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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (15. Dezember 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Begründung zum Rabattgesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- ArtikelArbeitsbeschaffung für das Uhrengewerbe 671
- ArtikelDie Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes für den Neuaufbau der ... 672
- ArtikelMan nehme . . . . 673
- ArtikelEinladung zur vierzehnten Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 674
- ArtikelSteuerfragen 675
- ArtikelAus der Begründung zum Rabattgesetz 678
- ArtikelVerschiedenes 678
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 679
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 680
- ArtikelGeschäftsnachrichten 680
- ArtikelBüchertisch 681
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 681
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 681
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 681
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 682
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten -
- ArtikelAnzeige -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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m Dffi UHRMACHERKUNST Nr. 51 Aus der Begründung zum Rabattgesetz Das Reichswirtschafisministerium veröffentlichte am 5. De zember 1933 im „Deutschen Reichsanzeiger” eine ausführliche Begründung zum Geseß über Preisnachlässe (Rabattgeseß) vom 25. November 1933 1 ). Danach ist grundsäßlich gegen den Preisnachlaß als Wett bewerbsmittel nichts einzuwenden, solange er sich innerhalb einer vernünftigen und gesunden kaufmännischen Preisrechnung bewegt. Das Geseß beschränkt sich daher auf eine Bekämpfung der auf dem Gebiete des Rabattwesens enstandenen Auswüchse. Die zwischen den verschiedenen Wirtschaftsstufen, also Fabrikant, Großhandel und Einzelhandel, üblich gewordenen Preis vereinbarungen werden von dem Geseß nicht berührt. Es handelt sich also, wie wir noch einmal betonen möchten, lediglich um eine Regelung des Rabattes, der dem Verbraucher vom Einzel händler gewährt wird. Das Geseß verbietet Sonderrabatte an Mitglieder von Ver bänden oder Vereinen (Beamtenvereine, Offiziersvereine usw.). Ware, die aus irgendeinem Grunde im Preise herabgeseßt werden muß, um sie verkäuflich zu machen und um ein tiber altern des Lagers zu verhüten, muß mit dem Preise ausgezeichnet werden, der gefordert wird. Das Anzeigen dieser herabgeseßten Preise im Schaufenster darf also nicht als Rabatt angezeigt werden. Wie aus dem Wortlaut des Geseßes schon hervorging, ist eine Gewährung eines Rabattes von 3% bei sofortiger Barzahlung erlaubt. Eine weitere Steigerung des Rabattes wäre bei ehrlicher Kalkulation ohne Verminderung des Reingewinnes und meist ohne Verzehr des Betriebskapitals nicht möglich. 1) ln der Nummer 50 der UHRMACHERKUNST vom 8. Dezember 1933 ver öffentlichten wir den vollen Wortlaut des Rabattgesebes. Die Schriftleitung. Ein Mengennachlaß ist weiterhin zulässig, da eine Abnahme einer größeren Menge die Unkosten entsprechend verringert. Dies kommt wohl besonders für unsere Leser in Frage bei dem Verkauf von einer größeren Anzahl von Jubiläumsuhren. Für den Mengennachlaß ist kein bestimmter Prozentsaß festgelegt, hierbei soll man sich an die Handelsüblichkeit halten. Eine Festseßung ist auch deshalb nicht erfolgt, weil sich hierbei in verschiedenen Gewerbszweigen seit Jahren bei dem Hinzu geben von Waren als Rabatt ein fester Brauch eingebürgert hat. Gegenüber der Verordnung zum Schuße der Wirtschaft vom 9. März 1932 ist endlich in dem neuen Geseß eine Klarstellung des Begriffes Mengennachlaß erfolgt. Die Verordnung vom 9. März 1932 besagt im Anschluß an § 1 Abs. 2 Ziffer c: „Wenn die Zugabe zu Waren in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu errechnenden Menge gleicher Waren besteht." Hierbei war es unklar, ob die hinzugegebene Ware von derselben Art und Gattung sein mußte wie die verkaufte. Das neue Geseß sagt im § 7 Abs. 2, daß der Mengennachlaß „in einer bestimmten oder auf be stimmte Art zu berechnenden Menge der verkauften Ware bestehen” muß. Es darf hiernach also nur dieselbe Ware und von derselben Ware nur die gleiche Qualität gegeben werden. Nach der Begründung zum Geseß über Preisnachlässe dürfte die Strafbestimmung im §11 nicht ausreichend sein und unter Umständen Verstöße nicht schnell genug abstellen, daher sieht § 12 einen llnterlassungsanspruch vor. Nach § 13 können die dem Geseß gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Notverordnung zum Schuß der Wirtsdiaft vom 9. März 1932 entsprechenden Einigungsämter bei Streitigkeiten in diesen Fragen angerufen werden. (1/287) V erschiedenes Der Uhrmacher kann