Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (8. Dezember 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preisschildchen für das Weihnachtsfenster
- Autor
- Rautenberg, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Rabattgesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- ArtikelDie Neuabgrenzung der Verbände und die neuen Aufgaben 659
- ArtikelImmer wieder das Schaufenster 661
- ArtikelSprechsaal 662
- ArtikelSteuerfragen 663
- ArtikelPreisschildchen für das Weihnachtsfenster 664
- ArtikelDas Rabattgesetz 665
- ArtikelDie neuste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze ... 666
- ArtikelVerschiedenes 666
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 668
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 668
- ArtikelGeschäftsnachrichten 669
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 670
- ArtikelGeschäftsnachrichten -
- ArtikelBüchertisch -
- ArtikelFrage- und Antwortkasten -
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt -
- ArtikelAnzeige -
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 50 DIE UHRMACHERKUNST 665 und zwar aus gelbem und rotem, aus Die Preise sind in Schwarz zu schreiben Preisschildchen mit den Herzen sollen daran er innern, daß solche Geschenke die Herzen erfreuen. Das rechteckige Schildchen schneidet man aus weitem, ein Herz aus leuchtend rotem, das andere aus goldenem Karton aus. Der Preis ist wieder schwarz zu schreiben. Das Preisschildchen mit stilisiertem Tannenzweig und Kugel und Kerze ist für solche, die keine Mühe scheuen. Es erfordert weit mehr Arbeit als die übrigen Schilder. Da dieses Preisschildchen nicht gut klein auszuführen ist, sondern schon immer eine gewisse Größe erfordert, ist es zu empfehlen, solche Prcisschilddien an größeren Gegenständen, wie z. B. Wand-, oder Standuhren oder auch Tischuhren, zu verwenden. Sie können audi dort Verwendung finden, wo man Waren in einer Preisgruppe zusammengestellt hat und dadurch nur ein Preisschild für die ganze Gruppe erforderlich ist. Aber auch für zusammengestellte Geschenkpackungen eignet sidi ein solches Preisschild sehr gut. Wenn auch die Anfertigung etwas mühevoll ist, so dürfte dies nicht von der An fertigung abhalten. Wenn man für den Tannenzweig, für die Kugel und für die Kerze zunächst je eine saubere Schablone schneidet, so wird die Anfertigung der anderen weiteren Schilder sehr erleichtert. Für den Tannenzweig verwendet man dunkelgrünen Karton, für die Kerze elfen beinfarbigen, für den Lichtschein goldenen und für die Kugel leuchtend orangeroten Karton. Die kreisrunde Fläche der Kugel dient gleichzeitig zur Angabe des Preises. Das Aufstellen der Schildchen ist sehr einfach. Man klebt jeweils an der Rückseite einen etwas 1 cm breiten Streifen aus Plakatkarton. Dieser Streifen ist nur mit seinem oberen Ende anzukleben und erst nach voll ständigem Antrocknen etwas nach rückwärts abzubiegen. Wenn man die Mühe nicht nur für einmal aufwenden will, so kann man die Preisschildchen für das nächste Weihnachtsgeschäft aufheben. Richtiger ist es jedoch, dann wieder etwas ganz Neues zu machen. Das gleiche Motiv wie bei den Preisschildchen (Stern, Kerze, Glocke, Tannenzweig, Weihnachtsbaum) kann auch in einer größeren Ausführung auf Textplakaten erscheinen. Um eine ganz einheitliche Wirkung zu erzielen, ist es empfehlenswert, dasselbe Motiv als großen Blickfang an der Rückwand des Sdiaufensters anzubringen. Sie werden dann selbst wieder mehr Freude an Ihren Fenstern bekommen und bei den Beschauern der Auslagen wieder leichter Weihnachtsstimmung und damit Weihnachtskaufwünsche ausgelöst haben. Scheuen Sie diese Mühe nicht, Sie werden feststellen, daß ein Erfolg nicht ausbleibt. (1/281) Das Rabattgesetz Die Reichsregierung hat das folgende Geseß beschlossen, das hiermit verkündet wird: Erster Teil: Preisnachlässe § 1. (1) Werden im geschäftlichen Verkehr Waren des täg lichen Bedarfs im Einzelverkauf an den leßten Verbraucher ver äußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den lebten Verbraucher ausgeführt, so dürfen zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlasse (Rabatte) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften angekündigt oder gewahrt werden. (2) Als Preisnachlässe im Sinne dieses Geseßes gelten Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörig keit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Erster Abschnitt: Barzahlungsnachlässe §2. Der Preisnachlaß für Barzahlung (Barzahlungsnachlaß) darf 