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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (1. Mai 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- ArtikelAussprache über den Mode-Risikozuschlag 345
- ArtikelAlte Abbildungen von Räderuhren 349
- ArtikelDie Anfertigung schwieriger Gehilfenprüfungsarbeiten - ... 349
- ArtikelVorstands- und Wirtschaftsausschuß-Sitzung am 16. u. 17. April ... 353
- ArtikelSteuerfragen 354
- ArtikelVerschiedenes 356
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 361
- ArtikelGeschäftsnachrichten 364
- ArtikelEdelmetallmarkt 365
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 366
- ArtikelAnzeigen 366
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 18 1)111 UHRMAClIERKUNSl gekürzt werden. In Ausübung dieser Sleueraufsicld können nunmehr die Finanzämter verlangen, dak, eidesstattliche Versicherungen abgegeben weiden. Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist jebt als Mabnahme einer allgemeinen und weitgehenden Steuer aufsicht gedacht. Sie können auch auberhalb eines Sfeuerermittelungsverfahrens verlangt werden. Sie sind weiter nicht nur zulässig bei bereits feststehender Steuer- Pflicht, sondern auch dann, wenn nach dem Ermessen des Finanzamtes eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Die eidesstattliche Versicherung ist weiter auch nicht mehr nur cm äubersfes und lebtes Hilfsmittel zur Auf klärung des Sachverhaltes, vielmehr kommt sie schon in Betracht, wenn andere Ermittelungen zu unsicher oder zu umständlich wären. Fiir den Fall der Verweigerung der Versicherung an Eides Statt ist ausdrücklich vorgeschrieben, dab das Finanz amt nadi pflichtgemäbem Ermessen zu entscheiden hat, welche Schlüsse aus der Verweigerung zu ziehen sind. Sodann wird eine gesebliche Vermutung dahin aufgestellt, dab die Behauptung, über die die eidesstattliche Ver sicherung verweigert worden ist, nicht zutrifft, es sei denn, dab besondere Umstande zu einer anderen Würdi gung führen. Endlich sind aber auch auf Grund der aus der Verweigerung gezogenen Schlüsse die bisherigen Steuerfesfsebungen zu berichtigen. Die Berichtigungen (BeriditigungsVeranlagungen, Berichfigungsteststelhingen) sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, im übrigen aber uneingeschränkt zulässig. Es brauchen also ins besondere keine neuen Tatsachen oder Beweismittel be- kanntgeworden zu sein. Dem Finanzamt mub ein Recht darauf zustehen, dab klar und unzw eideutig zu der eidesstattlichen Versicherung Stellung genommen wird. Der Steuerpflichtige darf dem Verlangen nach Abgabe der Versicherung nicld mit Aus flüchten oder Fimhaltungen begegnen. Er mub sich viel mehr bestimmt entscheiden, ob er dem an ihn gestellten Verlangen auf Abgabe der Versicherung entsprechen oder ob er sie verweigern w ill. Eine solche klare Stellung nahme mub das Finanzamt nötigenfalls durch Geldstrafen erzwingen können. Es ist also zwar nicht die eidesstatt liche Versicherung selbst, aber die Herbeiführung der Entschliebung des Steuerpflichtigen in einem oder anderem Sinne erzwingbar. Dab die dem Finanzamt gegebenen erhöhten Macht befugnisse nicht überspannt werden, dagegen bietet sction die Vorschrift, wonach die Genehmigung des Landes finanzamtes zu der Versicherung für jeden einzelnen Fall eingeholt werden mub, einen gewissen Schub- Der Steuer pflichtige mub aber auch die Gewähr haben, dab das an ihn gestellte Verlangen auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Reichsfinanzhof daraufhin nach geprüft werden kann, ob es seinem Inhalt nach zulässig ist und ob dabei nicht die Grenzen des pflichlgemäben Ermessens überschritten sind. Die hier gegebenen Auslegungen sind einem Urteil des Reichsfinanzhofes vom 18. März 1930 (V 7 1 A 326 