Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (23. Oktober 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Uhrengeschäft A. Krauß-Hettenbach in Stuttgart 100 Jahre alt
- Autor
- Baum, Hanns
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- ArtikelDie deutschen Einfuhrzölle für Taschen- und Armbanduhren 805
- ArtikelNeue Pendeluhr-Hemmungen 806
- ArtikelDie Rechtsabteilung 809
- ArtikelSteuerfragen 810
- ArtikelDas Uhrengeschäft A. Krauß-Hettenbach in Stuttgart 100 Jahre alt 811
- ArtikelVerschiedenes 813
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 814
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 815
- ArtikelFachlehrer-Vereinigung 816
- ArtikelGeschäftsnachrichten 816
- ArtikelPersonalien 816
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 817
- ArtikelEdelmetallmarkt 817
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 818
- ArtikelAnzeigen 818
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 4.') DIE UHRMACHI'RKUNST > r&i r\ m r. 11 e t i e n ba c li, der ürimder (IHM)) Albert Friedlich Krau ft, (In I nkcl (IfiUD) Albert I'. K r a u ft , der h Kk|<- lc( Im. | cilci .des (jt si li.illcs Waller Krauft, I<• K' <l<’i kciufm I ntcr des (jrs<'Iuift<*-> Ein Uhrengeschäft, das auf ein 100 lähriges be stehen zurückblicken kann, iniift auf einer soliden Grund lage ruhen, t)esonders, wenn es in ein und derselben Familie geblieben ist. Und wenn die UIIRMACHERKUNST von diesem seltenen (ubiläum berichtet, so verbindet sie mit den herzlichsten Gluck- und Segenswünschen dazu noch eine dankbare Erinnerung an den Groftvater der teftigen Inhaber, Albert Daniel Krauft, der im Jahre 1903 mit einigen f achgenossen aus dem Schwabenlande den Landesverband W li r 11 e m b e r g i s c h e r Uhrmacher gründete, und der auch dem Zenfralverbande einige Jahre angehorte. Schon aus diesem Grunde sollten die Uhrmacher des Landes Notiz von diesem 100 jährigen Gesehäftsjubiläum nehmen! (I 686) im imimiim um um um Verschiedenes Obligatorische amtliche Stempelung der Edelmetallwaren in der Schweiz? Der bundesi ätliche Entwurf zu einem Edel- metallgeseft vom 8. Juni 1931 soll die im Weltkrieg verordnete obligatorische amtliche Abstempelung aller aus dem Ausland eingeführten Platin-, Gold- und Silberwaren ablösen. Mit den Kriegsverordnungen hatte man den mittelbaren Export von Waren aus kriegführenden Landern nach Eemdesland \er- hindern wollen; ihr Zweck war daher langst hinfällig. Die Be- mühungen der Verbände um ihre Aufhebung aber blieben ver geblich, und auch der frühere Entwurf \om 18. September 1028 trug diesen Forderungen in keiner Weise Rechnung. Er be schränkte sich nicht einmal auf die Übernahme der Kriegserlasse, sondern dehnte die obligatorische Stempelung auch auf alle im Inland tiergestellten, eine Eeingehaltsbezeichnung tragenden Schmucksachen und Geräte und auf alle sonst als „Gold” und „Silber" in den Handel gebraditen Waren aus; dies, wie in der Botschaft zu lesen war, auf dringendes Verlangen des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins und der Schweizerischen Uhrenkammer. Die Vorstellungen der Schmuck interessenten führten wenigstens zur Rückweisung der An gelegenheit an das zuständige eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren. Der heute vorliegende neue bundesrathche Entwurf sieht nun von der verbindlichen amtlichen Abstempelung aller Inlands- und Auslandsware ab, hat aber einen Gegenentwurf der Schweizerischen Uhrenkammer ausgelost, der im Gegen saft zum offiziellen Entwurf wiederum die obligatorische Ab stempelung fordert. „Merkwürdigerweise”, sagt die „Neue Zürcher Zeitung”, denn die Sonderregelung der Uhrenschalen entspräche durchaus den Wünschen der Uhrenkammer. Der neue bundesrathche Entwurf bringt übrigens