3°/ 0 des Preises der Ware oder Leistung nicht überschreiten. Er darf nur gewährt werden, wenn die Gegenleistung unverzüg lich nach der Lieferung der Ware oder der Bewirkung der ge werblichen Leistung durch Barzahlung oder in einer der Bar zahlung gleichkommenden Weise, insbesondere durch Hingabe eines Schecks oder durch Überweisung, erfolgt. § 3. Werden während eines bestimmten Zeitabschnitts unter Stundung der Gegenleistung Waren geliefert oder Leistungen bewirkt, so kann bei der nach Ablauf des Zeitabschnitts er folgenden Bezahlung ein Barzahlungsnachlaß gewährt werden, sofern der Zeitabschnitt nicht länger als einen Monat dauert. Die Vorschrift des § 2 gilt entsprediend. §4. (1) Wer einen Barzahlungsnachlaß gewährt, muß den Nachlaßbetrag sofort vom Preise abziehen oder Gutsdieine (Sparmarken, Kassenzettel, Zahlungsabschnitte) ausgeben, die in bar einzulösen sind. Der Umsaß an Waren oder Leistungen, von dem die Einlösung der Gutscheine abhängig gemacht wird, darf auf keinen höheren Betrag als 50 !RH festgeseßt werden. (2) Gutscheine, die von einer Vereinigung nachlaßgewäh render Gewerbetreibender (Rabattsparvereine u. dgl.) eingelöst werden, dürfen nur ausgegeben werden, sofern sich die Ver einigung alljährlich einer unabhängigen Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer unterzieht. Die Prüfung muß sich auf die gesamte GeschälKgebarung der Vereinigung während der Dauer des Geschäftsjahres erstrecken, insbesondere darauf, daß die Einlösung der ausgegebenen Gutscheine gesichert ist. Der Prüfer muß einen schriftlichen Bericht erstatten, den die Ver einigung ihren Mitgliedern zugänglich zu machen hat. Die Vor schrift des Abs. 1 Saß 2 findet keine Anwendung. § 5. Wird bei einem Konsumverein der Gewinn auf die Mitglieder nach Maßgabe der von den Mitgliedern mit dem Konsumverein erzielten Umsäße verteilt (Rückvergütung), so darf die Rückvergütung 3 % nicht überschreiten. §6. Warenhäuser, Einheits-, Klein- oder Serienpreis- geschafte oder ähnliche, durch die besondere Art der Preis stellung gekennzeichnete Geschäfte, Konsumvereine und Werks konsumanstalten dürfen Barzahlungsnachlässe nicht gewähren. Zweiter Abschnitt: Mengennachlässe § /. (1) Werden mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren in einer Lieferung veräußert, so kann ein Mengen nachlaß gewährt werden, sofern dieser nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl oder Menge als handels üblich anzusehen ist. (2) Der Mengennachlaß kann entweder durch Hingabe einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge der verkauften Ware oder durch einen Preisnachlaß gewährt werden. § 8. Werden bei Aufträgen für mehrere gewerbliche Leistungen oder für eine gewerbliche Leistung größeren Umfangs oder beim Kauf von Dauer- oder Reihenkarten, die einen Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Leistungen begründen, Mengen nachlässe gewährt, so gilt die Vorschrift des §7 entsprechend. Dritter Abschnitt: Sondernachlässe § 9. Sondernachlässe oder Sonderpreise dürfen gewährt werden 1. an Personen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruf lichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, sofern dieser Nachlaß seiner Art und Höhe nach orts- oder handels üblich ist; 2. an Personen, die auf Grund besonderen Lieferungs- oder Leistungsvertrages Waren oder Leistungen in solchen Mengen abnehmen, daß sie als Großverbraucher an zusehen sind; 3. an die Arbeiter, Angestellten, Leiter und Vertreter des eigenen Unternehmens, sofern die Ware oder Leistung für deren Bedarf, den Bedarf ihrer Ehegatten, ihrer Ab kömmlinge oder der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bestimmt ist (Eigenbedarf) und in dem Unternehmen hergestellt, vertrieben oder bewirkt wird. Vierter Abschnitt: Zusammentreffen mehrerer Preis nachlaßarten § 10. Treffen bei einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 mehrere Preisnachlaßarten zusammen, so darf der Nachlaß nur für zwei Arten gewährt werden. Zweiter Teil: Schlußvorschriften § 11. Wer vorsäßlich oder fahrlässig einer der Vorschriften dieses Geseßes zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft. Ist der Täter wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Geseß be reits wiederholt rechtskräftig verurteilt worden, so kann auf Ge fängnis erkannt werden. § 12. (1) Wer einer der Vorschriften dieses Geseßes zu widerhandelt, kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waren
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder