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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 32 (7. August 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- ArtikelDer Edelmetallwarengroßhandel und die Krise 625
- ArtikelKleine Fähigkeitsproben 1931 für unsere Lehrlinge 626
- ArtikelDie Idee im Schaufenster 627
- ArtikelDie Rechtsabteilung 629
- ArtikelSteuerfragen 630
- ArtikelVerschiedenes 632
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 634
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 634
- ArtikelGeschäftsnachrichten 638
- ArtikelPersonalien 638
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 638
- ArtikelPatentschau 638
- ArtikelEdelmetallmarkt 639
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 640
- ArtikelAnzeigen 640
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST sind aber im Geschäftsleben die Regel. Ist beispiels weise „Kasse mit 2 ° 0 Skonto, Ziel drei Monate nach Rechnungsdatum“ vereinbart, so ist fiir die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, und der Käufer kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht spätestens drei Monate nach Rechnungsdatum den Kaufpreis bezahlt. Mag es auch in diesen Fällen üblich sein, daB nochmals eine Zahlungsaufforderung an den Käufer ergeht, so kann sich dieser doch nicht auf ein solches Entgegenkommen des Lieferanten verlassen und berufen. Wird also sofort nach Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreis eingeklagt (ZahlungsbefehlI), so treffen die Kosten den Käufer; denn er war „im Verzug“ und hat deshalb zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben. In Verzug kommt der Schuldner dann nicht, solange die Leistung infolge eines Ilmslandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Im allgemeinen hat der Schuldner sein Unvermögen zur Leistung nicht zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. Bei Gattungs-, vor allem Geldschulden haftet der Schuldner aber auch für ein unverschuldetes Unvermögen, solange die Leistung aus der Gattung nur überhaupt noch möglich ist, also beispielsweise es nur überhaupt noch irgendwo und irgendwie Geld gibt. Die Anordnung der Bankensperre hätte mithin den Schuldner nicht vor dem Verzug bewahit, und deshalb mu&ten j n die Notverordnungen die be kannten Vorschriften über den Schuldnerschub auf genommen werden. Wer im Verzug isf, muB dem Gläubiger den dadurch entstehenden Schaden ersehen, insbesondere Verzugs zinsen entrictiten. Ferner tritt eine erhöhte Haftung des Schuldners ein. Ist der Uhrmacher z. B. mit der Rück gabe einer Auswahlsendung in Verzug gekommen, so haftet er für deren Verlust selbst dann, wenn er sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Uhrmachers aufbewahrt hat. Diese „Haftung für Zufall“ besieht nur dann nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung ein getreten wäre. Ein derart glücklicher Umstand wird aber dem Schuldner höchst selten zustatten kommen. Noch zahlreiche andere Rechtsnachteile knüpfen sich an den Schuldnerverzug. Auf diese kann jedoch hier nicht näher eingegangen werden. Wer Sctiwierigkeiten vermeiden und sich vor Schaden bewahren will, muB pünktlich liefern oder zahlen, die ihm obliegende Leistung rechtzeitig bewirken oder mit dem Gläubiger eine Stundung vereinbaren bzwc in sonstiger Weise den Fälligkeitstermin für seine Leistung hinaus schieben. (1/632) lumm um im im mm iiiiiimiiiiiiiiiiii mmmmmmiii nimm mm nimm Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheilsverband) Bei offenbarem Mißverhältnis zu Erfahrungs sätzen Schätzung nicht ohne weiteres möglich Ob bei einfacher Buchführung, die der Gewerbe treibende oder einer seiner Angehörigen ganz oder vor zugsweise selbst führt, das Fehlen von irgendwelchen verwertbaren Belegen zur