Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (9. Oktober 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unzulässiges und Erlaubtes im Wettbewerb mit ortsfremden Etagengeschäften - Schleuderpreise im Uhrmachergewerbe
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das schöne Besteck! Unsere zwei neuen Schaufensterdekorationen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- ArtikelUnzulässiges und Erlaubtes im Wettbewerb mit ortsfremden ... 771
- ArtikelDas schöne Besteck! Unsere zwei neuen Schaufensterdekorationen 772
- ArtikelDas Ausgleichspendel von Schuler und seine Verwendbarkeit als ... 773
- ArtikelSchul- und Lehrlings-Arbeitenausstellung 774
- ArtikelSynchronmotor zum Einbau in Uhrengehäuse 777
- ArtikelSteuerfragen 778
- ArtikelVerschiedenes 778
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 781
- ArtikelFachlehrer-Vereinigung 783
- ArtikelGeschäftsnachrichten 783
- ArtikelPersonalien 783
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 784
- ArtikelBüchertisch 784
- ArtikelPatentschau 785
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 787
- ArtikelEdelmetallmarkt 787
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 788
- ArtikelAnzeigen 788
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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772 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 41 die Karte wendet, erkennbar ist. Hierüber läßt das Be rufungsurteil jedwede Rechtfertigung vermissen. Unter Umständen hält es das Berufungsgericht wohl für schlecht hin unzulässig, daß das ortsfremde Etagengeschäft nur deshalb als unanständig („verführen“!) und unzuverlässig (unangemessene Betonung der eigenen Solidität!) be zeichnet wird, weil es ortsfremd und ein Etagengeschäft ist. Eine solche Auffassung wird man kaum mißbilligen können, und dann erscheint es auch unerheblich, ob die Reklame gerade der Uhrenhandlung P. den Uhrmacher V. zu Gegenmaßnahmen herausgefordert hat. Offen bleibt die Frage, ob die beanstandete An kündigung auch im Verhältnis zu dem Basar schlechthin unzulässig ist. Der Basar ist ein Warengeschäft mit einem oder mehreren Einheitspreisen, und das Urteil selbst erblickt in dem Vergleich eines anderen Geschäftes mit dem Basar etwas Herabseßendes, weil dort „bekannter weise minderwertige Waren verkauft werden“. Nicht un erlaubt erscheint es wohl deshalb, die eigene Solidität im Verhältnis zum Basar derart zu betonen, daß dieser als unzuverlässig hingestellt wird, dagegen ist der Ge brauch des Wortes „verführen“ selbst in Beziehung auf den Basar nichf völlig unbedenklich. Erfreulich ist es, daß das oberlandesgerichtliche Urteil es als das gute Recht des Uhrmachers anerkennt, auf seine Ortsansässigkeit hinzuweisen und dadurch die Käuferschaft zu veranlassen, daß diese das ortsansässige Geschäft gegenüber der ortsfremden Firma bevorzugt. 2. Durdi Aushang im Schaufenster und Zeitungs inserate machte der Uhrmacher Sch. in K. bekannt, daß er bei Taschenuhren für Zeiger 0,15 für ein Glas 0,20 !R)(, für eine neue Feder 1,50 Ji)i und für Reinigung 2 .'/?)/ be rechne. Die angekündigten Preise lagen erheblich unter den Richtpreisen der Uhrmadier - Zwangsinnung des Land kreises U., der der Uhrmacher Sch. als Mitglied kraft Gewerbebetriebes angehörte. Die Uhrmadier - Zwangs innung beantragte deshalb beim Amtsgericht Kamen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen Sch. Durch Beschluß vom 5. September 1931 — 3 G 25 31 — ordnete das Amtsgericht Kamen ohne vorgängige mündliche Ver handlung im Wege einstweiliger Verfügung an, daß der Uhrmacher Sch. die öffentliche Bekanntmachung anderer als die von der Uhrmacher - Zwangsinnung des Land kreises U. herausgegebenen Richtpreise zu unterlassen habe. Der Beschluß ist mit folgenden Gründen versehen. „Der Antragsgegner ist Mitglied der Uhrmacher- Zwangsinnung des Landkreises U., weldie für ihre Mit glieder Richtpreise aufgestellt hat. