Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (10. Juli 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fachlehrertagung Frankfurt a. M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher 553
- ArtikelUm die Gesundung des Uhrengewerbes 554
- ArtikelFachlehrertagung Frankfurt a. M. 563
- ArtikelVerschiedenes 565
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 566
- ArtikelGeschäftsnachrichten 568
- ArtikelPatentschau 570
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 570
- ArtikelEdelmetallmarkt 570
- ArtikelUnsere Inseraten auf der Ausstellung "Uhr und Schmuck" ... 9
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 12
- ArtikelAnzeigen 12
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 28 DIE UHRMACHERKUNST 565 wohl seltene Gelegenheit, von dem Arbeitsbereich so vieler Schüler ein Bild zu gewinnen und für die eigene Sdiularbeit Anregungen in überreicher Fülle zu sammeln. Es ist unmöglich, im Rahmen dieses Berichtes den Aus stellern urteilsmäßig gerecht zu werden. — Dazu hätte ia auch der Rundgang, bei welchem überdies die Glas- hütter Lehrmittel und die Schmidtschen Gangmodelle vor geführt wurden, gar nicht ausgereicht. (Man fand dann auch lag für Tag in den Schulkabinen zu jeder Stunde unsere Kollegen in anregendem Erfahrungsaustausch mit den Ausstellern.) Audi die Ausstellung der Lehrlings und Schularbeiten aus dem Wettbewerbe 1931 fand ge bührende Beachtung. 8. Die Besichtigung der Uhrmacherwerkzeugfabrik Lorch, Schmidt & Co. und der Elektrozeit AG. erfolgte unter jeweiliger sehr instruktiver Führung durch die Herren Chefs am Nachmittag des zweiten Tages der Verhand lungen. Der freundlichen Aufnahme und gebotenen Ein drücke werden sidi die Besucher noch lange dankbar erinnern. 9. Unter Verschiedenes wurde der Herren Jubilare G. A. Ketterer I, 40 Jahre Fadilehrer an der Staatlichen Uhrmacherschule Furtwangen und Gustav Thomas, seit 25 Jahren Fachlehrer dortselbst mit Glückwünschen ge- dactit. Die Verleihung der Großmann-Plakette an Herrn Uhrmachermeister und Fadilehrer Zumkeller (Chemniß) wurde in der Fachlehrer-Vereinigung mit großer Freude begrübt. — Ein gemeinsames Mittagessen in der Aus stellung erwies sich neben der Pflege der Kollegialität auch dem flüssigen Fortgang und Abschluß der Fach lehrertagung als sehr nüßlich. Am Schluß desselben spracli Herr Direktor Sackmann herzliche Abschiedsworte und Herr Kollege Zumkeller drückte den an der Ab wickelung des überreichen Programmes verdienstlich Be teiligten, voran Herrn Direktor Sackmann, den Dank der Versammlung aus. Bemerkung: Korrespondenzen in betreff „Fach lehrer-Vereinigung“ wollen künftig Herrn Direktor i. R. E. Sackmann (Altona), Kleine Fischergasse 44, direkt zugeleitet werden. (I 619) iiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimmmiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiimiMiiiiMmiMiiiiiiiiMiiMiiiiiiMiiiimiiiiMiimiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimii V erschiedenes Die Berufsschulpflicht von über 18 Jahre alten Lehrlingen des Handwerks, ln leßter Zeit sind über die Frage der Berufs- sdiulpflidit von über 18 Jahre alten Handwerksiehrlingen ver schiedene Geriddsenlsdieidungen maßgebender Instanzen er gangen und Äußerungen der Preußischen