Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (30. Oktober 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- ArtikelArbeitslos 819
- ArtikelDas Anlaufen des Silbers und seine Verhütung 820
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 821
- ArtikelSteuerfragen 823
- ArtikelZum 75jährigen Geschäftsjubiläum der Uhrenfirma Andreas Huber ... 824
- ArtikelVerschiedenes 825
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 829
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 829
- ArtikelFachlehrer-Vereinigung 832
- ArtikelGeschäftsnachrichten 832
- ArtikelPersonalien 832
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 833
- ArtikelPatentschau 833
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 833
- ArtikelEdelmetallmarkt 833
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 834
- ArtikelAnzeigen 834
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
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Nr. 44 DIE UHRMACHERKUNST 823 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. HornunQ, Ütcucrsyndikus des Zentrolverbondes der Deutschen Uhrmacher (tinheitsverband) Das Neueste über die Bürgersteuer Fällig 10. Dezember 1931 Uber die Bürgersteuer ist bereits in Nr. 23 u. 39 der UHRMACHERKUNST einiges gesagt. Inzwischen ist am 1. Oktober 1931 noch eine Verordnung zur Durchführung der Bürgersteuer 1931 herausgekommen, die wesentliche Änderungen namentlich auch hinsichtlich der Befreiungs vorschriften bringt. Nach wie vor bleiben wieder die Empfänger von Arbeitslosen- oder Krisenunterstübung sowie von Fürsorgemitteln befreit, ferner Sozialrentner mit Einkommen bis 900 .'/?)/. Weiter sind andere Personen befreit, von denen anzunehmen ist, dab ihre gesamten fahreseinkünfte 500 r .R)l nicht übersteigen; die Befreiung gilt aber nicht, wenn solche Personen Betriebsvermögen über 5000 .'RH haben. Als gesamte )ahreseinkiinfte gilt der Betrag, der voraussichtlich im Kalenderjahr 1932 als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesebes erzielt werden wird. Für das vergangene Jahr ermäbigte sich derbandessab bei einkommensteuerfreien Personen auf die Hälfte des niedrigsten Landessabes. Das führte zu wohl gewib auch nicht beabsichtigten Mibständen, indem z. B. Grobgrund- besiber unter anderem wegen der niedrigen Preise für Agrarprodukte nicht zur Einkommensteuer veranlagt waren und deswegen weniger Bürgersteuer zu zahlen hatten als vielleicht ein Teil ihrer Angestellten. Dem ist in der neuen Verordnung Rechnung getragen, wonach die Ermäbigung des Landessabes nicht für Personen, deren Vermögen 10000 'Jl)l übersteigt, gilt. Diese Berichtigung war jebt um so notwendiger, als ja nunmehr auch noch Zuschläge zur Biirgersteuer von den Gemeinden erhoben werden. Aus Zeitungsnotizen liest man schon in nicht seltenen Fällen von Zuschlägen in Höhe von sogar 300 bis 400 0 0 . Unsere bereits früher an dieser Stelle ausgedrückte Be fürchtung, dab man mit der Bürgersteuer ähnliche Er fahrungen bei den Gemeinden machen würde wie bei der Gewerbesteuer, hat sich also schon als eingetreten heraus gestellt. Für die Frage, ob jemand als einkommensteuerfrei nur mit der Hälfte des niedrigsten Landessabes heran zuziehen ist, bleibt mabgebend, dab er für 1930 wegen Geringfügigkeit des Einkommens tatsächlich keinen Ein kommensteuerbetrag zu entrichten hatte. Hier werden also die Werbungskosten, die Sonderleistungen, der steuerfreie Einkommensteil, die Familienermäbigung sowie etwaige Ermäbigungen aus Billigkeitsgründen berück sichtigt. Demgegenüber ist beim Begriff des Einkommens für die Anwendung des nachstehend angegebenen Tarifs zur Vermeidung umfangreicher Rechnereien der Familien stand unbeachtet geblieben, berücksichtigt bleiben aber Werbungskosten, Sonderleistungen und steuerfreier Ein- kommensteil. Der Tarif 1931 ist neu gestaffelt wie folgt: Mindest - l.nndesscife Einkommensteuerfrei 3 .??)