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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (15. Dezember 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes für den Neuaufbau der Handwerksorganisationen
- Autor
- Schild
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- ArtikelArbeitsbeschaffung für das Uhrengewerbe 671
- ArtikelDie Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes für den Neuaufbau der ... 672
- ArtikelMan nehme . . . . 673
- ArtikelEinladung zur vierzehnten Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 674
- ArtikelSteuerfragen 675
- ArtikelAus der Begründung zum Rabattgesetz 678
- ArtikelVerschiedenes 678
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 679
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 680
- ArtikelGeschäftsnachrichten 680
- ArtikelBüchertisch 681
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 681
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 681
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 681
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 682
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten -
- ArtikelAnzeige -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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6 n DIE UHD MACHERKUNST Nr. 51 Die Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes für den Neuaufbau der Handwerksorganisationen Von Dr. Schild, Berlin Der Generalsekretär des Reichsstandes des deutschen Handwerks und des Deutschen Handwerks- und Geiverbe- kammertages, Dr. Schild, äußerte sich in längeren Ausführungen über das erste Gesetz für den Neuaufbau Handwerksorqanisation. Wir veröffentlichen aus diesem Artikel im folgenden das Wichtigste. der rksorgamsatuni. Der 29. November 1933 wird in der Geschichte des deutschen Handwerks ein denkwürdiger Tag bleiben: An diesem Tage ist das Geseb über den vorläufigen Auf bau des deutschen Handwerks vom Reichskanzler und von den zuständigen Reichsministern ausgefertigt worden. Nachdem der Herr Reichswirtschaftsminisier bereifs am 17. Okt. 1933 bei der staatspotitischen Kundgebung in der Kroll-Oper den Beschluß des Reichskabinetts, dieses Geseb herauszubringen, mitgeteilt hatte. Das Geseb enthält in sechs Paragraphen an sich wenige Bestimmungen, und trobdem hat es eine besonders grobe Tragweite. Es ist in dem Geseb nicht von ein zelnen Handwerksorganisationen die Rede, so dab der einzelne Handwerker aus dem Geseb nicht ohne weiteres erkennen kann, wie sich der Neuaufbau des deutschen Handwerks in seinen Organisationen gestalten soll. Es handelt sich vielmehr um ein Ermächtigungsgeseb- Da das Führerprinzip nicht nur in der politischen Organisation des Volkes, sondern auch in der wirtschaftlichen Organi sation und damit in der Wirtschaft schlechthin nach national sozialistischen Grundsäben durchgeführt werden mub, ist es auch selbstverständlich, dab die für die Wirtschaft und Arbeit entscheidenden Reichsminister besondere Er mächtigungen für den Neuaufbau von Wirtschaftsorgani sationen und Wirtschaftsständen erhalten müssen, deren sachliche Berechtigung sich aus dem Führerprinzip ergibt. In Wirklichkeit ist also durch dieses Ermächtigungsgeseb der staatsrechtliche Führer derWirtschaftsorgani- sationen der gewerblichen Wirtschaft der Reichs wirtschaftsminister und der Reichsarbeitsminister gemeinsam. Diese sind es, welche neues Recht für den Aufbau der Wirtschaftsorganisationen schaffen können und alle einzelnen Bestimmungen, die die Handwerks organisationen betreffen, erlassen können. Entscheidend für die Ermächtigung, die der Reichswirtschaftsminister und der Reichsarbeitsminister erhalten haben, ist die Tat sache, dab sie die Vollmacht gemeinsam erhalten haben. Beide Reichsminister werden also die Neuordnung der Handwerksorganisationen nicht besdiränken auf die Rege lung der Organisation der Meisterschaft, sondern es werden zweifellos nach dem Sinne und Wortlaut des Gesebes auch die Gesellen und Lehrlinge in die Hand werksorganisationen einbezogen, um die berufsständische Gemeinschaft zu schaffen und bisherige