Landeszentralbehörde im Pressedienst veröffentlidit worden, die es nötig madien, die nicht gerade einfadie Reditslage über die Dauer der Berufsschul pflicht zu erläutern. Die Reidisverfassung bestimmt in Artikel 145, daß der F.r- fullung der allgemeinen Schulpflicht grundsätzlich die Volkssdiule mit mindestens add Schuljahren und die anschließende Fort bildungsschule (neuerdings zumeist Berufsschule oder Gewerbe- sdiule genannt) bis zum vollendeten 18. Lebensjahre dient. Diese Vorschrift stellt geltendes und unabänderliches Reichsrecht dar. Es läßt eine landesgeseßliche Erweiterung der Dauer der Be rufsschulpflicht über das 18. Lebensjahr hinaus nicht zu, und reichs rechtlich wäre nur durch Verfassungsänderung eine andere Regelung möglich. Hiermit in Einklang befindet sidi § 120 der Reichs-Gewerbeordnung, § 1 des Preußischen Berufssdiulgeseßes vom 31. Juli 1923 und §87 des Preußischen Berggeseßes (vgl. Entscheidung des Kammergerichts Gew.-Arch. 28, S. 113). Dieser zeitlichen Begrenzung der Berufssdiulpfhcht, die allgemein für alle Jugendlichen und in der Ausbildung zu einem gewerblichen Berufe befindlichen Personen gilt, unterliegen audi die gewerblichen Lehrlinge im Sinne des §127 der Reichs-Ge werbeordnung. Wenn auch in dem Wortlaut dieses Paragraphen eine Grenzangabe des Alters der Schulpflichtigen fehlt, für die die Verpfliditung des Lehrherrn besteht, sie zum Sduilbesudt an zuhalten, so kann daraus nicht etwa gefolgert werden, daß diese ürenzangabe für die Schulpflicht der Lehrlinge des jtandwerks überhaupt nicht in Erage käme. Es soll vielmehr damit lediglich gesagt werden, daß der Handwerksmeister auch die über 18 Jahre alten Lehrlinge zum Schulbesuch anzuhalten hat (vgl. Entscheidung des Kammergerichts Gew.-Arch. 28, S. 113). Die über 18 Jahre alten gewerblichen Lehrlinge des Handwerks können freiwillig die Schule weiter besuchen, wenn die Schulleitung damit ein verstanden ist. In diesem Falle ist der Lehrherr verpflichtet, seine über 18 Jahre alten Lehrlinge aucti zum Schulbesuch anzuhalten und darf die Einwilligung seinerseits nidit etwa von irgendweldien Bedingungen abhängig machen. Sdiulversäumnisse durch den über i8 Jahre alten Lehrling sind nur nadi § 103n der Reichs- Gewerbeordnung strafbar, nidit etwa nadi §9 des Preußischen Berufsschulpfliditgeseßes oder nadi § 150 Abs. 1 Ziffer 4 der Reichs-Geweibeordnung, da diese Vorsdiriften nur für Lehrlinge unter 18 Jahre gelten. Auch kann § 148 Abs. 1 Ziffer 9 der Reichs- Gewerbeordnung (Verleßung der Pflichten gegen die anvertrauten Lehrlinge) nicht Anwendung finden, da diese Vorschrift lediglidi den Lehrherrn betrifft (vgl. Entsdieidung des Kammergeridifs Gew.-Ardi. 28, S. 116). Die Bestrafung aus §103n der Reichs- Gewerbeordnung kann nur dann erfolgen, wenn die Handwerks oder Gewerbekammer von ihrer Befugnis zum Erlaß von Vor sdiriften zur Regelung des Lehrlingswesens Gebraudi gemacht hat und bei Zuwiderhandlungen Geldstrafen androht (vgl. Preußischer ttandelsmimsterialerlaß vom 21. Oktober 1905, HMBI. S. 563, Gew.