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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (23. Oktober 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- ArtikelDie deutschen Einfuhrzölle für Taschen- und Armbanduhren 805
- ArtikelNeue Pendeluhr-Hemmungen 806
- ArtikelDie Rechtsabteilung 809
- ArtikelSteuerfragen 810
- ArtikelDas Uhrengeschäft A. Krauß-Hettenbach in Stuttgart 100 Jahre alt 811
- ArtikelVerschiedenes 813
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 814
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 815
- ArtikelFachlehrer-Vereinigung 816
- ArtikelGeschäftsnachrichten 816
- ArtikelPersonalien 816
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 817
- ArtikelEdelmetallmarkt 817
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 818
- ArtikelAnzeigen 818
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 43 DIE UHRMACHERKUNST 809 Die Rechtsabteilung Bearbeitet vom VerbandssYndikus Pedisanwalt Dr. Ile bl er Die wichtigsten Bestimmungen über Rechts pflege aus der Dritten Notverordnung vom 6. Oktober 1931 Bürgerliche Rechtspflege 1. Die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Amts gerichte in Streitigkeiten über vermögensrechtliche An sprüche ist von ursprünglich 300 auf 1000 .'/?)/ erhöht worden. Wer also einen Betrag über 500 .'/?)/ und bis zu 1000.'/?)/ einklagt, hat in erster Instanz nicht mehr wie bisher das Landgericht, sondern das Amtsgericht an zurufen. Da das Amtsgericht nur mit einem Richter be seht ist, ist die Gründlichkeit der Rechtsprechung mehl in demselben Maße gewährleistet wie bei dem Land gericht, das mit drei Richtern beseht ist. Die Erweiterung der Zuständigkeit der Amtsgerichte bedeutet also stets eine Verschlechterung der Rechtspflege. Hinzu kommt, daß sich die Parteien vor dem Amts gericht selbst vertreten können. Der Richter entbehrt also bei zahlreichen Prozessen der Hilfe des Anwaltes, der den Streitstoff nach rechtlichen Gesichtspunkten vor trägt, alle nicht zur Sache gehörenden Ausführungen ver meidet und die mündliche Verhandlung schriftsäßlich vor bereitet. 2. Die Berufungssumme ist von 50 auf 100 .'/?)/ erhöht worden. Gegen ein Urteil kann also nur dann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegen- slandes 100 .'/?)/ übersteigt. In derselben Weise sind die Vorschriften über das amtsgerichthche „Bagatellverfahren" geändert worden. Dieses greift Plaß, wenn der Wert des Streitgegenstandes zur Zeit der Einreichung der Klage (nicht wie bisher 50, sondern) 100 .'/?)/ nicht übersteigt. Jede Beschränkung der Rechtsmittel gefährdet „das gute Recht" des Volksgenossen, weil Fehlurteile troß aller Sorgfalt des Richters nictit ausgeschlossen sind. Es fragt sich aber, ob Prozesse im „Bagatellverfahren" überhaupt mit besonderer Sorgfalt behandelt werden, obwohl ein Betrag zwischen 50 und 100 .'/?)/ für zahlreiche Volks genossen heute keine „Bagatelle" ist. Von der Ent scheidung des Prozesses über einen solchen Betrag kann unter Umständen sehr viel für eine Partei abhängen. Das Gericht sollte deshalb in „Bagatellsachen“ mit be sonderer Gründlichkeit verfahren, eben deshalb, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist. Das Ge richt ist jedoch im „Bagatellverfahren" an die Einhaltung formaler Vorschriften der Zivilprozeßordnung nictit ge halten, und es wird deshalb nicht zu den Seltenheiten gehören, daß gerade derartige Prozesse weniger gründ lich und gewissenhaft bearbeitet werden. Die Erhöhung der Berufungssumme auf 100 .'/?)/ und die Erweiterung des „Bagatellverfahrens“ bedeutet eine starke Gefährdung des rechtsschußsuchenden Publikums, und zwar seiner bedürftigsten Kreise. 