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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (13. November 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Einfluß des Reinigungsmittels auf das Uhrenöl. - Ein Meinungsaustausch
- Autor
- Bley, Georg F.
- Cuypers, Paul
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der lang erwartete Entwurf des Zugabegesetzes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- ArtikelDas Gebot der Stunde 857
- ArtikelDas Anwachsen der Werbetätigkeit vor Weihnachten 858
- ArtikelDer Blickfang im Uhrenschaufenster 859
- ArtikelDas kommende Geschäft 860
- ArtikelUnsere Weihnachts-Schaufenster 861
- ArtikelDer Einfluß des Reinigungsmittels auf das Uhrenöl. - Ein ... 863
- ArtikelDer lang erwartete Entwurf des Zugabegesetzes 864
- ArtikelVerschiedenes 867
- ArtikelFestfeier zum 75jährigen Bestehen der Firma Andreas Huber, ... 868
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 869
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 870
- ArtikelGeschäftsnachrichten 872
- ArtikelPersonalien 872
- ArtikelEdelmetallmarkt 873
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 874
- ArtikelAnzeigen 874
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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864 DIE UHRMACHERKUNS1 Nr. 46 maße ich mir kein Urteil an, ich möchte jedoch darauf hinweisen, daß in Nr. 12 der UHRMACHERKUNST vom 21. März 1Ö50 Herr Paul Kochanowski in dieser Be ziehung Vorschläge gemacht hat, die mir außerordentlich einfach und zweckentsprechend zu sein scheinen, und, was den Einfluß auf das Ol anbelangt, den obigen Vor schlägen des Herrn Bley unbedingt vorzuziehen sind. Der Unterschied zwischen beiden Methoden ist folgender: Herr Bley empfiehlt die Hauptreinigung in Benzin, und zwar in einer ersten Dose mit bereits ver wendetem Benzin, und dann ein Nachspülen in einer zweiten Dose mit reinstem und feinstem Benzin (Gasolin). Damit ist für die Haltbarkeit des Oles wenig gewonnen. Auch feinstes und reinstes Benzin — dessen Feinheit der Uhrmacher ja gar nicht nachprüfen kann; er muß schon hinnehmen, was ihm der Drogist als solches ver kauft — kann Spuren auf der Oberfläche hinterlassen, die ein Breitlaufen des Oles begünstigen. Und gerade hiervor glaube ich entschieden warnen zu sollen; dem zweiten Bad aber ein Stückchen einer Stearinkerze bei zugeben, was keinen anderen Zweck haben kann, als dadurch das Breitlaufen des Oles zu verhindern, ist ein recht bedenklidier Rat. Denn das wäre zweifellos eine Verlegung des deutschen Patentes Nr. 457 646 (Schmier- verfahren, dadurch gekennzeichnet, daß die Sehmierflächen vor der Aufbringung des Schmiermittels mit Stoffen, z. B. gesättigten Fettsäuren, überzogen werden, die die Ein wirkung der von der Schmierflädie auf das Schmiermittel ausgeübten Anziehungskräfte beseitigen bzw. verringern, derart, da[5 ein Auseinanderlaufen des Oles vermieden wird). Es könnte daher unter Umständen recht unangenehme Folgen haben. Entschieden empfehlenswerter ist, das Nachspülen anstatt in ganz feinem und reinem Benzin lieber in Alkohol bzw. Spiritus vorzunehmen. Die Praxis hat ge zeigt, daß ein Nadispülen in Spiritus schädliche Benzin spuren zu beseitigen imstande ist, und mancher Uhr macher, der nur in Benzin reinigte und über Verlaufen des Oles bei mir klagte, hat schon den Erfolg der auf meinen Rat hin vorgenommenen nachträglichen Alkohol spülung feststellen können. Die Spiritusbehandlung der Teile ist meiner Ansicht aber nur ein Notbehelf. Sie kann zwar den schädlichen Einflut} von Benzinresten beseitigen, wird aber niemals einem Breitlaufen des Oles positiv entgegenwirken, was die mikroskopisch feinen Reste der Seifenwasserreinigung zweifellos tun. Aus diesem Grunde scheint mir die von Herrn Kochanowski empfohlene Reinigungsmelhode ungleich besser zu sein. Sein Vorsdilag lautet in großen Zügen (Einzelheiten bitte ich in dem angegebenen Aufsah selbst nachzulesen): Ungefähr 4 I Wasser bringt man in einem Topf zum Sieden, tut etwas Schmierseife hinein, dann schüttet man ungefähr ' ,,,1 Salmiakgeist hinzu. Das nunmehr fertige Pubwasser läßt man auf 50 — 40° Wärme abkühlen. Anhaftende Fett- und Olreste spült man zunächst in der Benzindose ab, dann trocknet man in harzfreien