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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (18. Mai 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- ArtikelNeues von der Gemeinschaftswerbung 263
- Artikel14. Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentralverbandes der Deutschen ... 264
- ArtikelAus der Arbeit der Geschäftsstelle 266
- ArtikelErnennung der Landes-Handwerksführer 267
- ArtikelSprechsaal 267
- ArtikelSteuerfragen 268
- ArtikelWir stellen vor 269
- ArtikelReichsverband des Deutschen Uhrengroßhandels e. V., Sitz Halle ... 269
- ArtikelVerschiedenes 270
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 272
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 273
- ArtikelFirmennachrichten 275
- ArtikelPersonalien 275
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 275
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 275
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 276
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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268 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 21 die bei geringen Fehlern in Form der Zähne und Größe der Räder und Triebe versagen. Herr Professor Gittinger sagte mir bei der leßten Tagung der „Gesellschaft für Zeitmeßkunde und Uhrentechnik“ in Karlsruhe, daß er für 6er, 7er und 8er Triebe angenäherte Zahnformen gewählt habe. ' Bei der Zykloidenverzahnung haben wir die nur an genäherten Zahnformen ja auch, und man hat deshalb auch bei der Massenherstellung von Uhrrädern schon längst neben den alten Zahnfräsmaschinen mit Teil scheibe, auch die nach dem Abwälzverfahren arbeitenden Zahnfräsmaschinen in Verwendung gehabt. Bei beiden Maschinenarten, nicht nur, wie Herr Grenda meint, bei den jenigen mit Teilscheibe, kommen gelegentlich Teilungs fehler vor. Darüber habe ich einmal ausführlich ge schrieben. Eine Normung der Rad - und Triebgrößen und Zahn fräsen, die im Maschinen- und Apparatenbau verhältnis mäßig leicht durchführbar sein wird, stößt bei der Uhr macherei deswegen auf Schwierigkeiten, weil die Uhr nicht nur Maschine oder Apparat ist, sondern ein der Mode sehr unterworfenes Kunstwerk, und die Werke sehr oft den Ideen des Künstlers, bzw. Architekten angepaßt werden müssen, um in den wechselvollen Gehäuseformen Unterkunft zu finden. Eine Normung in der Uhrenindustrie müßte meines Erachtens auch durch internationale Be ratungen festgelegt werden, da sie sonst den Export handel schädigen könnte. Bei dem Wort „internationale Beratungen“ denkt man aber unwillkürlich an den „Erfolg“ des Völkerbundes. Würde man aber jeßt in Deutschland eine Normung einfach anordnen oder befehlen, dann möchte es dem Außenhandel doch sehr schädlich werden können, da andere Völker sich unsere Ideen nicht aufzwingen lassen brauchen und ihre Uhren anderswo kaufen, wenn die genormten deutschen Werke ihnen nicht gefallen würden. Wir haben ja alle gar keine praktischen Erfahrungen mit Massenherstellung von Evolventenzahnung bei 6 er, 7 er und 8 er Trieben. Ein alter Praktiker ahnt aber etwas von den „Tücken des Objektes“ und menschlich kleinen Nachlässigkeiten der Subjekte, durch welche die Zahnformen, Durchmesser, Rundlaufen usw., wenn in großen Massen hergestellt, anders ausfallen können, als man sich bei der Ausführung schöner, großer Zeich nungen am Zeichenbrett vorstellt. (V/389) Georg F. Bley. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher {Einheitsverband) Keine Auskunftspflicht der Bank zum Zwecke der Auf deckung unbekannter Steueransprüche Es kann von einer Bank oder Genossenschaft die Angabe sämtlicher Konteninhaber nicht verlangt werden, wenn das Finanzamt sich dabei lediglich auf Vermutungen stüßt. Vielmehr müssen bereits bestimmte Tatsachen, die auf die Möglichkeit unrechtmäßiger Steuerverkürzung schließen lassen, festgestellt sein. Der Buchprüfer ist nicht berechtigt, gelegentlich der Vornahme einer Buch prüfung diese auf einzelne Konteninhaber auszudehnen, indem er sich Notizen über die Höhe der einzelnen Konten und über die vergüteten Zinsen macht. Nur wenn hinreichend bestimmte Verdachtsgründe gegeben sind, kann das Finanzamt im Wege der Steueraufsicht Vor legen von Konten einzelner Kunden verlangen. (Urteil des Rfh. vom 9. Januar 1934, A.Z. IA 394/32.) * Schuldschein als vereinnahmtes Entgelt bei der Umsatz steuer Ubergibt der Kunde dem Lieferer an Stelle baren Entgelts einen Schuldschein, den dieser bald verwerten kann, so hat der Lieferer das Entgelt in Höhe der Ver wertbarkeit des Schuldscheins vereinnahmt. (Urteil des Rfh. vom 24. 7. 33, VA 657/32.) Der übereignete Schuld schein findet z. B. als Wertträger im Wirtschaftsleben Anerkennung, wenn seine Verpfändung bei einer Bank erfolgt. * Vorsaß der Steuerverkürzung Der Vorsaß der Steuerverkürzung fordert das Be wußtsein des Täters, daß er Steuern in einem bestimmten oder bestimmbaren Betrage schuldet und daß sein Ver- in mm im mm um nimm Kleine AnZeiyeH) Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören in die UHRMflCHERKUhST 111 •■■hihi mm mimmimm um halten dazu führt, den Steuerbetrag bei der Veranlagung und Zahlung auf geseßwidrige Weise unter den geschul deten Betrag herabzumindern. „Bewußtes Zusammen wirken“ mit dem Steuerberater braucht nicht ausdrücklich vereinbart zu sein. Es genügt, wenn von dem Steuer berater bewußt unrichtige Steuererklärungen ausgearbeitet und diese von dem Steuerpflichtigen, obgleich er die Un richtigkeit der Erklärungen und die Absicht des Steuer beraters durchschaut, stillschweigend unterschrieben und eingereicht werden. (Urt. des Reichsgerichts vom 20. April 1934.) Beschaffung von Festanzügen der Deutschen Arbeitsfront durch die Arbeitgeber Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Fest anzug unentgeltlich liefern oder ihnen zur Beschaffung Barzuwendungen machen, sind diese Sach- oder Geld leistungen als Arbeitslohn zu betrachten. Bei dem Arbeitgeber stellen sie Ausgaben dar, soweit dieser auch den Lohn bei Ermittlung seines Einkommens abziehen darf. Beim Arbeitnehmer unterliegen sie den vom Arbeitslohn zu entrichtenden Steuern. Werden vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorschüsse zur Beschaffung des Festanzugs gewährt, so kann der Vorschuß als Darlehn zunächst lohnsteuerfrei gelassen und erst die einzelne Tilgungsrate als Arbeitslohn zur Steuer herangezogen werden. Berücksichtigung von Kindern bei Ehefrauen mit eigenem Arbeitseinkommen Auf der Steuerkarie der mitverdienenden Ehefrau ist keine Kinderermäßigung eingetragen, sondern nur auf der Steuerkarte des Ehemannes. Auf Antrag der Frau ist jeßt auch auf ihrer Steuerkarte der Vermerk ein zutragen, wenn sie nachweist, daß sich in der gemein samen Haushaltung minderjährige Kinder befinden, für die dem Haushaltungsvorstand Kinderermäßigung zu- sleht.
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