/ Einkommen bis 4500 ‘.R/i 6 „ 4 501 bis 6 000.7?)/ ... 9 „ 6 001 „ 8000 „ ... 12 „ 8001 „ 12000 „ ... 18 „ 12001 „ 16000 „ . . . 24 „ 16 001 „ 20 000 „ ... 30 „ 20 001 „ 25 000 50 „ Beispiel: Für Ehepaar mit einem Einkommen von 9000 'R/i würde, wenn die Gemeinde die Bürgersteuer in Höhe von 300 0 (1 des Landessabes erhebt, 81 .'R/i zu zahlen sein, nämlich 54 -f- 27 .'RH; für die Ehefrau ist be kanntlich die Hälfte zu zahlen. Ist die Ehefrau noch nicht 20 Jahre alt. so bleibt sie steuerfrei, denn bürgersteuerpfiiehtig sind nur Personen, die am 10. Oktober 1931, dem Tage der Personensfands- aufnahme, über 20 Jahre alt sind. Bürgersfeuerfrei bleiben auch die im Haushalt der Eltern oder sonstiger Verwandten wohnenden Kinder, wenn sie kein selbständiges Einkommen haben. Ferner sind z. B. Studenten und andere in der Ausbildung begriffene Personen befreit, es sei denn, dab sie selbständig auf eigene Rechnung leben. Da die Bürgersteuer jebt eine reine Gemeindesteuer ist, obliegt den Gemeinden sowohl Verwaltung wie Ein ziehung. Auch etwaige Einsprüche gegen den Burger steuerbescheid sind beim Gemeindevorstand anzubringen. Uber Einkommen und Vermögen haben die Finanzämter die erforderlichen Unterlagen den Gemeinden zur Ver fügung zu stellen. Die Arbeitgeber machen wir besonders darauf auf merksam, dab sie die auf Grund der Steuerkarte des Arbeitnehmers einbehalfenen Bürgersteuerbelräge ohne Bezeichnung der einzelnen Steuerpflichtigen innerhalb einer Woche nach der nächsten auf die Fälligkeit folgenden Lohnzahlung an die Gemeinde abzufiihren haben. Hierbei kann der Arbeitgeber dieahm erwachsenden Portoauslagen von dem abzuführenden Betrage abziehen, wenn in den Steuerkarfen weder eine Postscheck- noch eine Bank verbindung angegeben ist. Übrigens haftet der Arbeit geber für die vom Lohn einzubehaltenden Beträge. Bis zum 1. Dezember 1931 soll den Arbeitnehmern die Steuer karle bereits zugestellt sein. Es wird weiter noch darauf aufmerksam gemacht, dab abweichend von der vorjährigen Regelung diesmal stets der volle Steuerbetrag, der dem Arbeitslohn für 1930 entspricht, auf der Sfeuerkarte an gefordert wird. Die Ermäbigung der Bürgersteuer auf die Hälfte bei Einkommensteuerfreiheit ist dabei schon berücksichtigt. Der Arbeitgeber hat von der Einbehaltung der Bürgersteuer abzusehen bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn bei der nächsten auf die Fälligkeit folgenden Lohnzahlung 42 'R/i monatlich nicht übersteigt; dies ent spricht der für Jahreseinkünfte bis 500 ‘.R/i bestehenden und eingangs erwähnten Freigrenze. Die Fälligkeitstermine sind für die Bürgersteuer ver schieden. Im allgemeinen zahlen Veranlagte am 10. De zember 1931 und am 10. Februar 1932 )e die Hälfte. Wird die Bürgersteuer in Höhe von mehr als 200°/ 0 des Landessabes erhoben, so ist )e ein Drittel an den eben erwähnten Tagen, der Restbetrag am 10. März 1932 zu zahlen. Bei nicht veranlagten Arbeitnehmern hängt die Einbehaltung des Lohnteils von der Höhe der gemeind lichen Zuschläge ab, nämlich bei 100" 0 am 10. Januar und April; bei 150 °; 0 10. Januar, März und Mai; bei 200" 0 Januar, März, Mai, Juni; bei 250° 0 Januar, März, April, Mai, Juni; bei mehr als 250 u () Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 1932. Es mag noch erwähnt sein, dab Einwendungen gegen die Bürgersteuer, wenn dabei das zugrunde gelegte Ein kommen dem durch den Einkommensteuerbescheid fest- gestellten entspricht, unzulässig sind. imiiiiiimmiiiiiiminmmmumiiimimiiimmmmiimiiHiimimiiinmiiiimmiMinmimiiiHmii Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören ln die UHRMACHERKUHST 111111II11111111 f 1111II11M 111111 1M11 1 1111111II111111II111111111 111 M II I I
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