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß der Antragsteller wesent lich, teilweise mehr als 50 °/ 0 , unter den Richtpreisen der Zwangsinnung arbeitet und daß er durch Aushang im Schaufenster und durch Anzeige in der »Kamener Zeitung« diese Preise öffentlich bekanntmadit. Der Antragsgegner ist zwar in der Festseßung der Preise seiner Leistungen durch die Richtpreise der Zwangsinnung nicht beschränkt (vgl. § 100g GewO ). Immerhin haben aber die Mitglieder der Uhrmacher- Zwangsinnung durch gemeinsamen Beschluß festgeseßt, von ihren Kunden nur gleiche Preise zu verlangen (sog. Richtpreise) und sich nicht durch Unterbieten gegenseitig in ihrem Gewerbe zu beeinträchtigen. Auf diese Anschauung des in der Uhrmacher- Zwangsinnung des Landkreises U. zusammengeschlos senen Uhrmacherhandwerks hat auch der Antrags gegner als Mitglied Rücksicht zu nehmen. Indem nun der Antragsgegner zum Zwecke des Wettbewerbes öffentlich durch Aushang im Schaufenster und An zeigen in der Zeitung bekanntmadit, daß er unter den von den übrigen Mitgliedern der Innung gemeinsam geforderten Preisen arbeitet, handelt er der Auffassung der Gemeinschaft, der er angehört, entgegen, nämlich bei der Festseßung der Preise nur gemeinschaftlidi vorzugehen. Ein solches Verhalten ist aber als gegen die guten Sitten verstoßend und daher als unlauterer Wettbewerb anzusehen (§ 1 UWG.L Es rechtfertigt sich daher der Erlaß der einst weiligen Verfügung . . . .“ Die Entscheidung beruht auf der Erkenntnis, daß das Wettbewerbsgeseß nidit den Schuß des Publikums, sondern der verständigen und gewissenhaften Mitbewerber bezweckt. Dagegen ist die Begründung der Sittenwidrig keit, die das Gericht mit Redit in der maßlosen Unter bietung der üblichen Preise für die in Betracht kommen den Reparaturen erblickt, nicht unbedenklich, da Sch. weder vertraglich noch organisatorisch an die Einhaltung bestimmter Mindestpreise für Reparaturen gebunden ist. Offenbar übersieht es das Gericht, daß es eine sitten widrige Preisunterbietung auch bei Waren oder Leistungen mit freier Preisgestaltung gibt. Wenn an sich ungebundene Preise ganz erheblich unter den üblichen Preisen liegen, so ist auch diese Preisunterbietung sittenwidrig, weil der „Schleuderpreis“ auf einer groben Mißachtung der ver nünftigen Kalkulation eines ordentlichen und gewissen haften Kaufmanns beruht, der „Schleuderer“ eine be sondere Leistungsfähigkeit also nur vortäuscht. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung des Amts gerichts Kamen durchaus zu billigen. (I 673) iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiinniinmiimniiniiiniimiiiiMiiiiiiiiiiiiniiiiiiiii Das schöne Besteck! Unsere zwei neuen Schaufensterdekorationen Immer mehr nimmt der unmittelbare Verkauf an Private auch in Bestecken zu. Wir müssen dieser Ent wickelung Beachtung schenken, genau so, wie wir es jeßt bei den Uhren tun. Das Besteckgeschäft verbessern können wir vor allem durch eine bevorzugte Pflege unserer Schaufenster. Für eine Sonderausstellung von Bestecken in unseren Sdiaufenstern sind Oktober und November wohl mit der beste Zeitpunkt. Gewiß, wir be rücksichtigen bei unseren meisten Dekorationen das Be steck sdion, unsere volle Leistungsfähigkeit aber können wir erst mit einer Sonderschau zeigen. Als Anregung dienen heute zwei Entwürfe, die auf starken Blickfang eingestellt sind durdi die betonte Hintergrundgestaltung. Wie stets sind wir auch heute darauf bedadit gewesen, mit einfachen Mitteln zur wirkungsvollen Dekoration selbst für das kleinste Fadigesdiäft zu kommen. Etwas Ge duld, Lust und Liebe fürs Geschäft, ein klein wenig Ge schicklichkeit — und dem Schaufenster wird eine neue werbende Note gegeben. Beide Entwürfe haben Blickfang in Bild und Text. Selbstverständlich können auch Uhren mit ausgestellt werden, aber bevorzugt müssen diesmal die Bestecke werden. Natürlich kommen nur Uhren in Frage, die nicht zu groß sind, also Stiluhren, kleine Tischuhren, Taschen- und Armbanduhren, sie müssen aber — wie gesagt — zurücktreten gegenüber den Bestecken. Beim Entwurf 1 ist das zu verwendende Material wieder Sperrholz oder starke Pappe. Die graphische Darstellung des Bestecks ist in hellgrauem Farbton, die Schatten sind dunkelgrau, das Schild schwarz mit weißer
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