Klassenkampf organisationen unmöglich zu machen. Das Geseb spricht ohne weiteres davon, dab der Neuaufbau des Hand werks sich in Pflichtinnungen zu vollziehen hat. Damit ist die Pflichtfachorganisation des deutschen Hand werks de jure und de facto die Grundlage des berufs ständischen Aufbaues. In ihrem Rahmen spielt sich also in der Hauptsache die Gemeinschaftsarbeit von Meistern und Gesellen ab, und auf ihrem Boden wird die national sozialistische Wirtschaftsordnung vornehmlich in die Praxis umgesebt. Wenn man auch die kommenden Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesebes nunmehr notwendig werden, erst abwarten mub, so kann man doch vermuten, dab, nachdem die Pflichtinnung durch dieses Ermächtigungs geseb als die Urzelle der Handwerksorganisationen er klärt worden ist, der fachliche Pflichtaufbau, die Landesfach verbände und Reichsfach verbände die notwendige logische und organi satorische Konsequenz ist. Von wesentlicher Bedeutung ist vor allem auch die Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem Berufsstand des Handwerks und dem Reichsnährstand, zumal nach dem Wortlaut des Reichsnährstandgesebes sich der Reichs nährstand erstrecken soll auf die Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. In dem Ermächtigungs geseb über die Handwerksorganisationen ist im § 1, Ziffer 2, ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dab der Reichswirtschaftsminister und der Reichsernährungs minister gemeinsam Bestimmungen darüber treffen, welche Betriebe in Zukunft für die Handwerksrolle verpflichtet sind. Bei diesen Bestimmungen wird es sich natürlich um die grobe Auseinandersebung darum handeln, wie der Stand des Handwerks und der Reichsnährstand Zu sammenwirken bei denjenigen Berufen, die Produkte der Landwirtschaft verarbeiten. Entscheidend für den ganzen zukünftigen Aufbau des Handwerks und seine organische Eingliederung in die gesamte Volkswirtschaft ist die Tatsache, dab die Aufsichtsbefugnis der Länderregierungen über die öffent lich-rechtlichen Körperschaften des Handwerks, d.h. über die Handwerkskammern und Innungen usw., aufgehoben worden ist und auf den Herrn Reichswirtschaftsminister übertragen worden ist. Damit ist zum ersten Male in der Geschichte des deutschen Handwerks die Möglichkeit geschaffen, dab das deutsche Handwerk in seiner Ge samtheit nach einheitlichen Gesichtspunkten seine amt lichen Berufsvertretungen aufbaut und unabhängig ist von Einflüssen, die sich aus einer vergangenen Periode partikularistischer Bestrebungen ergeben und welche dem Funktionieren der deutschen Handwerksorganisationen sehr abträglich waren. Da die staatsrechtliche Stellung der Länder beim Neuaufbau des neuen Reiches, die man aus der bisherigen Entwicklung heraus mit einem ge wissen Fingerspibengefühl empfinden mub, sowieso einer grundsäblichen Wandlung entgegengeht, wird auch die Übertragung der Aufsicht über die Handwerksorgani sationen auf das Reich bzw. auf den Reichswirtschafts minister eine Neuerung sein, die auf der allgemein politischen Linie der Staatsvereinfachung und Verwaltungs vereinfachung liegt. Das Geseb spricht von der „ Spibenvertretung des deutschen Handwerks“. Diese Spibenvertretung, die gegenwärtig der Reichsstand des deutschen Handwerks darstellt und dessen Hauptträger der Deutsche Hand werks- und Gewerbekammertag ist, wird nunmehr die Aufgabe haben, nachdem das Feld für die notwendigen Rechtsverordnungen und Durchführungsbestimmungen freigelegt worden ist, gemeinsam mit dem Reichs- wirischafts- und Reichsarbeitsministerium und, wo be sonders vorgeschrieben, auch mit dem Reichsernährungs ministerium den Neuaufbau der Handwerksorganisafionen durchzuführen. Die Vorbereitungen hierzu sind in vollem Gange, und es ist damit zu rechnen, dab die notwendigen Rechtsverordnungen in aller Kürze den Anfang mit dem Neuaufbau des deutschen Handwerks machen werden. Es ist nicht zuviel gesagt, dab vom deutschen Hand werk, aus dem heraus die deutsche Industrie entstanden ist, auch die deutsche Industrie und der deutsche Handel
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