über (he NS. HAGO. Mitglied der Deutschen Arbeitsfront werden — Beim. Kauf darf nur mit Wahrheiten gearbeitet werden — Alte Besteckmuster werden mit Hilfe der Kollegen schneller als sonst ver kauft Kollege Maurice (München) ist einer der ältesten Mitkämpfer des Führers — Ein neuer praktischer und billiger Schraubenschlüssel verdient Beachtung Das deutsche Handwerk in der Organisation der Deutschen Arbeitsfront Der Reichsstand des deutschen Handwerks läßt folgende Notiz veröffentlichen: Auf Grund des gemeinsamen Aufrufes des Reichsarbeits ministers, des Reichswirtschaftsministers, des Wirtschaftsbeauf tragten des Führers und des Führers der Deutschen Arbeitsfront Dr. Ley vom 29. November 1933 hat jeder schaffende Deutsche der Arbeitsfront anzugehören. Es ist selbstverständliche Pflidit aller Angehörigen des deutschen Handwerks, diesem Aufruf umgehend Folge zu leisten. Zur Beseitigung aller Zweifel, die mit der Eingliederung der Angehörigen des Handwerksstandes in die Arbeitsfront vorhanden sind, erklären wir im Einverständnis mit der Führung der NS. HAGO. und des GHG., daß alte An gehörigen des Handwerks ihre Mitgliedschaft zur Deutsdien Arbeitsfront ausschließlich bei den Amtsstellen der NS. HAGO. und der GHG. anmelden. Das deutsche Handwerk wird durch eine besondere Säule im Gesamtverband des Handwerks, Handels und Gewerbes in der Deutschen Arbeitsfront vertreten. Sie nimmt alte Angehörigen des Handwerks als Mitglieder auf, um sie der Deutschen Arbeitsfront zuzuführen. Wir erwarten nunmehr, nachdem diese Klarstellung erfolgt ist, daß alte Angehörigen des deutschen Handwerks ihre Aufnahme in die „Säule Handwerk” im Gesamtverband des Handwerks, Handels und Gewerbes (GHG.) der Deutschen Arbeitsfront vollziehen. Durch diese Eingliederung des Handwerks in die Deutsche Arbeitsfront sind die Handwerkerbünde und Gewerbevereine überflüssig geworden. Bei der endgültigen Bereinigung der aus der liberalistisch-kapiialistischen Zeit vorhandenen Handwerks organisationen ist es deshalb dringend erforderlich, daß in Zukunft l" j. n 9ehöriQen des handwerklichen Berufsslandes au&er ihrer ständischen Organisation (Innung, Innungsausschüsse, Fach- verbande, Handwerkskammern) nur noch die Mitgliedschaft in der Arbeitsfront erwerben. (VI 1/269) Reichsstand des deutschen Handwerks Zeleny. Dr. Schild. Auch der Kunde darf nicht schwindeln Schadensersaßpflicht bei falschen Angaben. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat unter den Aktenzeichen 171. C. 130/33 am 22. März d. J. ein Urteil gefällt, das von grundsäßlicher Be deutung ist. Nach dem Urteil macht sich ein Kunde, der der Wahrheit zuwider behauptet, ein billigeres Konkurrenzangebot zu haben, des Betruges schuldig. Veranlassung zu diesem Urteil war ein Streitfall mit einer Speditionsfirma. Bei der Verhand lung des Kunden mit der Speditionsfirma über einen Möbel transport behauptete der Kunde, daß er ein erheblich billigeres Konkurrenzangebot in Händen habe. Hinterher stellte sich dann heraus, daß diese Angabe unwahr war. Die Speditionsfirma verklagte den Kunden darauf auf Schadensersaß, und zwar auf die Differenz zwischen dem Preis ihres ursprünglichen Angebots und dem Preis, der dann tatsächlich dem Aufträge zugrunde gelegt wurde. Der Kunde wurde verurteilt. (VI 1/264) Schilder „Deutsches Geschäft“ verboten Der Werberat der deutschen Wirtschaft teilt mit, daß die sogenannte SA.-Selbsthilfe, die bisher die Schilder mit der Inschrift „Deutsches Geschäft" vertrieben hat, verboten worden sei. Es wird aus diesem Anlaß darauf hingewiesen, daß Schilder mit dieser Inschrift nicht mehr vertrieben werden dürfen und keinerlei Bedeutung haben. (VI 1/280) Eine neue vereinfachte Doppel-Punzen-Nietmaschine ln der Beschreibung dieser Maschine, die in der UHR MACHERKUNST Nr. 50, S. 668, enthalten ist, muß es natürlich heißen: „Eine mitgelieferte Platte ermöglicht die Benußung aller üblichen Ambosse der von derselben Firma (Lorch, Schmidt & Co., Frankfurt a. M.) gelieferten Triebnietmaschine.” Wie man schnell alte Besteckmuster beziehen kann Diejenigen unserer Leser, welche Besteche in Ihrem Geschäft führen, können ein Liedlein davon singen, wie schwer es ist, ein nachbestelltes älteres Besteckmuster schnell hereinzubekommen. Manchmaj ist es unmöglich, das Besteckmuster nachzubekommen. Die pfälzischen Uhrmacher helfen sich wie folgt: Um eine Ab- saßmöglichkeit für alte Lagerbestände zu schaffen, senden die betreffenden Kollegen eine Liste ihrer am Lager befindlichen alten Bestecke an einen bestimmten Kollegen, der diese Listen sammelt. Sobald ein Kollege ein bestimmtes Besteck braucht, schreibt er an den betreffenden Kollegen, der ihm dann
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