-Arch. 12, S. 330). Zuwiderhandlungen dieser Art, die nur bei Vorsaß und Fahrlässigkeit zur Bestrafung führen können, zu ahnden, ist nidit Sache der Polizei oder Anklagebehörde, sondern die Festseßung der Geldstrafe hat auf Antrag des Vorstandes der Handwerkskammer bzw. Gewerbekammer oder eines ihrer Beauftragten (§ 105n Abs. 2, §94c der Reichs-Gewerbeordnung) durch die untere Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Für den Fall, daß die Geldstrafe nidit emtreibbar ist, kann eine Freiheitsstrafe, da nidit vorgesehen, ersaßweise nicht verhängt werden. (VI 1 289) Die Staatliche Höhere Fachschule für Edelmetallindustrie Schwab. Gmünd wird im Sommerhalbiahr 1931 von 171 Sdiulern (davon 5 Uhrmadier), darunter 16 Schülerinnen besucht. Aus Württemberg sind 135 Sdiüler, aus den übrigen deutschen Bundes staaten 30, und zwar aus Preußen 15, Bayern 5, Baden 3, Sachsen und Saargebiet je 2, Mecklenbuig, Hamburg und Bremen ie 1 Sdiüler. Aus dem Ausland sind 6 Schüler, und zwar aus der Sdiweiz 3, aus Sdiweden, Danzig und Deutsch-Österreich ie 1 Schüler. Das Sommerhalbiahr sdiließt mit dem 31. Juli. Das Winter- halbjahr beginnt am 21. September. (VI 1 291) Ein Begrüßungstelegramm zur Reichstagung ist audi von der Firma Rudolf Flume, Berlin SW 19, eingegangen. Da es in voriger Nummer nicht mit aufgeführt wurde, tragen wir dies hiermit nadi. (VI 1 311) Ein Kartengruß erreidite uns aus Frankfurt a. M. von Herrn Fabrikanten Friß Mauthe, der mit dem württembergisdien Wirt- sdiaftsmimster Herrn Dr. Maier dort weilte, in Gesellschaft der Kollegen Friß Lang, Heinrich Heid, Ridiard Genterczewsky und Theodor Rück. Allen Herren besten Dank für das freundliche Erinnern! (VI 1 286) Die Hauptgemeinschaft im Reichswirtschaftsministerium. Der Staatssekretär im Reichswirtscliaftsmmisterium Dr. Trendelenburg empfing am 27. Juni 1931 Mitglieder vom Vorstand und Ver- waltungsaussdiuß der Hauptgemeinsdiaft des Deutschen Einzel handels. Die Vertreter des Einzelhandels sdulderfen die Ge schäftslage in den einzelnen Brandien, besonders den verhängnis vollen Rückgang der Umsäße im Handel mit Textilien, Eisenw'aren, Haus- und Küdiengeräfen, sowie in allen anderen Brandien, so weit ihre Waren nicht zum dringendsten Lebensbedarf getiören. Diese Umsaßriickgänge, die aus der Depression entstanden sind, würden sdion jeßt durch die Vorwirkungen der Notverordnung verschärft. Audi die Bemühungen des Einzelhandels, die Preise durdi weitgehenden Abbau der Kaufkraft anzupassen, hätten unter diesen Umständen keineswegs die erhoffte Umsaßbelebung herbeiführen können. Der Einzelhandel hälfe von den Wirkungen der Notverordnung unmittelbarere Sdiäden zu spüren bekommen als andere Wirtsdiaftsgruppen, die dem leßten Verbraudier ferner ständen. Demgegenüber seien nur geringfügige Unkosten senkungen, teilweise sogar Erhöhungen der Säße eingetreten. Um so widitiger sei die Einwirkung des Reidiswirtsdiafts- ministeriums auf Senkung der Unkosten, wie z.B. der In seratenpreise und der Ladenmieten. In der Frage der Arbeits zeitregelung müßte verhütet werden, daß eine unwirtschaft- lidie Sdiematisierung im Einzelhandel Plaß greife. Dringend er- forderlidi sei die Einführung des lange gewünschten Zu g a ben- verbotes. Die Vertreter des Reidisw irtsdiaftsministeriums nahmen die Schilderung der Geschäftslage im Einzelhandel mit besonderem Interesse entgegen und baten um deren fortlaufende Ergänzung.
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