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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (26. Oktober 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wer darf seinen Betrieb "Fabrik" nennen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- ArtikelWer darf seinen Betrieb "Fabrik" nennen? 563
- ArtikelSo dekoriert man Küchenuhren! 564
- ArtikelWarenkunde für den Schmuckwarenverkäufer (3. Fortsetzung) 567
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 569
- ArtikelSprechsaal 570
- ArtikelSteuerfragen 571
- ArtikelVerschiedenes 572
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 574
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 574
- ArtikelFirmennachrichten 575
- ArtikelPersonalien 576
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 576
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 576
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 576
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 59. JAHRGANG / BERLIN NW 7, 26. OKTOBER 1934 / NUMMER 44 Wer darf seinen Betrieb „Fabrik” nennen? „Trauring- und Goldwarenfabrik“ Ein vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher erstrittenes Gerichtsurteil Zu Zwecken des Wettbewerbs wird ein Betrieb als „Fabrik“ bezeichnet, der nach der Anschauung der Mit bewerber ein rein handwerksmäßiger Betrieb ist. In dem vorliegenden Falle bezeichnete sich ein Schmuckwaren einzelhandelsgeschäft in den Anzeigen der Tagespresse als „Trauring - und Goldwarenfabrik“. Die Vorstellungen der Innung und auch die des Zentralverbandes nußten nichts. Schließlich blieb nur der eine Weg offen, durch ein Gerichtsurteil die Unterlassung der unrichtigen Be zeichnung zu erzwingen. Dadurch sind dem betreffenden Geschäftsinhaber erhebliche Kosten entstanden, die er aber hätte vermeiden können, wenn er auf die Vor stellungen des Zentralverbandes gehört hätte. Das Urteil ist für unser Fach von größter Wichtigkeit. Selbst verständlich kommt es bei derartigen Entscheidungen der Gerichte immer auf den einzelnen Fall an, so daß man ein in einem solchen Einzelfall erstrittenes Urteil nicht verallgemeinern darf. Wir lassen nunmehr den Wortlaut des Urteils, ins besondere aber die Entscheidungsgründe folgen: „Im Namen des Deutschen Volkes. In Sachen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher, Klägers, gegen den Goldschmiedemeister ]. C. L. in M.-G., Beklagten, hat das Amtsgericht für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest- zuseßenden Geld- oder Haftstrafe es zu unterlassen, in Öffentlichen Bekanntmachungen oder * Mitteilungen an einen größeren Personenkreis seine Uhrmacher oder Goldwarenwerkstatt als »Trauring- und Gold warenfabrik« oder »Uhren- und Goldwarenfabrik« zu bezeichnen. Der Beklagte trägt die Kosten des Ver fahrens. Tatbestand: Der Beklagte unterhält unter der Firma ). C. L. ein Gold-, Silberwaren- und Uhrengeschäft. Außerdem be treibt er ein Unternehmen, das er in öffentlichen Blättern erscheinenden Annoncen als »Trauring - und Goldwaren fabrik« oder »Uhren - und Goldwarenfabrik« bezeichnet. Er beschäftigt in seinem Betrieb seine Ehefrau, seinen Sohn, seine Tochter, einen Goldschmiedegehilfen, einen Goldschmiedelehrling und zwei Uhrmachergehilfen. Er selbst ist ebenfalls in dem Betrieb tätig. An Maschinen sind vorhanden: ein Walzwerk, 2 PS.; eine Drehbank, i/ 2 PS.; eine Schleifmaschine, l j 2 PS.; eine Poliermaschine, 1 / 4 PS.; zwei Pressen; zwei kleine Bohrmaschinen; eine Randmaschine; eine Schleifmaschine; eine Steinschleif maschine und eine Poliermaschine. Die Räumlichkeiten des Unternehmens (Fabrik) sind etwa 40 qm groß. Der Kläger beantragt, den Beklagten, wie erkannt, zu verurteilen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Betrieb des Beklagten hinsichtlich der Goldwaren ein Fabrikations betrieb ist oder lediglich handwerksmäßig geführt wird. Leßteres ist mit dem Sachverständigen anzunehmen. Die Grenzen zwischen einem Fabrik- und handwerks mäßigen Betrieb sind flüssig. Sie richten sich nach der Verkehrsauffassung, die auch den Gegenstand des Unter nehmens berücksichtigt. Unrichtig ist es, von einem Fabrikbetrieb schon dann zu sprechen, wenn hochwertige Güter fabriziert und mit hochwertigen Umsäßen zu rechnen ist. Das entscheidende Merkmal für den Fabrikbetrieb ist in der Fähigkeit des Betriebes zu erblicken, jederzeit Massenherstellungen und - bestellungen zum Weiter betrieb nach der technischen und kaufmännischen Seile hin zu bewältigen. Das Wesen des handwerksmäßigen Betriebes liegt darin, daß nicht Quantitäts-, sondern Qualitätsarbeit geleistet wird, und zwar durch den Handwerker selbst oder doch unter seiner persönlichen Anweisung. Geht man hiervon aus, so wird ein Fabnkbetrieb dann vorliegen, wenn eine größere Anzahl abhängiger Arbeiter, größere Fabrikationsräume mit entsprechenden maschinellen Anlagen und eine kaufmännisch ein gerichtete Buchführung vorhanden sind, kurzum, der Betrieb einen derartigen Umfang hat, daß seine Beauf sichtigung und Leitung die volle Arbeitskraft zum
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