Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (13. März 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- ArtikelWas die "Frauen-Nummer" auslöst 215
- ArtikelWer rastet - rostet! - Nachklänge zur "Frauen-Nummer" 216
- ArtikelMeine Eindrücke von der Leipziger Frühjahrsmesse 1931 218
- ArtikelEin Uhrmacher berichtet über seine Erfahrungen in Sowjet-Rußland 219
- ArtikelSteuerfragen 223
- ArtikelZur Reich-Handwerks-Woche 224
- ArtikelVerschiedenes 225
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 227
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 227
- ArtikelGeschäftsnachrichten 229
- ArtikelBüchertisch 230
- ArtikelPatentschau 231
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 233
- ArtikelEdelmetallmarkt 233
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 234
- ArtikelAnzeigen 234
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 11 Steuerfragen DIE UHRMACHERKUNST Gearbeitet von Dr. Hornung, bleuersyndlkus des Zenlralverbondes der Deulsdien Uhrmacher (tintieitsvertiandl Der Reiclisfinanzhof zur Frage der Forderungen, die eine Steuerbehörde an die Buchführung stellen darf Nach einem Reichsfinanzhofurteil vom 22. Oktober 1930 (VIA 1740 30) kann der Kaufmann seine Buchführung nach Belieben einrichten. Ein bestimmtes System ist von der AO. nicht vorgeschrieben; einige Sondervorschriften enthält der § 162 AO. (siehe hierzu in Nr. 7 der UHR MACHERKUNST „Erweiterte Buchführungspfhcht-), im übrigen sind die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches übernommen. Die §§38 u. 39 desselben sehen vor, daß die Buchführung den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Übung entsprechen mufj. Nach Gegen stand, Art und Umfang des Geschäfts können die An forderungen verschieden sein, nur müssen die Bücher so beschaffen sein, daß sie im Ergebnis die Vermögens lage und die sich aus den einzelnen Geschäften ergebenden Vermögensänderungen für einen Sachverständigen ersichtlich machen. Im übrigen bestehen keine bestimmten Vorschriften über die Führung einzelner Bücher. Erforderlich ist nur, daß die Bücher oder Aufzeichnungen als Unterlagen für die Berechnung des Gewinnes dienen können und dafz man sich in ihnen so weit zurechtfindet, um die Einnahmen und Ausgaben sowie die Veränderungen des Vermögensbestandes festzustellen. Der Umstand, dafz die Finanzämter verschiedene Nachprüfungen vor nehmen dürfen, darf nicht dazu führen, dafz die Steuerbehörden über die gesetzlichenVorschrifien hinaus Anforderungen an die Buchführung stellen. Man kann es auch nicht beanstanden, dafz man be stimmte, irgendwie fortlaufend aufgezeichnete Geschäfts vorfälle erst am Monats- oder Jahresschluß aufrechnet und ihre Wirkung auf die einzelnen Konten, die der Bilanz zugrunde liegen, feststellt. Auch eine immerwährende Festhallung des gesamten Warenbestandes kann, namentlich bei kleineren Einzel handelsgeschäften, nicht verlangt werden. Bei der Inventur ist zwar eine rein summarische Darstellung nicht zulässig; im übrigen besteht aber keine Vorschrift, datz die Inventur gerade Angaben über Güte, Einkaufspreis, Herstellungs ort oder Fakfurenbezeichnung der einzelnen Waren ent halten muß. Es ist dies vornehmlich bei kleineren Be trieben nicht üblich und andererseits bei einer Vielzahl von Gegenständen oft gar nicht durchführbar. Namentlich darf nicht verlangt werden, dafz der Kaufmann seine Inventur so aufstellt, dafz sie nach Jahren noch im einzelnen auf ihre Kalkulationsgrundlagen bezüglich jedes einzelnen Gegenstandes nachgeprüft werden kann. • Die Inventur ist ein Teil der Buchführung, ihre nicht ordnungsmäßige Aufstellung kann Verwerfung der Buch führung zur Folge haben Bei einem Kaufmann, dessen Warenlager den weit aus größten Aktivposten der Bilanz darstellte, war die Inventur als nicht