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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (17. August 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preisvereinbarungen unbeschränkt verboten!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- ArtikelPreisvereinbarungen unbeschränkt verboten! 427
- ArtikelEine Weltzeituhr mit 361 Zifferblättern 428
- ArtikelWir stellen vor 429
- ArtikelDas Uhrmacherhandwerk am 19. August 430
- ArtikelDie Goldbewirtschaftung verschärft 430
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 431
- ArtikelSprechsaal 432
- ArtikelVerschiedenes 433
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 435
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 435
- ArtikelFirmennachrichten 435
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 436
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 436
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 59. JAHRGANG / BERLIN NW 7, 17. AUGUST 1934 / NUMMER 34 Preisvereinbarungen unbeschränkt verboten! Wichtige Ergänzungsbestimmungen des Reichswirtschaftsministeriums — Mindestpreise und Kalkulationsgrundlagen dürfen weder verabredet, festgesetzt oder empfohlen werden Die bekannte Verordnung gegen Preissteigerungen vom 16. Mai 1934 hat jebt eine Ergänzung erfahren, die auch für unser Gewerbe von großer Bedeutung ist. Während die Verordnung am 16. Mai sich nur auf „lebens wichtige Gegenstände des täglichen Bedarfs und lebens wichtige Leistungen zur Befriedigung des täglichen Be darfs“ bezog, ist jefet das Verbot der Preisverabredung auf alle Güter und alle gewerblichen Leistungen ausgedehnt worden, Um die Bedeutung dieser Bestim mungen, die zum Schube der Konsumenten erlassen worden sind, zu erkennen, wird es zweckmäßig sein, zu nächst nodi einmal die wichtigsten Bestimmungen der ersten Verordnung vom 16. Mai zu betrachten. Die Verordnung verbietet für Gegenstände des täg lichen Bedarfs und Leistungen für den fäglichen Bedarf die Verabredung, Festseßung oder Empfehlung von Mindestpreisen, Mindestverarbeitungsspannen (Reparaturkalkulation), Mindesthandelsspannen, Höchstnachlässen und Mindestzuschlägen. Das Verbot richtet sich an Verbände oder an andere Zusammenschlüsse, also auch an die Innungen. Es wird auch zum Ausdruck gebracht, daß Maßnahmen, durch die das Verbot umgangen wird, ebenfalls verboten sind. Für unser Gewerbe ist hierbei zunächst zu prüfen, welche Gegenstände als „lebenswichtige Gegenstände des täglichen Bedarfs“ anzusehen sind. Hierbei tauchen naturgemäß eine Reihe von Zweifelsfragen auf. Während man sicher einen Wecker als „lebenswichtig für den täglichen Bedarf“ ansprechen muß, kann man wohl eine goldene Armbanduhr mit Brillanten kaum dazu rechnen. Diese Zweifelsfragen waren bisher aber von unter geordneter Bedeutung, da bei diesen Waren Preis abreden im Sinne der Verordnung meist nicht Vorlagen. Hauptsächlich handelt es sich bei unseren Innungen um die Festseßung von Mindestpreisen für Trauringe und für Uhrenreparafuren. Bei Trauringen wird die Frage gewöhnlich dahin entschieden, daß sie als „lebens wichtige Gegenstände für den täglichen Bedarf" anzusehen sind. Demgemäß ist die Festseßung von Trauringpreisen nach dem 16. Mai 1934 unzulässig und strafbar. Auch bei Uhrenreparaturen wird man von „lebenswichtigen Leistungen zur Befriedigung des täg lichen Bedarfs“ sprechen können, so daß auch die Ver abredung von Reparaturpreisen nach dem 16. Mai 1934 verboten ist. Wenn eine Innung aus schwerwiegenden Gründen troßdem die Preisfestseßung für erforderlich hält, so gibt es nur den Weg über die zuständige Preis überwachungsstelle, die eine örtlich beschränkte Preisfestseßung genehmigen kann. (In Berlin der Polizei präsident, im übrigen Preußen die Regierungspräsidenten, in Bayern die Kreisregierungen, in den anderen Ländern die obersten Landesbehörden.) Wenn keine derartige ausdrückliche Genehmigung vorliegt und troßdem eine Preisverabredung, Festseßung oder Empfehlung vor genommen wird, so liegt eine Zuwiderhandlung vor, die nach der Vorordnung mit Gefängnis oder mit Geld strafe in unbegrenzter Höhe bestraft wird. Für Preisverabredungen, die vor dem 16. Mai 1934 erfolgt sind, bestimmt die Verordnung, daß diese nicht aufgehoben zu werden brauchen, daß aber Veränderungen, die eine Preiserhöhung zum Ziele haben, nur mit Zu stimmung der Preisüberwachungsstelle gestattet sind. Diese Bestimmungen sind nun durch eine neue Ver ordnung des Reichswirtschaftsministeriums auf alle Güter und alle gewerblichen Leistungen aus gedehnt. Damit sind alle verbandsmäßigen Neufest- seßungen von Preisen und die Erhöhung verbandsmäßiger Preise ohne Zustimmung der Preisüberwachungsstelle un zulässig und strafbar. Mit dieser neuen Verordnung sind nun auch alle Zweifel über die in Frage kommenden Waren oder Leistungen (Reparaturen) behoben. Das Ver bot erstreckt sich eben auf sämtliche Waren, also auch Luxusartikel, und sämtliche Leistungen (Reparatu r en). Als Verbände werden alle Zusammenschlüsse: In nungen, Genossenschaften, Vereine usw. angesehen. Die Auswirkung in unserem Gewerbe geht im einzelnen
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