Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (23. März 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- ArtikelGemeinschaftsarbeit. Der Beginn der zweiten Arbeitsschlacht 153
- ArtikelWir ziehen um" 154
- ArtikelDie Vertrauenstreuhänder des Uhrengewerbes tagen 155
- ArtikelZeitschriftenschau 156
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 156
- ArtikelSprechsaal 157
- ArtikelSteuerfragen 158
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelWir stellen vor 161
- ArtikelVerschiedenes 162
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 162
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 163
- ArtikelFachlehrer-Vereinigung 164
- ArtikelFirmennachrichten 164
- ArtikelPersonalien 164
- ArtikelBüchertisch 165
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 165
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 165
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 166
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 13 DIE UHRMACHERKUNST 159 Teilzahlungen müssen rechtzeitig entrichtet werden Hat ein Finanzamt Teilzahlungen bewilligt, so werden alle noch ausstehenden Teilzahlungen fällig, wenn eine Teilzahlung versäumt und die versäumte Zahlung auch nicht innerhalb einer Woche nach erfolgter Mahnung nachgeholt wird. Folge der Nichtzahlung ist alsdann kostenpflichtige Vollstreckung. Gewinn aus der Beteiligung eines Gesellschafters beim Ausscheiden Der Gewinn, welcher bei der Veräußerung der Be teiligung eines Gesellschafters, wenn Mitunternehmerschaft vorliegt, erzielt wird, gilt als Einkommen aus Gewerbe betrieb. Für die Ermittlung des Gewinns ist der Ver äußerungspreis mit dem Werte zu vergleichen, der am Schlüsse des vorangegangenen Geschäftsjahrs der Ver anlagung zugrunde gelegen hat. Veräußerungsgewinn liegt nur insoweit vor, als mehr vergütet wird, als der Kapitalanteil nebst gutgeschriebenen Werten früherer Zeit beträgt. Einkommensteuerfrei bleibt jedoch ein Gewinn bis 10000 Ml; ist der Gewinn z. B. 25000 Ml, so sind nur die über 10000 Ml hinausgehenden 15000 Ml steuer pflichtig. Solche außerordentlichen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte, wozu auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebes gehört, unterliegen nach einer Sondervorschrift mit mindestens 10 °/ 0 der Ein kommensteuer. Wird einem ausscheidenden stillen Gesellschafter, der also nicht Mitunternehmer ist, eine Abfindung über seine Einlage hinaus gegeben, so stellen solche Einkünfte bei ihm Einkommen aus Kapitalvermögen dar, wobei eine Sonderbesteuerung, wie beim Vorliegen der Mit unternehmerschaft, nicht in Betracht kommt. Grenzen der Auskunftspflicht Hält das Finanzamt das der Steuererklärung zugrunde gelegte Ergebnis einer Buchführung für nicht richtig, so muß es zunächst versuchen, selbst das Buchführungs ergebnis durch eine Buchprüfung richtigzustellen. Kommt es hierbei nicht zum Ziel, so kann es nicht aufgeklärte Posten schäßen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Buchprüfung dem Prüfungsbeamten nicht mit dem erforderlichen Entgegenkommen an die Hand gegangen wird. (Aus Urteil des Rfh. vom 1. Februar 1934, VI A 82/34.) Verschiedenes Die Errichtungssperre für Uhrenfabriken leitet einen neuen Abschnitt im Uhrenhandel ein - auch die Schweiz verbietet die Neuerrichtung von Uhrenfabriken — Die Schweizer Ausfuhr ist gegenüber dein Vorjahre iveiter im Ansteigen — Der Deutsche Genossenschaftsverband klagt gegen den Reichsverband des deutschen Groß- und Über seehandels — Die Ankündigung von Reparaturen im Schaufenster mit von .... Ml an ist untersagt — Am Steuergeheimnis hat sich nichts geändert — Einschränkung der Ehrungen hebt den Wert der einzelnen Ehrung — Ein weiteres Gutachten Pforzheims über die Stempelung silberner Gegenstände — In Kolberg wird eine Braune Messe durchgeführt — Gebrüder Thiel versendet eine neue Sammelmappe Der Wirtschaftsverband zu der Errichtungssperre von Uhrenfabriken Das vom Reichswirtschaftsminisier ausgesprochene Verbot der Neuerrichlung von Uhrenfabriken veröffenllichlen wir im Wortlaut bereits in der UHRMACHERKUNST Nr. 12, S. 146. Der Wirtschaftsverband