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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (8. Dezember 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Rabattgesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- ArtikelDie Neuabgrenzung der Verbände und die neuen Aufgaben 659
- ArtikelImmer wieder das Schaufenster 661
- ArtikelSprechsaal 662
- ArtikelSteuerfragen 663
- ArtikelPreisschildchen für das Weihnachtsfenster 664
- ArtikelDas Rabattgesetz 665
- ArtikelDie neuste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze ... 666
- ArtikelVerschiedenes 666
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 668
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 668
- ArtikelGeschäftsnachrichten 669
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 670
- ArtikelGeschäftsnachrichten -
- ArtikelBüchertisch -
- ArtikelFrage- und Antwortkasten -
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt -
- ArtikelAnzeige -
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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666 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 50 oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zui Förderung gewerblicher Belange, soweit sie als solche in bürger lichen Rechlsstreitigkeiten klagen können, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Nimmt in einem geschäftlichen Betriebe ein Angestellter oder Beauftragter Handlungen vor, die nach diesem Geseb un zulässig sind, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet. §13. Die im §27a des Gesebes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Notverordnung zum Schube der Wirtschalt vom 9. März 1932, Zweiter Teil, Artikel I (Reichs- gesebbl. I S. 122) vorgesehenen Einigungsämter können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus diesem Geseb angerufen werden. § 14. (1) Dieses Geseb tritt am 1. Januar 1934 in Kraft. 12) Ansprüche aus vorher eingeleiteten Preisnachlab- geschäften bleiben unberührt. Jedoch müssen die auf Grund dieser Geschäfte ausgegebenen Gutscheine (Sparmarken, Kassen zettel, Bons u. dgl.) der Zahl- und Leistungsstelle spätestens bis zum 31. Marz 1934 vorgelegt werden, sofern die Bedingungen des Preisnachlabgeschäftes nicht den Vorschriften dieses Ge- sebes entsprechen. Erreicht Zahl oder Betrag der in einem solchen Fall zur Verfügung stehenden Gutscheine nicht den er forderten Mindestbetrag, so kann der Nachlabbetrag unter einer verhältnismäbigen Minderung verlangt werden. § 15. Die Vorschriften des Gesebes über das Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen unter Steuerzeichenpreis vom 21. September 1933 (Reichsgesebbl. I S. 653) bleiben, soweit sich aus ihnen etwas anderes ergibt, unberührt. § 16. Zum Ersab eines Schadens, der durch die in diesem Geseb bestimmten Mabnahmen entsteht, sind weder das Reich noch die Länder verpflichtet. § 17. Der Reichswirtschaftsminisler erläbt die zur Durch führung dieses Gesebes erforderlichen Rechts-und Verwaltungs verordnungen. Er kann auch Vorschriften ergänzenden oder abändernden Inhalts erlassen. (F/279) Berlin, den 15. November 1933. Der Reichskanzler Der Reichswirtschaftsminister Adolf Hitler. Dr. Schmitt. Durchführung des Gesetzes zum Die neueste Verordnung zur Schutze des Einzelhandels Der Reichswirtschaftsminister hat unterm 28. November 1933 neue Bestimmungen für das Sperrgeseb (Schub des Einzelhandels) erlassen (RG. Bl. I S. 1014). Mit dieser neuen Verordnung ist insbesondere die Bestimmung te der Verordnung vom 12 Mai 1933 gefallen, die eine Sonderbestimmung für die WMF. darstellte. Auch sonst sind wichtige Veränderungen erfolgt. Ausnahmen von dem Verbot der Einrichtung von Verkaufsstellen sollen nur zugelassen werden, wenn besondere Umstände ein Bedürfnis für die Errichtung einer Verkaufsstelle rechtfertigen. Eine Aus nahme von dem Verbot der Errichtung von neuen Verkaufsstellen soll zugelassen werden, wenn diese Verkaufsstellen in bereits vorhandenen oder im Bau begonnenen Verkaufsräumen errichtet werden sollen und eine Gefährdung anderer in unmittelbarer Nähe liegender selbständiger Verkaufsstellen nicht zu befürchten ist. Diese Zulassung einer Ausnahme kann aber auch versagt werden, wenn der Unternehmer oder die für die Leitung des Unternehmens in Aussicht genommene Person die erforder liche fachliche Eignung nicht besibt, insbesondere eine nicht zur Erlangung ausreichender Sachkunde ge eignete bisherige Tätigkeit nachweist. Auch die Erweiterung bestehender Verkaufsstellen ist neu geregelt. Eine räumliche Erweiterung darf nur