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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (29. Juni 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Handwerkergesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- ArtikelDas neue Handwerkergesetz 331
- ArtikelDie "gebadete" Uhr 332
- ArtikelWir stellen vor 333
- ArtikelDie "gebadete" Uhr 334
- ArtikelSchädlinge der Wirtschaft! 335
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 338
- ArtikelVerschiedenes 339
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 340
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 340
- ArtikelFirmennachrichten 341
- ArtikelPersonalien 341
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 342
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 342
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 342
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDS ZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 59. JAHRGANG / BERLIN NW 7, 29. JUNI 1934 / NUMMER 27 Das neue Handwerkergesetz Die Pflichtinnung — Kreishandwerkerschaft — Durch den Reichswirtschaftsminister und den Reichs- arbeitsminister ist das neue Handwerkergeseß in Nr. 65 des „Reichsgeseßblattes“ vom 19. Juni veröffentlicht worden. Das Geseß ist demnach am 20. Juni in Kraft getreten. In dieser ersten Verordnung über den Aufbau des deutschen Handwerks werden geregelt der Aufbau der Innungen, der Kreishandwerkerschaften und der Ehren gerichte. In einer zweiten Verordnung soll der weitere Aufbau geregelf werden. Dem Geseß unterstehen alle Gewerbetreibenden, die in der Handwerkerrolle eingetragen sind, sowie die in ihren Betrieben beschäftigten Gesellen und Lehrlinge. Gesellen im Sinne des Gesekes sind die Arbeitnehmer eines selbständigen Handwerkers in seinem Gewerbe betrieb (Betriebsgefolgschaft). Die Handwerkerinnung ist die örtliche Zusammen fassung aller in die Handwerkerrolle eingetragenen Ge werbetreibenden des gleichen Handwerkszweiges oder verwandter Handwerkszweige. Die Innungen werden von der Handwerkskammer errichtet, die auch die Auf sicht über die Innungen zu führen hat. Die erste Saßung wird von der Handwerkskammer nach einem amtlichen Muster erlassen. Es darf für jeden Handwerkszweig in dem gleichen Bezirk nur eine Innung errichtet werden. Der Bezirk einer Innung soll sich in der Regel über einen Kreis erstrecken. Mitglieder der Innung sind alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerkerrolle eingetragen sind, es bedarf also keiner Aufnahme. Wenn ein Handwerker neben seinem Haupthandwerk noch ein zweites Gewerbe in wesentlichem Umfange betreibt, so gehört er auch der Innung an, die für diesen Gewerbebetrieb errichtet ist, er zahlt aber seine Beiträge nur an die Hauptinnung. Auch freiwillige Mitglieder kennt die Innung. Frei willig können aufgenommen werden Personen, die in dem Handwerkszweig früher selbständig tätig waren und keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben, Lohngewerbe treibende, Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister und ähnliche Personen, Lehrpersonen an Berufs- und Fach schulen. Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern oder aus Vertretern der Mitglieder. Diese Regelung wird Ehrengerichte sich bei Innungen mit sehr großer Mitgliederzahl emp fehlen. Die Belange der Gesellen werden durch den Gesellenwart und den Gesellenbeirat vertreten. Der Ge sellenwart und sein Beirat müssen bei der Regelung des Lehrlingswesens, der Gesellenprüfung und in den sonstigen in der Saßung festgelegten Fällen zugezogen werden. Der Obermeister wird von der Handwerkskammer bestimmt, die vorher den der Innung übergeordneten Fachverband zu hören hat. Der Gesellenwart und sein Beirat werden von der Handwerkskammer im Einvernehmen mit der Arbeitsfront bestimmt. Die Bestellung ist jeder zeit widerrufbar. Der Obermeister bestimmt einen Beirat, den er bei wichtigen Entscheidungen heranziehen kann, doch ist er an die Entscheidung des Beirats nicht ge bunden. Es müssen bestellt werden ein Stellvertreter des Obermeisters, ein Kassenführer, ein Schriftführer und ein Lehrlingswart. Der Obermeister und die Innungs warte dürfen untereinander nicht nahe verwandt oder verschwägert sein. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, doch ist Wiederbestellung zulässig. Der Obermeister vertritt die Innung gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte und erledigt die Aufgaben der Innung. Eine Beschlußfassung der Innung findet nur statt, soweit sie in der Saßung vorgeschrieben ist, und zwar bei: Änderung der Saßung, Erwerb oder Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken, Veräußerung von Gegenständen, die einen geschicht lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, Auf nahme von Anleihen, Genehmigung der Jahresrechnung, Feststellung des Haushaltplanes, Genehmigung von Aus gaben, die im Haushaltplan nicht vorgesehen sind. Der Obermeister hat alljährlich die Vertrauensfrage zu stellen und das Ergebnis der Handwerkskammer mitzuteilen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie 21 Jahre alt sind. Wählbar zum Innungswart ist nur, wer mindestens 24 Jahre alt und nicht über 65 Jahre alt ist; ferner wer die Meisterprüfung abgelegt haf und seit mindestens einem Jahre im Innungsbezirk tätig gewesen ist. Im Sinne des Geseßes wird die Ablegung der Meisterprüfung gleich gestellt der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen. Innungswarte müssen die bürgerlichen Ehrenrechte be- sißen und die Befähigung, Führer des Betriebes zu sein; ferner dürfen sie nicht in der Verfügung über ihr Ver-
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