der Deutschen Uhrenindustrie teilt uns jefet zu diesem Verbot folgendes mit: „Die auf Antrag unseres Verbandes vom Herrn Reichs wirtschaftsminister erlassene Anordnung wird die Grundlage zu einer Neugestaltung der Verhältnisse in der Uhrenindustrie sein. Die Uberseßung der Industrie und die immer wieder troß aller Warnung von Verbandsseite zu beobachtende Investierung von Kapital in neue Unternehmungen oder Erweiterung be stehender Unternehmungen mußte die Gefahr der Preisschleuderei und Preisunterbietung immer mehr steigern. Insbesondere hat sich auch der ausländische Uhrenhandel diese ungesunden Zu stände in der deutschen Uhrenproduktion zunuße gemacht und die Preise auf ein in keinem Verhältnis zum inneren Wert des Produktes stehendes Niveau gedrückt. Die Anordnung des Herrn Reichswirtschaflsministers, deren strikte Einhaltung durch den Verband schärfstens überwacht werden wird, bietet endlich die Handhabe dazu, diese ungesunden und für die Unternehmungen sowohl wie für die in ihr be schäftigte Arbeiterschaft schädlichen Wettbewerbsverhältnisse in geordnete Bahnen zu lenken. Es hat mit der bis 31. Dezember 1935 zunächst begrenzten Anordnung des Herrn Reichswirtschafts ministers die Gewerbefreiheit in der Uhrenindustrie praktisch aufgehört, und es wird nun Sache der Industrie selbst sein, die ja im Wirtschaftsverband der Deutschen Uhrenindustrie fast voll zählig zusammengeschlossen ist, die nötigen Konseguenzen aus dem für sie geschaffenen Schuß des Reichswirtschaftsministeriums zu ziehen. jedenfalls stellt der in seiner Wirkung auf die Gesamt- Uhrenmdustrie nicht bedeutsam genug einzuschäßende Erlaß des Reichswirtschaftsministeriums den Beginn eines neuenEntwicklungs- abschnittes unserer heimischen Uhrenindustrie dar." Wie auch wir bereits in Nr. 12 ausgesprochen, stellt dieser Erlaß auch nach der Meinung der Industrie den Beginn eines neuen Entwicklungsabschnittes des Uhrenfaches dar. (VI 1/753) Nach Deutschland die Schweiz Kurz nachdem das deutsche Reichswirtschaftsministerium die Neuerrichtung von Uhrenfabriken bis zum 31. Dezember 1935 verboten hat, ist auch in der Schweiz eine ähnliche Verfügung herausgekommen. Auf die Anregung der „Federation des Associations de Fabricants d’Horlogerie” und der „Union des Branches annexes de l’Horlogerie”, unterstüßt durch die Schweize rische Uhrenkammer in La Chaux-de-Fonds, hat der Schweizer Bundesrat die Eröffnung neuer Unternehmungen der Uhrenindustrie bis 1935 verboten. Daneben ist die Erweite rung, Umgestaltung und Verlegung bestehender Unternehmungen untersagt. Als Erweiterung gilt auch jede Erhöhung der Arbeiter zahl über den Stand der Jahre 1929 bis 1933. Ferner hat der Bundesrat die Ausfuhr von Rohwerken, Schablonen und Taschenuhrbestandteilen nur für Liefe rungen zugelassen, die eine Genehmigung der Schweizerischen Uhrenkammer oder der Treuhandstelle haben. Die Höhe der ausgeführten Rohwerke und Bestandteile wird durch die Verträge zwischen den beteiligten Staaten festgelegt. Außerdem ist die Anzahl der belieferten Firmen festgeseßt, so daß es die beteiligten Verbände vollkommen in der Hand haben, Außenseiterfirmen auszuschalten. Das völlige Verbot der Aus fuhr für Rohwerke und Bestandteile ist für die Schweiz natürlich nicht tragbar, denn 40°/ 0 der Gesamtuhrenausfuhr entfiel im Februar 1934 auf Rohwerke und Bestandteile. Es ist erfreulich, daß auch die Schweizer Uhrenhandels kreise zu derselben Maßnahme gelangt sind, wie sie in Deutsch land vor einigen Tagen erreicht ist. Nur so wird es gelingen können, allmählich Ordnung in die Fabrikation der Uhr hinein- z"bringen und später das Außenseitertum völlig aus der Welt zu schaffen. (VI 1/759) Die Einfuhr von Werkböden nur mit Bewilligung gestattet Der Reichswirtschaftsminister hat mit Wirkung vom 19. März 1934 bestimmt, daß die Einfuhr von Werkböden mit einem größten Durchmesser von 2,5 cm oder weniger, auch in Verbindung mit Steinen (aus Zollposition 933), nur mit Bewilligung gestattet ist. Wer diese Werkböden aus dem Ausland einführen will, muß beim Reichswirtschaftsministerium
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