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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (28. September 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die angemessene Nutzenspanne
- Autor
- Schnitzler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- ArtikelDie angemessene Nutzenspanne 507
- ArtikelEine solche Uhr kaufe ich mir bestimmt auch! 508
- ArtikelDer Fachausschuß des Zentralverbandes hat zum ersten Male getagt 510
- ArtikelEinladung zur fünfzehnten Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 512
- ArtikelKollegialität und Gemeinschaftswerbung 513
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 514
- ArtikelSprechsaal 515
- ArtikelSteuerfragen 515
- ArtikelVerschiedenes 517
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 518
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 519
- ArtikelFirmennachrichten 521
- ArtikelPersonalien 521
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 522
- ArtikelBüchertisch 522
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 522
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 522
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 59. JAHRGANG / BERLIN NW 7, 28. SEPTEMBER 1934 / NUMMER 40 Die angemessene Nutzenspanne - Exi “' ni ' in '* s, “ d ” Von Rechtsanwalt Dr. Schnißler, Krefeld Die Kammer für Handelssachen des Krefelder Land gerichts hat auf dem Gebiete des Wettbewerbs ein grundlegendes Urteil gefällt, das mit erfreulichem Mut mit überkommenen, einer verflossenen Wirtschaftsepoche angehörenden Begriffen gebrochen hat, um in juristisches Neuland vorzustoßen und hier der nationalsozialistischen Welt- und Wirtschaftsauffassung bisher unbekannte Wege zu weisen. Dem Urteil lag der Antrag eines Einzelhandels verbandes zugrunde, der sich dagegen richtete, daß einzelne Schleuderer bei ihrer Kalkulation unter der sonst üblichen und für die Existenz des Einzelhändlers notwendigen Nußenspanne blieben. Es sollte verhindert werden, daß einige wenige Händler durch die verbilligte Abgabe ihrer Waren auf Kosten der ordnungsmäßig kalkulierenden Konkurrenten eine Umsaßsteigerung er zielten, indem sie auf Grund ihrer niedrigeren Preise an dem erhöhten Umsaß aus dem Kreis der den Kon kurrenten abgejagten Kunden sich schadlos hielten. Dieser Zustand sollte bekämpft werden, weil er nur so lange haltbar war, als nicht alle übrigen dem Beispiele der Schleuderer folgten; denn in diesem Falle würde naturnotwendig der bei den Außenseitern bestehende Mehrumsaß sofort auf den normalen Umsaß zurück gehen, weil die Kunden sich wieder in normaler Weise auf sämtliche Geschäfte verteilen würden. Im Hinblick auf die politische und wirtschaftliche Umwälzung in Deutschland, wie sie sich seit der Macht ergreifung durch den Nationalsozialismus vollzogen hat, hat die Vertretung des Einzelhandels den Fall auf gegriffen und ihn zum Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung gemacht. Sie hat sich darauf berufen, daß der nationalsozialistische Staat in ganz besonderer Weise Rücksichtnahme auf das Wohl der Allgemeinheit und auf die Interessen der gesamten Wirtschaft erfordert. Sie hat ausgeführt, daß dem jeder Rechnung zu tragen hat, der im Erwerbsleben steht, daß er sich dieser Denk weise des Nationalsozialismus anpassen muß, wenn er sich nicht dem Vorwurf ausseßen will, die Neugestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu sabotieren. „Dementsprechend hat sich jeder den Lebens bedingungen der Wirtschaft anzupassen und die Ver folgung von Sonderinteressen aufzugeben, wenn sie der Allgemeinheit Schaden bringen können und die unerläßliche Verbundenheit des einzelnen mit seinem Berufsstand zu stören geeignet sind. Der Grundsaß, daß Gemeinnuß vor Eigennuß geht, hat sich hier bei der Gestaltung der nationalsozialistischen Rechts- und Wirtschaftsauffassung als rechtsbildendes Moment zu betätigen und dem schrankenlosen Gebrauch wirtschaft licher Macht im Interesse der Bereicherung des einzelnen ein Ziel zu seßen. Der hemmungslose Individualismus, der das Kennzeichen der vergangenen Wirfschafts- epoche war, hat in einem nationalsozialistischen Staat keinen Raum mehr. Daher verstößt nach national sozialistischer Auffassung jede Überspannung des wirtschaftlichen Konkurrenzkampfes gegen die Grund prinzipien nationalsozialistischer Wirfschaftsgesinnung und damit gegen die guten Sitten im Sinne des Wettbewerbsgeseßes. Der Sinn des Nationalsozialismus ist, allen Staatsbürgern eine ausreichende Existenz zu ermöglichen und allen Bestrebungen entgegenzutreten, die eine Schädigung von Volksgenossen durch den Wirtschaftskampf anderer zur Folge haben.“ Die Kammer für Handelssachen des Krefelder Land gerichts hat sich dieser Auffassung angeschlossen und den Verkauf der in Frage stehenden Erzeugnisse — es handelt sich um Tabakwaren — unter einer von einem Sachverständigen-Kollegium als angemessenfestgeseßten Bruttonußenspanne verboten. In der Begründung seines Urteils geht sie indessen nicht, wie ein Urteil des Landgerichts M.-Gladbach, von der Theorie des gerechten Preises aus, da der „gerechte Preis“ ein ethischer, kein wirtschaftlicher und rechtlicher Begriff ist, und infolgedessen eine Grundlage für die hier zu lösende Frage nicht darstellt. Das Urteil seßt sich zunächst damit auseinander, ob die Festseßung einer Mindestbruttonußenspanne eine Preiserhöhung darstellt, die der Verordnung gegen Preis steigerungen vom 16. Mai 1934 unterliegt. Es verneint diese Frage mit Recht, da es sich nicht um eine Erhöhung der Mindesthandelsspanne handelt, gegen die auch von der Preisüberwachungsstelle Bedenken nidit erhoben worden sind, sondern einzig und allein um die Frage,
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