Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (3. April 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- ArtikelLadenmieten und Umsatz 271
- ArtikelNutzbar gemachte Fabrikanzeigen in Familienblättern 272
- ArtikelDer Übel aber größtes: das "Billiger-Besorgen" 273
- Artikel"Reklamation" 274
- ArtikelErinnerungen an meine Lehrzeit 274
- ArtikelSitzt die Zeigerwelle in der Mitte des Zifferblattes? Ist das ... 275
- ArtikelEine bemerkenswerte Uhr mit quadrupedialem Antrieb 277
- ArtikelSteuerfragen 278
- ArtikelVerschiedenes 280
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 284
- ArtikelGeschäftsnachrichten 286
- ArtikelBüchertisch 287
- ArtikelPatentschau 287
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 289
- ArtikelEdelmetallmarkt 289
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 290
- ArtikelAnzeigen 290
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
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- Die Uhrmacherkunst
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DIE UHRMACHERKUNST Nr. 14 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (tinheitsverband) Zur Frage des Umfanges der Buchführungs pflicht bei der Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens Die Art der Gewinnermittelung ist in den §$12 u. 13 EStG, vorgeschrieben. § 13 findet regelmäßig Anwendung auf Vollkaufleute. Hier erstreckt sicti der Vermögensvergleich auf das gesamte Betriebsvermögen. In Nr. 21 1930 der UHRMACHER KUNST besprachen wir ein Urteil des Reichsfinanzhofes vom II. Dezember 1929, VIA 1229, nach welchem der jenige, welcher freiwillig nach kaufmännischer Art Buch fuhrt und seinen Gewinn nach § 13 EStG, ermittelt und der Steuererklärung zugrunde legt, damit seinen Willen, nach § 13 behandelt zu werden, zu erkennen gibt. Als Eolge davon ist er dann, ebenso wie der Vollkaufmann, verpflichtet, Bilanz aufzustellen und Abschrift derselben dem Finanzamt einzureichen. Mit der Auslegung des § 12, der für Handwerker und Kleingewerbetreibende in Betracht kommt, beschäftigt sich der Reichsfinanzhof in seinem Urteil vom 17. De zember 1930, VI A 863,28. § 12 sieht zunächst vor, daß der für einen Gewerbe betrieb maßgebende Gewinn nicht nur einen Vergleich der Einnahmen und Ausgaben, sondern auch einen Vergleich der Betriebsvermögenswerte umfaßt. Da Forderungen und Schulden in diesen Vermögensbestandsvergleich ge hören, so sind unter Einnahmen und Ausgaben lediglicli die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen. Nun tieißt es im § 12 weiter: Bei Steuerpflichtigen, bei denen 1. nach der Art des Betriebes das der Berufstätigkeit dienende Vermögen am Schluß der einzelnen Steuer abschnitte wesentlichen Schwankungen (d. h. auf eine Reihe von Jahren betrachtet) nicht zu unterliegen pflegt, und 2. am Schluß des Steuerjahres Waren über das übliche Maß hinaus nicht vorhanden sind, ist es zulässig, lediglich den Uberschuß der Einnahmen über die Ausgaben zugrunde zu legen. Unter diesen beiden Voraussetzungen, w ie unter 1 und 2 angeführt, soll also der Vermögensvergleich wegfallen. Daraus folgt, daß im gleichen Ausmaße auch die Er fordernisse, die an die Vollständigkeit einer Buchführung zu stellen sind, sich vermindern. Es bedarf nämlich nur der Aufzeichnung der F.innahmen (Ist-Einnahmen) und Ausgaben (Ist-Ausgaben), und es kann weder das Fehlen einer Inventur noch das einer buchlichen Fest haltung der Vermögensgegenstände einen formellen Mangel bilden. Unter diese vereinfachte Vorschrift wird man nach Auslegung des Reichsfinanzhofes den größten Teil der Kleingewerbetreibenden bringen können. Ubersteigt in einem Jahre der Warenbestand das übliche Maß, so soll deswegen nicht (wortgemäß nach § 12) der volle Bestands vergleich verlangt werden. Es sollen vielmehr wirtschaft lich ms Gewicht fallende (also keine unwesentlichen) Schwankungen