3. Nach dem bisherigen Recht war einer vermögens losen Partei das Armenrecht zu bewilligen, wenn deren Rechtsverfolgung oder Rectitsverteidigung nicht aussichts los erschien. Nach der Notverordnung soll künftig das Armenrecht nur dann gewährt werden, wenn die beab sichtigte Rechtsverfolgung oder Rectitsverteidigung Aus sicht auf Erfolg bietet. Das Gericht kann deshalb von dem Antragsteller eine Glaubhaftmachung seiner tat sächlichen Angaben fordern. Vor der Bewilligung des Armenreddes soll das Gericht den Gegner hören und sonstige Erhebungen anstellen, z. B. Zeugen informa torisch hören. Bereits nach geltendem Recht war die Bewilligung des Armenrechts zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig er schien. Die Notverordung unterstreicht diese Vorschrift und bestimmt, daß als mutwillig die Rechtsverfolgung auch insoweit anzusehen ist, als anzunehmen ist, daß eine nicht das Armenrecht beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, ins besondere auch der für die Beitreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten von einer Prozeßführung ab- setien oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde. Diese Neuregelung des Armenreddes ist nicht unbedenklich. Vor allem sollte eine Rechts verfolgung niemals deshalb als mutwillig angesehen werden, weil der Schuldner zur Zeit vermögenslos ist und eine Zwangsvollstreckung erfolglos bleiben wird. Ob eine nicht das Armenrecht beanspruchende Partei in einem solchen Falle „gutes Geld zu schlechtem werfen" würde, ist eine Frage, für deren Beantwortung jede sichere Grundlage fehlt. Praktisch ist also in diesen Fällen die Bewilligung des Armenreddes völlig in das Ermessen der Gerichte gestellt. Strafrechtspflege 1. Bisher wurden Übertretungen nictit verfolgt, wenn die Sdiuld des Täters gering und die Folgen der Tat unbedeutend waren, es sei denn, daß ein öffenthdies Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlidien Ent scheidung bestand. Unter einer Übertretung ist eine Handlung zu verstehen, die mit Haft oder Geldstrafe bis zu 100 .'/?)/ bedroht ist. Hierher gehören beispiels weise die Zuwiderhandlungen gegen die gewerbe- polizeilichen Vorschriften über die Ausübung des Hausier gewerbes und gegen die für die Ankündigung von Aus verkäufen bestehenden Formvorschriften. Nach der Notverordnung tritt bei Übertretungen eine Strafverfolgung nur dann ein, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, also eine Verleßung der öffentlichen Ordnung eingetreten ist. Wer eine Strafanzeige gegen einen Hausierer wegen Übertretung gewerbepohzeilicher Vorschriften oder gegen einen Mitbewerber wegen Zu widerhandlung gegen die Formvorschriften für die An kündigung von Ausverkäufen erstattet, muß also darlegen, daß das öffentliche Interesse die Strafverfolgung erfordert. Die Beschränkung des Verfolgungszwanges bei Über tretungen bedeutet eine Beeinträchtigung des Schußes des ortsangesessenen Handels vor Hausierern und der Mitbewerber vor der unzulässigen Ankündigung von Aus verkäufen. 2. Eine starke Einschränkung ist für das Privatklage verfahren vorgesehen. Die Privatklage dient der Geltend machung des staatlichen Strafanspruches durch den Ver lebten selbst. Im Wege der Privatklage werden vor allem die Vergehen der Beleidigung und alle nacli dem Wettbew'erbsgeseß strafbaren Vergehen verfolgt. Unter einem Vergehen ist eine Handlung zu verstehen, die mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als 150.'/?)/ oder mit Geldstrafe schlechthin bedroht ist. Nach der Notverordnung kann das Gericht das Privatklageverfahren durch Beschluß einstellen, wenn die Schuld des Täters gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Zur Einstellung des Verfahrens bedarf es weder der Zustimmung der Staatsanwaltschaft noch der des Privafklägers noch der des Beschuldigten. Wird das Verfahren eingestellt, so kann das Gericht die in dem Verfahren entstandenen Auslagen sowie die dem Privatkläger und dem Beschuldigten erwachsenen not- I I / i
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