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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 29 (13. Juli 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nochmals das Uhrenversandhaus Lauffer in Schwenningen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- ArtikelNochmals das Uhrenversandhaus Lauffer in Schwenningen 357
- ArtikelDie Kunstuhr zu Hameln 358
- ArtikelWir stellen vor 359
- ArtikelEin schwäbisches Dorf bestellt sich vor 100 Jahren eine neue Uhr ... 359
- ArtikelElektrische Uhren schwer verkäuflich? 360
- ArtikelDas Fassen eines Mittelsteines 362
- ArtikelGutachten in einer Mietstreitsache - das auch für andere ... 364
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 364
- ArtikelSprechsaal 364
- ArtikelSteuerfragen 365
- ArtikelVerschiedenes 366
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 367
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 367
- ArtikelFirmennachrichten 368
- ArtikelPersonalien 368
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 369
- ArtikelBüchertisch 369
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 369
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 369
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 370
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 59. JAHRGANG / BERLIN NW 7, 13. JULI 1934 / NUMMER 29 Nochmals das Uhrenversandhaus Lauffer in Schwenningen Gegen das Uhrenversandhaus Lauffer in Schwenningen isf der Zentralverband wiederholt klagbar vorgegangen. Lauffer wurde auch verschiedentlich verurteilt, seine Reklame umzustellen, da sie unlauter war. Lauffer be- nufet jede Gelegenheit, um gegen Uhrmacher, die sidi gegen seine Reklame wehren, vorzugehen. So hatte die Firma Näder in Nürnberg ein Gegeninserat erlassen, in welchem sie sich gegen die unlautere Reklame der Schwenninger Uhrenversandhausfirmen wehrte. Lauffer fa&te dieses Gegeninserat als gegen sich gerichtet auf und strengte eine Klage gegen Näder an. Das Land gericht Nürnberg verurteilte in der Hauptsache Näder; das Oberlandesgericht Nürnberg hob jedoch das Urteil in vollem Umfange auf und wies die Klage Lauffers zurück. Lauffer muffte audi alle Kosten tragen. Aus der Urteilsbegründung führen wir im nach stehenden einige Säfee an, die zeigen, dafe das Ober landesgericht die Reklame von Lauffer richtig als unlauter erkannt hat. In dem Urteil wird festgestellt: „Wahr ist aber auch die Behauptung des Beklagten, dafe Spezialwerke mit herrlichen Sdilagarten nicht durch Versandfirmen be zogen werden können. Denn die Versandfirmen pflegen eben nur Serienwerke zu liefern. Wäre dem nicht so, so hätten sicherlich auch die übrigen Schwenninger Uhren versandfirmen zu dem Artikel des Beklagten (Näder) ent sprechend Stellung genommen. Diese Firmen haben aber im Gegensafe zur Klägerin (Lauffer) darin offenbar einen unlauteren Wettbewerb des Beklagten nicht gesehen. Der Safe, dafe feine Spezialwerke von Versandfirmen nicht be zogen werden können, darf natürlich nicht so ausgelegt werden, dafe man von einer Versandfirma ein solches Werk überhaupf nicht kaufen kann, sondern er ist dahin zu verstehen, dafe die Versandfirmen sich mit dem Vertrieb solch feiner Werke nicht befassen. Denn selbstverständlich kann eine Versandfirma sich ein »Spezialwerk mit herr licher Schlagart« von dritter Seite verschaffen und so dann an ihren Kunden liefern. Jedenfalls konnte Ende 1930 ein solches Spezialwerk von der Klägerin (Lauffer) im normalen geschäftlichen Verkehr nicht bezogen werden, denn sie hat ja bis 1932 solche Spezialwerke nicht geführt. . . . Die Klägerin (Lauffer) selbst hat keine Schreinerei, sondern bezieht alle Uhrgehäuse von dritter Seite, und zwar nur den kleinsten Teil aus Schwenningen selbst. Die meisten Gehäuse werden ihr von kleineren Orten des Sch warzwaides geliefert. Lefetere Gehäuse sind minderwertiger als die in Schwenningen selbst hergestellten. In Schwen ningen werden die von dritter Seite bezogenen Gehäuse von den Uhrenfabriken mit Werken montiert. Insofern ist also die Reklamebehauplung der Klägerin (Lauffer), dafe sie »ohne jeden Zwischenhandel« liefere oder »direkt an Private unter Ausschaltung jeglichen Zwischenhandels und daher zu konkurrenzlos billigen Preisen verkaufe«, der Wahrheit nicht entsprechend. Denn sie mufe für die Gehäuse, die sie selbst bezieht, an den Lieferanten dessen Gewinn milbezahlen und dein- gemäfe dessen Handelsspanne in ihren eigenen Preisen einkalkulieren. Es ist auch nicht richtig, dafe das Gehäuse einer Standuhr nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die Gehäuse kommen erheblich teurer als das Uhrwerk selbst und sind für die Reinheit und Klangfülle des Tones mafegebend, es kommt dabei sehr auf die ver wendete Holzart und die Art und Weise der Verarbeitung des Untergrundes an ... . Es mufe aber auch noch berücksichtigt werden, dafe der Beklagte nicht etwa den Streit vom Zaune gebrochen hat, sondern dafe er Angriffe der Schwenninger Versand- firmen bei ihrer seine Existenz gefährdenden Reklame tätigkeit abwehren wollte und dafe gerade die Klägerin (Lauffer) hierbei zum Teil nicht mit lauteren Mitteln vor gegangen ist. Sie hat, abgesehen von ihren bereits er wähnten unwahren Reklamebehauptungen, in ihren Pro spekten die Interessenten auch aufgefordert, nicht beim Uhrmacher zu kaufen, weil man dort sehr hohe Preise anlegen müsse, selten aber etwas Passendes finde. Auch die Reklamebezeichnung der klägerischen Firma (Lauffer) als »Spezialfabrik moderner Hausstanduhren« und die Benufeung von Brief bogen, an deren Kopf eine mit der Wirklichkeit auffällig in Widerspruch stehende Abbildung eines grofeen Fabrikunternehmens der Klägerin (Lauffer) angebracht war, stellen Handlungen dar, in denen ein unlauterer Wettbewerb er blickt werden kann und die jedenfalls vom Be klagten in diesem Sinne aufgefafet wurden.“ Dieses Urteil zeigt, dafe Lauffer in seinen Reklamen weit über die Grenze hinausgegangen ist, die einer ehr-
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