Sägespänen. Nacti ungefähr einer Minute schwenkt man die Teile in der bereitstehenden Lauge gut durch und kann beim Herausnehmen nach kurzer Zeit beobachten, wie sauber und rein alles geworden ist. Dann spült man in frisdiem Wasser nach, legt die Teile zur Ent fernung des Wassers in Spiritus und trocknet abermals in Sägespänen oder mit einem Heißlufttrockner. — Bei dieser Methode spielt das Benzin lediglich eine voi bereitende Rolle, und die Hauptreinigung geht in der Lauge vor sich. Durch diese Laugenbehandlung bildet sich aber auf den Teilen ein Film von Kohlenstoff- Sauerstoffverbindungen, der sich so fest auf ihnen ver ankert, daß er weder durch das nachfolgende Spülen in Spiritus noch durcti Puben mit Pubholz oder Lappen entfernt wird, und der dem Breitlaufen des Oles ent gegenwirkt. Es tritt also bei der Seifenwasserreinigung eine Nebenwirkung ein, die den gleichen Erfolg hat wie das Woog-Verfahren. Eine Patentverlebung kann hierin aber nicht erblickt werden, da die Behandlung der Teile im Seifenwasser nicht erfolgt, um diesen Film auf zubringen, sondern um die Teile zu reinigen, ein Ver fahren, das schon lange vor dem in Frage stehenden Patent in der Uhrmacherei bekannt war und ausgeführt wurde. (1684) Dr. Paul Cuypers Der lang erwartete Entwurf des Zugabegesetzes Die Reichsregierung hat beschlossen, den nachstehend samt Begründung abgedruckten Entwurf eines Gesebes über die Gewährung von Zugaben zu Waren oder Leistungen dem Reichsrat zur Beschlubfassung vorzulegen. Der Reichstag hat das folgendeGeseb beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrates hiermit verkündet wird: § 1 Ls ist verboten, im Einzelhandel neben einer Ware oder einer Leistung eine Zugabe (Ware oder Leistung) anzubieten, anzukundigen oder zu gewähren. Line Zugabe liegt auch dann vor, wenn die Zuwendung nur gegen ein geringfügiges, offenbar blob zum Schein veilangtes Entgelt gewahrt wird. Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nicht: a) wenn lediglich Reklamegegenstände von geringem Wert, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Be zeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind, oder Kleinigkeiten otme eigenen Verkehrswert gewätirt werden; b) wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Zeit zu beredinenden Geldbetrag bestellt; c) wenn die Zugabe zu Waren in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu beredinenden Menge gleidier Ware bestellt; d) wenn die Zugabe nur in haridelsübhdiem Zubehör zur W are oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestellt; e) wenn der die Zugabe Gewährende sidi erbietet, an Stelle der Zugabe einen festen von ihm ziffernmäßig zu bezeidinenden Geldbetrag bar auszuzahlen. Bei dem Angebot oder der An kündigung einer soldien Zugabe ist auf das Recht, an Stelle der Zugabe den Barbetrag zu verlangen, timzuweisen, sowie hmsichtlidi ieder Zugabe der für sie zu zahlende Barbetrag anzugeben; f) wenn die Zugabe in der Erteilung von Auskünften oder Ral- sdilagen besteht; g) wenn im Zeitungs- oder Zeitsdiriftengeweibe geseßhdi zu lässige Versidierungen zugunsten der Bezieher der Zeitung oder Zeitschrift übernommen werden. Bei dem Angebot, der Ankündigung und der Gewährung einer der im Abs. 2 zugelassenen Zugaben ist es verboten, die Zuwendung als unentgeltlich gewährt (Gratiszugabe, Geschenk u. dgl.) zu bezeichnen oder sonstwie den Eindruck der Unent- gellhchkei! zu erwecken. Ferner ist es \erboten, die Zugabe von dem Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall ab hängig zu machen. e 2 Wer den Vorschriften des § 1 zuwider handelt, kann von jedem, der Waren oder Leistungen gleidier oder verwandter Art wie die Haupt- oder Zugabeware (oder -leistung) lierslellt oder in den gesdiaftlichen Verkehr bringt, sowie von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit sie als solche in burgerlidien Rechtsstreitigkeiten klagen können, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ist die Zuwiderhandlung im Ge schäftsbetriebe von einem Angestellten oder Beauftragten vor genommen worden, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des 4? 1 verstößt, ist zum Ersaß des durch die Zuwideihandlung ent stehenden Schadens verpfhditet.
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