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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (15. Dezember 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- ArtikelArbeitsbeschaffung für das Uhrengewerbe 671
- ArtikelDie Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes für den Neuaufbau der ... 672
- ArtikelMan nehme . . . . 673
- ArtikelEinladung zur vierzehnten Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 674
- ArtikelSteuerfragen 675
- ArtikelAus der Begründung zum Rabattgesetz 678
- ArtikelVerschiedenes 678
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 679
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 680
- ArtikelGeschäftsnachrichten 680
- ArtikelBüchertisch 681
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 681
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 681
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 681
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 682
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten -
- ArtikelAnzeige -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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676 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 51 dem Winterhilfswerk zur Verfügung gestellte Waren keine Umsaßsteuerpf licht. Werden Waren nicht unentgeltlich, sondern nur zu einem niedrigeren Preise zu dem gedachten Zwecke ge liefert, so richtet sich die Umsatzsteuer nach dem ver einnahmten Entgelt. Die Beiträge zur NSDAP, sind ebenfalls keine abzugsfähigen Unkosten, da nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs politische Bei träge zum Aufwand für private Lebenshaltung zählen. Für die Spenden zur Förderung der nationalen Arbeit gelten besondere Bestimmungen. Werden Spendenschein (siehe UHRMACHERKUNST Nr. 25, S. 325/26, „Ver minderung der Arbeitslosigkeit“) zur Ermäßigung lau fender Steuern verwenden will, kann bei Hingabe des Spendenscheines verlangen, daß der Betrag von dem Einkommen desjenigen Steuerabschnittes, in dem die Spende geleistet worden ist, a b g e s e ß t wird. Hierbei ist auf die Frist zu achten. Das Verlangen muß bis zum Ablauf der allgemeinen Einkommensteuer erklärungsfrist, jedenfalls aber bis zum 30. April 1934 gestellt werden. Wer z. B. im Januar 1934 eine freiwillige Spende leistet und wünscht, daß der Betrag von dem Einkommen des Jahres 1934 abgeseßt wird, muß den Spendenschein bis spätestens 30. April 1934 dem Finanz amt übergeben. Nach dem Stufentarif kann dies dann eine niedrigere Einkommensteuer zur Folge haben; auf die Gewerbe steuer sowie auf die Bürgersteuer hat es jedoch keinen Einfluß. Für den Hausbesißer besteht wahlweise noch eine andere, manchmal vorteilhaftere Verwendungsmöglichkeit des Spendenscheines. Er kann nämlich verlangen, daß bei Hingabe des Scheines die Landesgrundsteuer, die er bis Ende März 1935 zu entrichten hat, um 10 °/ 0 des Spendenbetrages ermäßigt wird; eine gleichzeitige Er mäßigung der Gemeindegrundsteuer wird dadurch aber nicht herbeigeführt. Erlaß von Steuerrückständen muß spätestens bis 31. De zember 1933 beim Finanzamt beantragt werden Die in der vorigen Nummer der UHRMACHERKUNST erwähnten steuerlichen Vergünstigungen beziehen sich auf die Einkommen-, Umsaß-, Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer. Neben dem Steuererlaß werden Steuerfreiheit für Ersaßbeschaffung, ferner bei Gebäude- instandseßung auch Reichszuschuß und Zinsvergütungs scheine gewährt. Ein ideales Weihnachtsgeschenk für den Uhrmacher selbst Das schöne Handbuch „Uhren“ des großen Uhrenkenners und Uhrensammlers Ernst von Bassermann-Jordan 188 Seilen stark auf Kunstdruck- papier gedruckt Ein Buch, das immer wieder Freude madit! Preis, geschmackvoll in Halbleinen gebunden, von 8 m auf 2,80 Ml herabgesetzt. 135 Abbildungen der interessantesten und schönsten Uhren Zentralverband der Deutschen Uhrmacher e. V,, Berlin NW 7, Bauhofstr. 7 Welche Anforderungen können an die Inventuraufnahme, insbesondere an die Bezeichnung von Waren sowie deren Bewertung, gestellt werden? Besondere Vorschriften darüber, wie eine Inventur aufzustellen ist, sind weder in der Reichsabgabenordnung noch im Einkommensteuergeseß enthalten. Es können deswegen an die Genauigkeit der Inventur keine anderen Anforderungen gestellt werden, als den Grundsäßen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Die Frage, welche Anforderungen an Genauigkeit der Bezeichnung von Waren bei einer Inventur zu stellen sind, ist in einem umfangreichen, wenig übersichtlichen Urteil des Reichs finanzhofes vom 1. 2., wobei auf zahlreiche von den Spißenverbänden eingeholte Gutachten Bezug genommen wird, behandelt. Der Rechtsbeschwerde lag folgender Tatbestand zugrunde: Moderne Waren sind mit dem Anschaffungspreis und schwer verkäufliche mit dem geschäßten Verkaufs preis bewertet worden. Finanzamt und Finanzgericht stellten sich auf den Standpunkt, daß hier keine Mög lichkeit bestehe, nachzuprüfen, ob die Anschaffungs preise tatsächlich eingeseßt seien. Es wurde deswegen der Warenbestand an Hand der Einkäufe und Ver käufe unter Abschlag des Bruttogewinnes ermittelt und sodann eine Pauschalabschreibung für schwer ver käufliche Waren vorgenommen. Dies Verfahren kam auf eine Schäßung des Waren lagers hinaus. Zweifelhaft war nun lediglich, ob eine Schäßung überhaupt zulässig war. Das Finanzamt be hauptete, es habe die Werte nicht nachprüfen können, weil in den Rechnungen die einzelnen Gegenstände nur mit Fabriknummern bezeichnet und diese auf die Auszeichnungszettel nicht übertragen seien. Man könne so nicht feststellen, von welchen Lieferanten die ein zelnen in der Inventur aufgeführten Stücke herrührten und um welche Qualitäten es sich handle. Demgegenüber hat der Reichsfinanzhof die Inventur, wie erfolgt, für zureichend und daher die Bewertung der Waren im Wege der Schäßung für unzulässig erachtet. Insbesondere hat er nicht anerkannt, daß ein Hinweis auf die Ein kaufsrechnungen nach den Grundsäßen ord nungsmäßiger Buchführung erforderlich ist. Aus den vom Reichsfinanzhof mit dem Urteil in An lehnung an die Gutachten gegebenen Ausführungen und Feststellungen greifen wir noch folgendes heraus: Im Einzelhandel wird zwischen Inventar- und Inventur aufnahme unterschieden. Unter Inventar versteht man in der Regel nur das Mobiliar, also Geräte, Maschinen usw., wobei Ermittlung meist durch buchmäßige Zu- und Ab schreibung nach den zuleßt festgestellten Buchwerten erfolgt. Unter Inventur wird im allgemeinen lediglich die Warenbestandsaufnahme und die Bewertung der auf genommenen Waren verstanden. Die Anforderungen, die eine Reihe von Gutaditern an die Genauigkeit der Warenbezeichnung stellen, gehen so weit, daß der Einkaufspreis der Ware auf Grund der Bezeichnung an Hand der vorhandenen Rechnungen und Unterlagen jederzeit nachträglich fest stellbar sein muß. Überwiegend wird jedoch die Auf fassung vertreten, daß die Waren nicht so genau be zeichnet werden müssen, um an Hand der Fakturen die Einkaufspreise ermitteln zu können. Schon praktische
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