noch besondere Schuftbestimmungen, die die Fachkreise durch aus billigen. Wer einem Gegenstand aus Edelmetall eine Fein- gehaltsbezeichnung aufprägt, muft seine Veranlworthchkeits- marke beifügen, ansonst er strafbar ist. Jeder Händler und Fabrikant hat seine Verantw orthchkeitsmarke beim Amt für geistiges Eigentum und beim Amt für Edelmetallkontrolle zu hinterlegen. W eist ein Gegenstand den vom Geseft vor geschriebenen Minimalfeingehalt nicht auf, so darf er nicht gestempelt werden. Das Publikum weift somit, daft un gestempelte Ware mit Vorsicht aufzunehmen ist. Hat ein Käufer Zweifel, so kann er nach wie vor die Vollwertigkeit nachprüfen lassen, nur soll kein Kontrollzwang bestellen. Importware wird noch dem Entwurf an der Grenze durch die Zollorgane untersucht, ob sie die Eeingehaltsbezeichnung und die Verantwortlichkeitsmarke aufweisl. Wenn nicht, wird sie zurückgewiesen oder, sofern eine strafbare Handlung vorhegt, beschlagnahmt. Die Anhänger der obligatorischen Kontrolle bemängeln nun, daft künftig die Übereinstimmung von Feingehalt und auf gestempelter Bezeichnung nicht mehr kontrolliert werden soll. Diese Kritik ist aber unstichhaltig. Denn die eingeführte Ware geht ia unmittelbar an den sdiweizerisdien Wiederverkäufer; dieser aber wird mit Dufte oder mit Gefängnis bestraft, wenn die von ihm eingeführte und in Verkehr gebradite W are der auf gedruckten Eeingehaltsbezeichnung mdit entspricht. Die Straf- behorden brauchen also nicht auf den im Ausland wohnenden Fabrikanten zurückzugreifen, was auf gewisse Sdiwierigkeiten stoften würde. Der Kampf gegen die allgemeine obligatorische Ab stempelung auch der Auslandswaren ist verständlich, denn die Einfuhrkontrolle trieb in den fast 15 Jahren ihres Bestehens redit merkwürdige Bluten. Es gesdiah unter anderem, daft minderwertige sogenannte Kittbestecke durdi ein Warenhaus als „amtlich kontrolliertes Silberbesteck” massenweise verkauft werden konnten, nur weil sie praktisch wertlose Silberüberzüge von insgesamt 1 g Gewicht trugen, die vom Konfrollamt ge wissenhaft als echtes Silber kontrolliert und abgestempelt worden waren. Die obligatorische Stempelung bedeutet nach den mehr als 14jährigen Erfahrungen eine schwere Hemmung des legitimen Handels. Die bundesräthche Botsdiaft erwähnt eine Sendung Manschettenknöpfe, die durch unachtsame Behandlung bei der amtlichen Abstempelung kurz vor Weihnachten so stark beschädigt wurde, daft der schweizerische Händler sie wieder an den Fabrikanten ms Ausland zurücksenden muftte und sie troft um gehender Reparatur erst wieder erhielt, als das Weihnachts geschäft bereits vorbei war. Ein weiterer Fall: Zwei silberne Kolliers mit einem Feingehalt von 935 1000 und ie einem Eeder- ringchen von 830 1000 waren vom Fabrikanten als 935 1000 fein bezeichnet. Sie wurden durch das Konfrollamt tagelang zurück behalten, obschon die einzig beanstandete Wertdifferenz der beiden Ringe insgesamt ganze 0,4 Rappen ausmachte. Die Beibehaltung und Ausdehnung des Abstempelungs- zwanges soll auch nodi andere Gründe haben. Die eid genössischen Kontrollamter, die vor Jahrzehnten für die Uhren industrie errichtet wurden, erzielten mit der allgemeinen Einführung der obligatorischen Stempelung für andere importierte Edelmetall waren beträchtliche Mehreinnahmen an Gebühren, so daft sie ihre Rechnung fast durchweg mit Reingewinn abschlieften. Sechs von den dreizehn Kontrollamtern sind durch private Aktiengesell schaften, die der Uhrenindustrie nahestehen, geschaffen worden, fünf von Gemeinden und die zwei verbleibenden von Kantonen. Durch die Aufhebung der Kriegserlasse würden die Einnahmen dieser Ämter stark beschnitten, und damit sei auch das Ratsei ■ III II11 II lllllllllllll
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