des Betriebsvermögens, die ausnahms weise in einem Jahre auflrefen, durch Zu - oder Abschläge (Korrektivposten) ausgeglichen werden können. Das ist als eine dem Einzelfall anzupassende Hilfsmaßnahme gedacht, die einen Ausgleich herbeifiiluen soll z. B. in den Fällen, wo Ausgaben für ausnahmsweise in dem Jahre erfolgte Vergrößerungen des Warenlagers oder Neu anschaffung einer Ladeneinrichtung entstanden sind. Bei Gegenüberstellung von nur Einnahmen und Ausgaben würde sich hier ein zu kleiner Gewinn errechnen. Deshalb erfolgt die Bildung eines Korrektivpostens, dessen mög lichst baldige Auflösung angestrebt werden soll, schneller, als dies sonst bei einer Verteilung einer zu aktivierenden Aufwendung auf die Jahre der Nußung zu geschehen hat. Für unser Gewerbe wird man nicht empfehlen können, es auf die Gegenüberstellung lediglicli der Einnahmen und Ausgaben ankommen zu lassen und gegebenenfalls Korrektivposten als Behelf zu benußen. Abgesehen davon, daß bei jedem der Wunsch besteht, seinem Gesctiäft einen nach und nacli größeren Umfang zu geben, so unterliegt das Warenlager beim Uhrmachergewerbe doch stets er heblichen Wertschwankungen, so daß eine Inventur die beste Gelegenheit bietet, sich über Wertveränderungen zu orientieren und das Lager erstens nach marktgängigen, zweitens nacti nichtmarktgängigen, drittens nach mehr oder weniger wertlosen Beständen (Ladenhütern) zu sortieren. Ebenso notwendig ist die laufende Festhaltung der Höhe der Schulden und der Außenstände. Hat man diese Posten, so macht auch der volle Bestandsvergleich, einfache Bilanzaufstellung und damit Gewinnermittelung nach § 13 keine Schwierigkeiten. Dieses Verfahren bildet auch mancherlei Vorteile, z. B. Abschreibungen und die Gettendmachung des Verlustvortrages. Vor allem aber gewahrt es die Übersicht über den Geschäftserfolg, Mehr oder Minderbestand an Waren, Umfang der Forderungen und der Schulden gegenüber dem Vorjahr. Immerhin ist die wirtschaftsfreundliche Einstellung des Reiehstmanzhofes in der vorliegenden Entscheidung anzuerkennen, wonach unter gewissen Vorausseßungen Aufzeichnungen als unvollständig nicht gelten, wenn An gaben über Forderungen und Schulden oder Inventur aufnahme feilten. $ Wenn Ertrag im offenbaren Mißverhältnis zu Erfahrungssätzen steht, kann Schätzung des Gewerbeertrages erfolgen Auf Grund der Feststellung des Finanzamtes, daß die Buchführung als unvollständig anzusehen sei, hatte der Berufungsausschuß den Gewerbeertrag geschäßt. Er stußfe sich hierbei auch auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes, wonach von dem Ergebnis einer formell einwandfreien Buchführung abgewichen werden darf, wenn ein offenbares Mißverhältnis zu Erfahrungssäßen vorhegt (siehe hierzu UHRMACHERKUNST 1929, Nr. 18; 1930, Nr. 16). Der Finanzhof nimmt dabei an, daß bei gleich artigen Gewerbebetrieben ein Erfahrungssaß insofern gegeben sei, als angenommen werden könne, daß nor malerweise der Gewinn einen bestimmten Prozentsaß des Umsaßes erreiche. Diese Auffassung macht sich auch das Preußische Oberverwaltungsgericht für das Gebiet der Gewerbeertragsteuer zu eigen. Der Berufungsausschuß hatte nun im vorliegenden Lalle testgesfellt, daß nach den Richtlinien für das be treffende Gewerbe der Mindestverdienstsaß 8 0 (l des Umsaßes beträgt und daß der Budigewinn erheblich hinter diesem Saß zurückbleibt. Zwar ist behauptet, daß in dem maßgebenden Geschäftsjahr Waren zum Ein kaufspreis abgegeben, diese Behauptung war aber in keiner Weise substantiiert oder unter Beweis gestellt. Ihr ist jedoch insofern Rechnung getragen, als nur ein Verdienstsaß von 6,8 °/ () anstatt 8 °. () angenommen ist. Dieser Saß beruht auf Schäßung, deren Ergebnis auf tatsächlichem Gebiet hegt und daher bei der beschränkten (/■ ortseteinig siehe Seite jSo)
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