31) auszugsweise entnommen. ♦ Bewertung von Verpflegungskosten als Betriebsausgaben Die Sachbezüge werden bekanntlich beim Steuer abzug vom Arbeitslohn nach bestimmten Säben bewertet. So werden bei Gewährung von voller freier Station (ein- schhebheh Wohnung, Heizung und Beleuchtung) fiir weib liche Hausangestellte und Lehrlinge monatlich 28 ‘.R)i, für männliche und weibliche Gewerbegehilfen und Personen, die der Angeslellfenversicherung unterliegen, 40 79/, für Geschäftsführer und Hausdamen 60 7,0/ angesebb Wird nur Beköstigung gewährt, so kommen dafür drei Achtel der bezeiehnelen Sak,e in Ansab- Höhere Säbe dürfen bei dei Berechnung des Steuerabzuges beim Empfänger nicht angenommen werden, wenn auch die empfangenen Werte tatsächlich einen höheren Wert haben. Fine andere Frage ist indessen, ob der Arbeitgeber höhere Unkosten für das im gewerblichen Betrieb be schäftigte und im Haushalt mit verpflegte Personal als Werbungskosten behandeln kann Hier kommt es meid auf die Wertung bei der Lohnsteuer an, sondern auf die tatsächlichen Ausgaben (ttrt. RFH. vom 21. Januar 1931, VI A 1391 30). Sind Aufzeichnungen über die Höhe der Haushallkosten vorhanden, so ist festzusfellen, wieviel von dem tatsächlichen Gesamtaufwand für den Haushalt auf das gewerbliche Personal entfallt. Gehört das ganze Grundstück zum Betriebsvermögen, so wirkt sich der Aufwand für überlassene Wohnräume unmittelbar in den gewerblichen Grundstiickswerbungskosten aus. Unkosten für Heizung, Beleuchtung der Räume des gewerblichen Personals und ähnliches werden dagegen in den Haus hallausgaben mit enthalten sein und dann aus diesen als Werbungskosten auszuscheiden haben. Aus der Zu rechnung des ganzen Grundstückes zum Betriebsvermögen folgt weiter noch, dab der Nubungswert des privat ge- ruibfen Teiles muh 38 Abs. 3 u. 4 EinkStGes. zu den Einnahmen aus Gewei bebetrieb gehört. • Beschränkung der Rechtsmittel Nach der neuen Fassung der Reichsabgabenordnung kann das Finanzgericht über Berufungen, deren Streit gegenstand keinen höheren Wert als 100 7,9/ hat, nach treiem FTmessen entscheiden. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes oder eine Stellungnahme zu Rechts fragen ist dabei nicht erforderlich. Es genügt vielmehr zur Begründung einer solchen nach freiem Ermessen erfolgten Entscheidung der Hinweis, dab auf Grund des neuen *?245d RAO. nach freiem Ermessen entschieden ist. Allerdings soll diese Bestimmung keine Anwendung finden, wenn die mit der Berufung angefocldene Entscheidung zuungunsten des Steuerpflichtigen abgeändert wird, was immerhin öfters vorkommt. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die Reictissteuern, sondern auch fiir die preubische Gewerbesteuer. Das selbe ist auch der Fall hinsichtlich des § 265 a RAO., wonach der Gegenstand bei der Rechtsbeschwerde, mit der das höchste Steuergericht angerufen wird, einen Mindestwert von 200 7,9/ haben mub (siehe UHRMACHER- KUNST Nr. 6). Durch Geseb vom 16. März 1931 sind für das preubische Gew erbesteuerrecht die Berufungs - (100 7,9/) sowie auch die Revisionssumme (200 79/) gleichmäbig auf 50 79/ herabgesebt worden. Zu beachten bleibt, dab das Oberverwaltungsgericht als Wert des Streitgegenstandes nicht den gesamten in Frage kommenden Steuerbetrag ansieht, sondern nur den betreffenden Steuergrundbetrag. ■ Illllllllllllllllllllllllllll IIII1IIMIIIII1MIIIIIMIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIlllllllllllllllllllllllllll ist die erste Bedingung des Vorwärtskommens. Kollegen, führt Bücher! Benubt dazu unsere Verbandsbudiführung mit der genauen Anleitung. Preis mit Abschlubbuch 6,75 Mk. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Halle (Saale), Königstraße 84
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