Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (23. Oktober 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- ArtikelDie deutschen Einfuhrzölle für Taschen- und Armbanduhren 805
- ArtikelNeue Pendeluhr-Hemmungen 806
- ArtikelDie Rechtsabteilung 809
- ArtikelSteuerfragen 810
- ArtikelDas Uhrengeschäft A. Krauß-Hettenbach in Stuttgart 100 Jahre alt 811
- ArtikelVerschiedenes 813
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 814
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 815
- ArtikelFachlehrer-Vereinigung 816
- ArtikelGeschäftsnachrichten 816
- ArtikelPersonalien 816
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 817
- ArtikelEdelmetallmarkt 817
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 818
- ArtikelAnzeigen 818
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
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- Die Uhrmacherkunst
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810 DIE UHRMACHERKUNST wendigen Auslagen angemessen verteilen oder dem Be schuldigten ganz auferlegen. Das Verfahren ist beim Gericht gebührenfrei. Gegen den Einstellungsbeschluß findet sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Be schwerde ist binnen einer Woche seit der Bekannt machung des Einstellungsbeschlusses einzulegen. 3. In Privatklagesachen kann künftig gegen das erstinstanzliche Urteil entweder nur Berufung oder nur (Sprung-) Revision eingelegt werden. In Privatklage sachen gibt es künftig also nur zwei Inslanzen, entweder die erste und zweite oder die erste und dritte Instanz. Jene Einschränkung der Rechtsmittel gilt jedoch nicht für Privatklagen, die ein nach dem Wettbewerbsgeseß straf bares Vergehen oder eine als Vergehen strafbare Ver legung des Urheberrechts betreffen. Notwehr bei (schwerem) Diebstahl Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Der Dieb unternimmt einen rechtswidrigen Angriff auf fremdes Eigentum. Ist dieser Angriff „gegenwärtig", so darf er „in Notwehr“ abgewendet werden. Wann ist der Diebstahl „gegenwärtig“? Gegenwärtig ist der Diebstahl dann, wenn er un mittelbar bevorsteht oder begonnen hat, aber noch nicht beendet ist. Unmittelbar bevor steht ein (schwerer) Dieb stahl z. B. dann, wenn der Täter bereits die Leiter an- geseßt hat, um durch das geöffnete Fenster in die Wohnung einzusteigen. Begonnen hat der (schwere) Diebstahl, wenn der Täter das Schaufenster eingedrückt oder mit einem Nachschlüssel die Wohnungstür geöffnet hat. Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter die Beute aus dem Ge wahrsam des Bestohlenen entfernt hat, also ein völliger Brudi des Gewahrsams eingetreten ist. Ein derartiger Gewahrsamsbruch liegt noch nicht vor, wenn der Dieb auf frischer Tat verfolgt wird. Auch gegenüber dem fliehenden Einbrecher ist Notwehr noch geboten. Notwehr ist diejenige Verteidigung, die zur Abwehr „erforderlich“ ist. Die Verteidigung muß sich also in an gemessenen Grenzen halten. Wenn man sidi ohne eigenes Opfer an berechtigten Interessen dem rechtswidrigen An griff durch Entfernung entziehen kann, ist Notwehr nidit geboten 1 ). Beim Diebstahl wird diese Möglichkeit aller dings kaum in Betracht kommen. Wohl aber kann beim Diebstahl Notwehr dadurch ausgeschlossen sein, daß An rufung der Polizei möglich war und zur Ergreifung des Diebes auf frischer Tat geführt hätte. Eine Überschreitung der Notwehr ist dann nicht straf bar, wenn in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen worden ist. Dieser Straufausschließungsgrund kann dort nicht Plaß greifen, wo vorsorgliche Abwehrmaßnahmen selbsttätig eintreten, beispielsweise Selbstschüsse, Fuß angeln, bissiger Hund. Hier muß stets darauf geachtet werden, daß diese Vorkehrungen nicht die Grenzen einer angemessenen Verteidigung überschreiten können. Selbst