ordnungsmäßig beanstandet worden. Ein Sachverständiger, der über den Wert der Waren ge hört worden war, hatte festgestellt, daß es ihm nach Einsicht des Inventurbuches nicht möglich gewesen sei, den Wert der Waren zu schäßen, da die Inventur selbst für einen Fachmann nicht nachprüfbar sei. Insbesondere sei es nicht möglich gewesen, festzustellen, ob die Waren mit den Anschaffungspreisen, den niedrigeren gemeinen Werten oder schäßungsweise am Stichtage bewertet worden seien. Da die Waren nach Art und Menge in der Inventur nicht bezeichnet seien, könne auch der Wiederbeschaffungspreis nicht einmal annähernd ermittelt werden. Bei solcher Sachlage hält der Reiclisfinanzhof (Urteil vom 29. Oktober 1930 VI A 131/29 RSfBl. 31, Nr. 8) Schäßung des gewerblichen Gewinnes unter völliger Verwerfung der Buchführung für berechtigt, zumal auch die von dem Sachverständigen angegebenen Gewinnsäße gegen die Annahme sprechen, daß die von dem Ge werbetreibenden vorgenommene Warenbewertung zu einem im wesentlichen zutreffenden Ergebnis führte. ft Bei der Gewerbesteuer kann auch das Gehalt des Ehe mannes im Betriebe der Frau abzugsfähig sein, wenn nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses es rechtfertigt Die Frage der Gehaltsabzugfähigkeit im Falle der Tätigkeit der Ehefrau im Geschäft des Mannes ist in Nummer 6 der UHRMACHERKUNST behandelt. Bei der Gewerbesteuer ist der Abzug dann zulässig, wenn die Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Eheleute leben, nicht üblich ist. Wie nun eine Ehefrau Angestellte ihres Mannes sein kann, kann auch der Ehemann in dem gewerblichen Betriebe seiner Frau angesfellt sein. Ob ein solches Angestelltenverhälfnis rechtlich wie wirt schaftlich vorliegt, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab. Allgemein sind Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Verhältnissen ent sprechenden Gestaltung zu erheben wären. § 5 AO. hebt hervor, daß durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungs- möghchkeiten des bürgerlichen Rechts die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann. Das Preußische Oberverw alfungsgericht hat z. B. in einem Urteil vom 2. Dezember 1930 VIII G. St. 863 29 (St. u. W. Nr. 61) den Abzug des Gehalles des Ehemannes nicht zugelassen, weil bei wirtschaftlicher Betrachtungs weise nicht anerkannt wurde, daß durch die zwischen den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen in dem Be triebe irgendwelche Änderungen in tatsächlicher Beziehung eingetreten waren oder eintrefen sollten. Durch Vertrag war nämlich das Betriebsvermögen auf die Ehefrau übertragen und der Mann zum Geschäftsführer bestellt worden. Die Führung des Geschäftes lag somit nach wie vor in den Händen des Ehemannes. Unerheblich war ferner die Vereinbarung der Übertragung des Be triebsvermögens auf die Frau, weil es bei der Heran ziehung zur Gewerbesteuer nur darauf ankommt, daß das Gewerbekapital dem Betriebe dauernd gewidmet ist, einerlei, wem es zu Eigentum gehört. Es war weiter vereinbart, daß der Handwerksbetrieb ab 1. Januar 192/ auf Rechnung der Ehefrau geführt werden solle. Auch das änderte wirtschaftlich an dem bisherigen Zustande nichts. Das Erträgnis des Geschäftes unterliegt, wenn nicht Gütertrennung vorliegt, der Verwaltung und Nuß- nießung des Ehemannes. Wirtschaftlich hat sich danach nichts geändert, insbesondere können die Entnahmen des Ehemannes aus den gewerblichen Erträgnissen nicht als Teile des Gehaltes eines Geschäftsangestellten angesehen werden. ft Stempelsteuer bei Mietverträgen mit Wahlrecht auf Verlängerung Die Befreiungsvorschrift der Tarifstelle 10, II., Abs. 2 Saß 3 Preußisches Stempelsteuergeseß findet nach der Auslegung des Reichsgerichts auch auf solche Mietverträge
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