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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (9. Februar 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Keine Rabattankündigung und Rabattgewährung mehr
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- ArtikelKeine Rabattankündigung und Rabattgewährung mehr 69
- ArtikelÜber das Abblättern der Chromüberzüge 70
- ArtikelWir stellen vor 71
- ArtikelÜber das Abblättern der Chromüberzüge 72
- ArtikelSprechsaal 72
- ArtikelDr. jur. W. Felsing † 77
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 77
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 78
- ArtikelFirmennachrichten 80
- ArtikelPersonalien 80
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 81
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 81
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 81
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 81
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 82
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 59. JAHRGANG / BERLIN NW 7, 9. FEBRUAR 1934 / NUMMER 7 Reine Rabattankündigung und Rabattgewährung mehr Die Bedeutung und Auswirkung des Gesetzes über Preisnachlässe vom 25. November 1933 1 ) (Rabatt- gesefe) ist offenbar in weiten Kreisen des Handels und Gewerbes noch nicht bekannt. Das Geseb ist am 1. Januar 1934 in Kraft getreten. Zweck des Gesebes ist, den Rabattunfug zu beseitigen und die Preiswahrheit und -ehrlichkeit wieder herzu stellen. Es bezieht sich nur auf den Verkehr mit dem lebten Abnehmer, also in der Hauptsache auf den Einzel handel und das Handwerk. Selbstverständlich gelten die Bestimmungen auch dann, wenn der Fabrikant an den Verbraucher verkauft. Nicht berührt durch das Ge seb wird der Verkehr zwischen Fabrikanten und Grob- händlern oder dem Kaufmann. Nicht jeder Rabatt wird im Verkehr mit dem lebten Verbraucher verboten. Das Geseb enthält eine Reihe von Ausnahmen. Ferner bezieht sich das Geseb nur auf Waren und Leistungen des täglichen Bedarfs und auf Nachlab gewährung zu Zwecken des Wettbewerbs, d. h. es mub sich um einen Verkaufsakt handeln, der auf Kunden gewinnung oder Kundenerhaltung abzielt. Verkäufe von Privatleuten unterliegen nicht den Bestimmungen des Ge- sebes. Uhren und Schmuck sind Gegenstände des täg lichen Bedarfs, soweit es sich nicht um reine Luxus gegenstände handelt (Uhren mit Edelsteinen besebL Brillantwaren). Der Preisnachlab bei Barzahlung darf 3 ü / 0 des Preises nicht überschreiten. Dieser Rabatt kann gewährt werden, er mub es nicht, und der Käufer hat nicht etwa einen gesebhchen Anspruch darauf. Der Rabatt darf aber auch nur dann gewährt werden, wenn die Leistung unverzüglich erfolgt. Als un verzüglich gilt auch, wenn die Ware zugeschickt und die Rechnung mit der Post geschickt wird und dann unver züglich bezahlt wird, also nicht nur der Kauf und die sofortige Zahlung des Kaufpreises über den Ladentisch oder wenn die Zahlung durch Übergabe eines Schecks oder sofortige Überweisung geschieht. Der Rabatt ist sofort vom Kaufpreis in Abzug zu bringen, oder es sind Gutscheine auszugeben, die in bar einzulösen sind. Der 1) Der Text des Gesebes ist in Nr. 50, 1933 der UHR- MACHF.RKI1NST nuf Seite 665 veröffentlicht worden. Die Schriftleitung. Umsab an Waren oder Leistungen, von dem die Ein lösung der Gutscheine abhängig gemacht wird, darf auf keinen höheren Betrag als 50 Ml festgesebt werden. Das Risiko für den Kunden ist also auf 1,50 3t)Yl begrenzt. Es fragt sich nun (wir folgen bei der Auswahl von Beispielen den an uns gerichteten Fragen), ob ein Uhr macher eine Uhr, die er mit 20 Ml ausgezeichnet hat, mit 18 Ml verkaufen darf, weil sich bei dem Verkaufsgespräch herausstellte, dab sein Kollege die Uhr mit 18 Ml aus gezeichnet hat (vielleicht weil sie aus einem neueren Ein kauf stammt). Ein solcher Preisnachlab ist nach unserer Auffassung nicht zulässig. Der Uhrmacher mub sich auf dem laufenden über die übliche Preisstellung halten; er soll den Preis fordern, den er glaubt haben zu müssen; er darf aber nicht, um sich den Kunden zu erhalten, einen Preisnachlab über 3 °/ 0 gewähren. Das mag im Einzelfall recht unbeguem sein, aber ein Geseb ist eine Norm, und es mub eine Grenze ziehen, wenn er nicht sinnlos werden soll. Wie steht es nun aber mit Ladenhütern, die im Preise herabgesebt worden sind, um sie über haupt loszuwerden? Auch hier darf nicht etwa ein Preis angegeben werden, wie es früher oft geschah: „Früher \2Q Ml, jebt 80 Ml“\ oder „50%'des Ladenpreises“ um 30% herab gesebt usw. Die herabgesebte Ware mub mit dem Preis angeboten werden, zu dem sie verkauft werden soll. Nun wird sich in diesen Fällen öfter die Möglichkeit er geben, dab der Kunde die Uhr zu einem noch niedrigeren Preis kaufen würde. Kann der Uhrmacher dann im Preiseweiterheruntergehen? Wir glauben ja. Erhandelt in diesem Falle ja nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, sondern der Grund zum Preisnachlab liegt in der Be schaffenheit der Ware (beschädigt, unmodern). Natürlich darf ein solcher Preisnachlab nicht zur Regel werden, sondern Ausnahme bleiben und sich aus dem einzelnen Fall ergeben, sonst geschieht ja der Preisnachlab zu Zwecken des Wettbewerbs. Die wichtigste Bestimmung des Gesebes ist die, dab Sonderpreise oder Rabatte für Mitglieder vonVereinen usw. verboten sind. Wir kennen ja die Unzuträglichkeiten, die daraus entstanden sind, dab den Mitgliedern von Beamten - und sonstigen Vereinen 5% oder mehr Rabatt gewährt wurde.
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