schüsse müssen deshalb so angelegt werden, daß sie aller Voraussicht nach nidit tödlich wirken. Als öbersdireitung der Notwehr ist es nicht an zusehen, wenn jemand glaubt, in Notwehr zu handeln, obwohl tatsächlich ein rechtswidriger Angriff überhaupt nicht vorliegt. Die im Fenster des A erscheinende Gestalt ist der Geliebte der B, die ihn sehnsüchtig erwartet. A hält ihn für einen Dieb und schießt ihn nieder (Fall der sogenannten vermeintlichen Notwehr — Putativ notwehr). A hat rechtswidrig gehandelt; denn Notwehr kam nidit in Betracht. Gleichwohl ist er nicht strafbar, weil er weder vorsäßlich noch fahrlässig etwas Rechtswidriges begangen hat, d. h. er wollte nichts Reditswidriges tun (kein Vorsaß), und wenn er es tat sächlich getan hat, so war sein Irrtum dodi entschuldbar (keine Fahrlässigkeit). (I 681) 1) Hierher gehört der einem Strafrechtsprakhkurn entnommene Fall: „A sißt mit seiner 15 jährigen Toditer im Walde auf einer Bank. Es kommen zwei etwas angetrunkene Burschen von 16 bis 17 Jahren heran und seßen sidi neben A, um ihn durdi Erzählen unzüditiger Geschiditen zu ärgern.” Wenn audr hier ein reditswidriger Angriff auf das sittliche Empfinden des A und seiner Toditer „gegenwärtig” ist, so ist Notwehr dennodi nicht geboten, weil A und seine Tochter sich „ohne Opfer an be- reditigten Interessen” entfernen können. A darf also nicht seinen Revolver aus der Tasdie ziehen und durdi Drohung, er werde schießen, die Bursdien zur Fludit veranlassen. IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, SleuersYndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Verwendung der Hauszinssteuer! Senkung um ein Fünftel Vom 1. April 1932 wird die Gebäudeentschuldungs steuer (Haus- oder Mietzinssteuer), die je nach der Höhe der hypothekarischen Belastung der einzelnen Grund stücke sdiwankt, um 20 °/ 0 , und zwar in allen nach der Belastungshöhe sich richtenden Steuerstufen, gesenkt. Die 20prozentige Senkung tritt entsprechend in den Fällen ein, wo aus besonderen anderen Gründen auf Antrag die Hauszinssteuer niedriger zu berechnen war. Solche Gründe waren z. B., wenn die Friedensmiete weniger als 6 °/ n des Grundvermögensteuerwertes be trug oder wenn bei gewerblichen Grundstücken für die Berechnung der Hauszinssteuer von 4 °/ des Gebäude- steuernußungswertes anstatt vom Vermögensteuerwert ausgegangen wurde. Der volle Jahresbetrag der Steuer, der für das Rechnungsjahr 1930 Geltung hatte, ist ohne Berücksichtigung der niedergeschlagenen oder erlassenen Beträge der Senkung zugrunde zu legen. Durch die generelle Senkung der Hauszinssteuer tritt eine Ermäßigung der Miete nicht ein, vielmehr soll der Betrag den Hauseigentümern in der Miete belassen werden. Abgegolten ist damit die höhere Verzinsung von Aufwertungshypotheken ab 1. Januar 1932 und die Ver zinsung des Eigenkapitals. Das Problem der Hauszinssteuer als solcher sieht der Lösung erst noch entgegen Wird man sich damit abzufinden haben, daß an eine gänzliche Beseitigung in absehbarer Zeit ernstlich nicht gedacht werden kann, so wird indessen volle Klarheit über die Verwendung der Hauszinssteuermittel geschaffen werden müssen. Erst dann wird man beurteilen können, wann eine weitere Senkung eintreten kann. Nach der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 soll inzwischen zur Erleichterung der Wohlfahrlslasien der Gemeinden der bisher auf die Förderung des Wohnungsbaues entfallende, übrigens keineswegs immer dafür verwendete Anteil aus der Hauszinssteuer dem allgemeinen Finanzbedarf dienen. Weiter soll ein Teil des Aufkommens aus der Gebäude entschuldungssteuer dazu dienen, den Gemeinden be hilflich zu sein, aus der Klemme ihrer kurzfristigen Ver schuldung herauszukommen. 1 2 0 0 des gesamten Haus-
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