späteren Nachprüfung der Ent nahmen aus der Tageskasse und auch der Kassen einnahmen selbst die Annahme der Unzuverlässigkeit der gesamten Buchführung begründen kann, ist davon ab hängig, ob die Buchführung als genügend vertrauens würdig anzusehen ist. Dies ist also in erster Linie Tat frage, bei deren Prüfung auch dem Umstand, daB das Buchergebnis in einem starken Widerspruch zu den Er gebnissen gleichartiger Betriebe stellt, Rechnung zu tragen sein wird. Wird wegen Vorliegens besonderer Umstände die Unzuverlässigkeit der Buchführung festgestellt und aus diesem Grunde die Schätzung des Gewinnes für ge boten erachtet, dann ist bei dieser Schätzung die Eigenart des Betriebes gegebenenfalls unter Verwendung der vor handenen Aufzeichnungen und Unterlagen zu berück sichtigen. Ziel der Schätzung soll stets sein, möglichst festzustellen, was bei ordnungsmäBiger Buchfühiung als Gewinn oder Verlust anzusehen wäre. In einem Urteil vom 22. April 1931, VI A 1034 30, lag der Fall zugrunde, daB das Finanzgericht von der Ord- nungsmäBigkeit der Buchführung im ganzen ausgegangen war. Es hielt die Schälung des Gewinnes indessen für zulässig, weil das Ergebnis der Buchführung in einem offenbaren MiBverhältnis zu dem Gewinn gleichartiger Betriebe stehe, ohne daB in der vorgenommenen Buch prüfung die Gründe der Abweichung hätten aufgeklärt w'erden können. Es war aber von dem Gewerbetreibenden darauf hingewiesen worden, daB er seine Waren zu er heblich billigeren Preisen abgebe und er daher mit einem niedrigeren Bruttogewinn arbeite. Sein Betriet) könne daher nicht mit Betrieben gleicher Branche ohne weiteres verglichen werden. Ein Sachverständiger hatte auch be stätigt, daB tatsächlich Waren zum Teil zu Schleuder preisen abgegeben worden seien. Nach Auffassung des Reichsfinanzhofes kann dann das Buchergebnis nicht ohne weiteres durch allgemein gehaltene Schätzungen von Fach kundigen entkräftet werden. Das Einanzgericht hätte auf die das Ergebnis beeinflussenden Hauptposten der Buch führung, insbesondere auch auf die Einkaufs- und Kalku lationsmethode, genauer eingehen müssen. * Wenn die gebuchten Privatentnahmen offen sichtlich für den Unterhalt der Familie nicht ausreichen, kann dieser Umstand allein schon zur Beiseiteschiebung der Buchführung führen Wenn das Buchführungsergebnis in einem anderweit nicht aufzuklärenden MiBverhältnis zu den Erfahrungen steht, wenn weiter zu berücksichtigen ist, daB der Ge werbebetrieb im eigenen Hause stattfindet und fremde Arbeitskräfte nicht beschäftigt w'erden, so kann das schon leicht zu der Annahme fuhren, daB die Buchführung nictit in Ordnung ist. Noch mehr ist dies aber der Fall, wenn die Aufzeichnungen über die Privatentnahmen offensichtlich nicht die gesamten Ausgaben der Familie enthalten. Nachstehend bringen wir eine Entscheidung des Reichsfinanzhofes vom 18. März 1931, VIA 604 31, zur Besprechung, die von auBerordentlichem Interesse ist. Hiernach wird es nämlich nicht für notwendig gehalten, daB eine Buchprüfung regelmäBig stattfindet, um ein un verständliches Ergebnis der Buchführung aufzuklären. Allein die Feststellung des Finanzgerichts über den Privat verbrauch rechtfertigt ohne weiteres die Beiseiteschiebung des Buchergebnisses. Aus der Feststellung ergibt sich nämlich, auch wenn die Buchführung bezüglich der eigenen geschäftlichen Einnahmen und Ausgaben als völlig richtig erwiesen werden könnte, allein aus der Tatsache, daB der Privatverbrauch offenbar die aufgezeichneten Beträge weit überschritten haben muB, die Unmöglichkeit der buchmäBigen Gewinnberechnung. Über den Privatverbrauch muB man sich im all gemeinen, wenn wegen desselben Beanstandungen er folgen, aufklarend äuBern können. Der Reichsfinanzhof
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