vorgenommen werden, wenn sie nicht mehr als ein Viertel des beim Inkraft treten des Gesebes vorhandenen Verkaufsraumes beträgt und der neue Verkaufsraum in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bisherigen Verkaufsraum steht. Ist die räumliche Erweiterung gröber als ein Viertel, so wird sie als Neuerrichtung einer Ver kaufsstelle behandelt. Diese neue Bestimmung ist insbesondere wichtig im Hinblick auf die WMF., die gegenwärtig dabei ist, ihre vor Inkrafttreten des Gesebes in aller Hast errichteten Ver kaufsstellen zu verlegen. Die neue Verordnung gibt manche Möglichkeit, Umgehungen der bisherigen Bestimmungen zu verhüten. (| 280) V erschiedenes Das erste Gesetz über den vorläufigen Auf hem des deutschen Handwerks ist erlassen. I)er Führer der Spitzen- rertretung des deutschen Handwerks uurd vom Reichs wirtschaftsminister und vom Reichsarbeitsminister ernannt — Her Schweiz nützen die hohen Schutzzölle, die auf den Maschinen zur Herstellung von Uhrwerken liegen, nichts — Unser Uhrenaußenhandel ist weiter um •7° 0 gestiegen — Endlich kostet der Doppelbrief 24 Pfennig — Die Läden der WMF. sind einstweilen da, man muß daher mit ihnen rechnen Das erste Geseb über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks Die Reichsregierung hat unter dem 29. November 1933 ein erstes Geseb über den vorläufigen Aufbau des deutschen Hand werks beschlossen. Durch das neue Geseb werden der Reichs wirtschaftsminister und der Reichsarbeitsminister zu einer vor läufigen Regelung über den Aufbau des deutschen Handwerks auf der Grundlage allgemeiner Innungen und auf der Grundlage des Führergedankens ermächtigt. Nach diesem Geseb umfabt das deutsche Handwerk alle in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe. Die öffentlich-recht lichen und sonstigen Berufsvertretungen des deutschen Hand werks haben dem Reichswirtschaftsminister bei der Durchführung der Vorarbeiten Hilfe zu leisten. Schliebhch werden der Reichswirtschaftsminister und der Reichsarbeitsminister ermächtigt, die Körperschaften im Aufbau und in der Verwaltung zu vereinfachen, auberdem auch diese Körperschaften unter Umständen aufzulösen oder zu ändern. Das betrifft vor allem die Handwerkskammern. Der Führer der Spibenvertretung des deutschen Handwerks soll vom Reichs- wirtschaflsminister und vom Reichsarbeitsminister ernannt werden. Das Geseb ist neben dem Reichskanzler, dem Reichswirt schaftsminister, dem Reichsarbeitsminister auch vom Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft unterzeichnet. (V11 '263) % Eine Fahrradhändlerkarte ist in den Verhandlungen zwischen den Organisationen der Fahrradindustrie und des Fahrradhandels beschlossen worden. Die Karte wird nach Ablauf einer Über gangszeit eingeführt. Sie stellt die Belieferung durch die Industrie slcher - (V11/231) Auch die chinesische Mauer schübt nicht mehr. Wie unseren Lesern bekannt ist, hegt auf der Ausfuhr von Masdiinen für die Herstellung von Uhren aus der Schweiz ein hoher Zoll. Der Sinn und der Erfolg dieser Zollmabnahinen ist auch in der Schweiz nicht einheitlich beurteilt worden. Monopol stellungen, auch in der Herstellung von Spezialmaschinen, sind in der heutigen Zeit wohl schwer zu halten. Jebt ist die Vereinigung der Schweizer Maschinenfabrikanlen an das Bundesamt herangetreten, um eine Änderung der Zoll- mabnahmen zu erreichen. Mit Recht fühlt sich die Schweizer Maschinenindustrie durch den hohen Zoll geschädigt. Weitere Verhandlungen über diese Frage sollen in der nächsten Zeit staltfinden. Es wird sich daraus wahrscheinlich eine Auflockerung der Zollmauer ergeben, da nur einige bestimmte Maschinen dem Ausfuhrzoll unterliegen sollen. (VI 1 228) Zu Mitgliedern des Aubenhandelsrates wurden unter anderem ernannt Generaldirektor Erwin Junghans (Schramberg) und Direktor Franz Cramer (Sächsische Metallwarenfabrik August Wellner Söhne AG., Aue i. Sa.). (VI 1 239) Die deutsche Uhrenausfuhr um 4 gestiegen Die deutsche Uhrenausfuhr stieg der Menge nach um 12%, dem Werte nach um 16% gegenüber dem Vormonat, und um 0,9% der Menge nach und rund 4°' 0 dem Werte nach gegenüber dem gleichen Monat des Vorjahres. Auch die Einfuhr ist gröber geworden. Im Monat Oktober 1933 nahm Deutschland im ganzen 87 dz Uhren und Teile im Werte von 774000 Ml aus dem Ausland auf gegenüber 49 dz = 353000 Ml im September 1933 und 59 dz = 554000 Ml im Oktober 1932. Ausgeführt wurden im Oktober 1933 6548 dz = 3427000 Ml gegen 5827 dz = 2948000 Mt im Sep tember 1933 und 6494 dz = 3303000 Ml im Oktober 1932.
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