewerbeordnung gibt der freien und Zwangs innung zur Erhaltung und Förderung des friedlichen und gesitteten Wettbewerbes unter den Innungsmitgliedern ein ausgezeichnetes Mittel, von dem allerdings bisher wenig Gebrauch gemacht worden ist. Es handelt sich um die Befugnis des Vorstandes einer Innung, über deren Mitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen zu verhängen. Im allgemeinen wird diese Strafgewalt nur dort ausgeübt, wo ein Innungs mitglied seiner Verpflichtung zur Teilnahme an den Innungsversammlungen oder sonstigen Veranstaltungen des Innungslebens nicht gehörig nachkommt. Dagegen bedarf es erst vielfach einer Aufklärung darüber, dak die Verhängung einer Ordnungsstrafe audi gegen un zulässige Wettbewerbshandlungen der Innungsmitglieder möglich ist. Gerade aber auf diesem Gebiete könnte sich die dem Innungsvorstand eingeräumte Strafgewalt zum Wohle aller Innungsmitglieder in besonderem Make auswirken. Voraussetzung der Ausübung der Strafgewalt des Innungsvorstandes ist die in der Salzung ausgesprodiene Androhung einer Strafe dafür, dak ein Innungsmitglied eine bestimmte Handlung begeht oder unterläßt. In der nadi Vorschlägen des Deutschen Handwerks- und Ge werbekammertages ausgearbeiteten Mustersatzung einer freien oder Zwangsinnung ist das Ordnungsstrafredit des Innungsvorstandes für Wettbewerbssadien wohl nur un vollkommen geregelt, insofern einzelne Tatbestände, die unter Strafe gestellt sind, überhaupt nicht bezeichnet werden. Es wird lediglidi die Verpflichtung des Innungs mitgliedes festgestellt, „zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen nach Maßgabe dieser Satzung mitzuwirken, den Vorsdiriften der letzteren, den Beschlüssen der Innungsversammlung und den Anordnungen, welche vom Vorstand und von den Ausschüssen der Innung innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffen werden, Folge zu leisten“. Zuwiderhandlungen gegen jene Vorsdiriften, Beschlüsse und Anordnungen werden unter Strafe gestellt. Gemäjz § 83 Abs. 2 Ziff. 12 der Gewerbeordnung hat die Satzung Bestimmungen über die Voraussetzungen der Verhängung von Ordnungsstrafen zu treffen. Das ist offenbar so zu versfehen, dak die Satzung bestimmte Tatbestände zu bezeichnen hat, bei deren Verwirklichung eine Ordnungsstrafe zu verhängen ist. Die in der Muster- sajzung gegebene Bestimmung dürfte also keine aus reichende Grundlage für die Ausübung der Strafgewalt des Innungsvorstandes in Wettbewerbssachen bilden. Dagegen würde wohl folgende Vorschrift, die den be sonderen Bedürfnissen des Uhrmachergewerbes angepakt ist, im übrigen aber keinerlei Anspruch auf Vollständig keit oder unbedingte Zweckmäkigkeit erhebt, eine ge nügende Klarstellung der Tatbestände enthalten, auf die sieh die Strafgewalt des Innungsvorstandes in Wett bewerbssachen erstreckt: Jedes Mitglied der Innung ist verpflichtet, 1. sich solcher Wettbewerbshandlungen zu enthalten, die sich als Verstok gegen den Gemeingeist oder als Verletzung der Standesehre darstellen; 2. über geschäftliche Verhältnisse, vor allem über die Beschaffenheit der feilgehaltenen Waren keine An gaben zu machen, die durch Beschluk der Innungsver- 1) Vgl. T h i e n e m a n n, Inhalt und Umfang der Ordnungs- slrafgewalt der Innung, im „DHBl.” 1927, S. 177, ferner Reinhardt, Das Ordnungsstrafredit des Innungsvorstandes, im „DHBI.” 1930, S. 355. Sammlung oder durdi Anordnung des Vorstandes inner halb ihrer Zuständigkeit für unzulässig erklärt worden sind; 3. als Sonder veranstalt ungen (das sind Veranstaltungen, die nicht den Tatbeständen der §§ / — 10 des Weltbewerbs- gesehes angeboren) keine Rabattverkäufe anzukündigen; 4. Sdiäkungen über die gewerblidien Leistungen oder Waren eines anderen Gewerbsgenossen mit be sonderer Vorsicht abzugeben; 3. Unter Ziffer 1 würde eine Wettbewerbshandlung nur dann fallen, wenn sie nicht den Sonderlalbeständen der übrigen Ziffern angehört. Unter Ziffer 1 fiele hiernadi vor allem die marktschreierische Reklame, die eines ehr samen Handwerkers unwürdig ist. Zu Ziffer 2 wären solche Fälle zu redinen, wo die Innungsversammlung beispielsweise beschlossen hat, dak die Bezeichnung „Präzisions- Uhrmacher“ nicht verwendet werden darf, dak sich als „geprüfter Uhrmacher" nur be zeichnen darf, wer die Meisterprüfung bestanden hat, dak Uhren, deren Gehäuse nur mit einem aufgedrückten Goldüberzug versehen ist, sonst aber aus Metall besteht, nicht ohne aufklärenden Zusatz als „goldene“ bezeichnet werden dürfen, dak die Garantie nicht für eine längere als die von der Innungsversammlung beschlossene Zeit gewährt werden darf, dak die Garantie für das Gehäuse derUhr als solche ausdrücklich bezeichnet werden muk usw. Nach Ziffer 3 wäre die Ankündigung jedes Rabatt verkaufes unzulässig, der nicht in den Grenzen eines ordnungsgemäken Aus- oder Räumungs- oder eines Saisonschluk- oder Inventurverkaufes abgehalten wird. Nadi Ziffer 4 würde regelmäkig jede fehlerhafte Schätzung eine Zuwiderhandlung gegen die auferlegte Verpflichtung darstellen, vor allem dann, wenn das Innungs mitglied die ihm angetragene Schätzung ohne besonderen Nachteil hätte ablehnen können. Gemäk § 84 der Gewerbeordnung bedarf das Innungs statut der Genehmigung durch die höhere Verwaltungs behörde. Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen der gleichen Vorschrift. Es hat sidi nun gezeigt, dak ein aus den Mustersajzungen übernommenes Innungssfatut anstandslos genehmigt worden ist, dak aber später die selbe Behörde einen Bestrafungsbeschluk des Innungs vorstandes in Weltbewerbssachen deshalb aufgehoben hat, weil das Statut hierfür eine hinreichende Bestrafungs grundlage nicht enthalte. Ein solches Vorgehen der Verwaltungsbehörden muk mit Recht befremden, und es muk erwarfet werden, dak entweder die Genehmigung eines Statuts nach Makgabe der Mustersajzung abgelehnt wird, weil es keine ausreichenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Verhängung von Ordnungsstrafen in Wettbewerbssachen enthält, oder es darf späfer nicht ein Bestrafungsbeschluk des Innungsvorstandes aus den bezeichneten Gründen aufgehoben werden. Die Tatbestände, die unter Ordnungsstrafe gestellt werden, müssen mit den im Gesek bezeichneten Aufgaben der Innung in Verbindung stehen und gesetzlichen Vor schriften nicht zuwiderlaufen. In diesem Zusammenhang ist für Zwangsinnungen vor allem die Vorschrift des § 100g der Gewerbeordnung zu beachten, wonach die Innung ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden
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