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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (29. November 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- ArtikelWas kann man noch tun? 689
- ArtikelKennen Sie Ihre Kunden? 690
- ArtikelWie groß ist Ihr Kundenfriedhof? 691
- ArtikelSchraubenfederantrieb 692
- ArtikelAn alle Berufskameraden 693
- ArtikelUnter der Lupe! 695
- ArtikelSprechsaal 695
- ArtikelSteuerfragen 696
- ArtikelWochenschau der U 697
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 699
- ArtikelInnungsnachrichten 699
- ArtikelFirmennachrichten 701
- ArtikelPersonalien 701
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 702
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 702
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 702
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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696 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 49 weil ihm die Nüchternheit und Strohigkeit der Menschen hier auf die Nerven fiel. Ich habe natürlich in meinem Wesen allerlei Konzessionen an die hiesigen Anschau ungen machen müssen und habe sie auch gern gemacht, wo ich sie für nötig hielt. Manchmal aber gehen die lieben Nächsten etwas weit in ihrer Bevormundung, be sonders die Verwandtschaft meines Mannes. So nahm midi kürzlich seine Tante (die Eltern sind tot) vor, um mir eine Strafpredigt darüber zu halten, daß ich unechten Schmuck trage, „und sowas tut doch eine ordentliche, solide Geschäftsfrau nicht“. Ich habe allerdings ver schiedene Schmuckstücke, die in bekannter Weise modisch verarbeitet sind und denen man sozusagen gar nicht zu mutet, echt zu sein, einige breite Armbänder, einen Ring mit großem Halbedelstein usw., modische Kleinigkeiten, die man so mehr als Aufpuß des Anzuges betrachtet und die ich auch hier getragen habe. Ich habe die gute Tante lächelnd darauf aufmerksam gemacht, daß ich immer als Mädchen derartigen Schmuck getragen hätle, ohne daß darunter mein Ansehen bei Bekannten gelitten habe, und daß ich doch noch eine junge Frau sei, die nicht die Schatulle voll von „echtem Schmuck“ habe. Sie aber meint, dann solle ich eben auf Schmuck verzichten oder den Schmuck tragen, den ich von meiner Schwieger mutter geerbt habe. Da noch eine Tochter als Erbin war, besteht der „Erbschmuck“ in einer langen Uhrkette, wie sie Anfang des Jahrhunderts modern waren, und einer Brosche — beides heute unmögliche Sachen, die mein Mann aber nicht umarbeiten lassen will. Er sagt, das wäre nicht pietätvoll, und wenn mir „Mutters Kette“ eben nicht schön genug wäre, so solle ich sie im Kasten liegen lassen. Die liebe Tante aber redet und klatscht jefet in der ganzen Verwandtschaft über meine „unsoliden Großstadt- manieren" herum und läßt es auch in Gegenwart meines Mannes nicht an spißen Bemerkungen fehlen. Darum bitte ich Kolleginnen, die vielleicht auch in der Kleinstadt hausen, mir hier zu sagen, ob wirklich die Kundschaft an dem unechten Schmuck (der ja nur an Sonntagen usw. getragen wird) Anstoß nimmt oder ob das alles nur Gerede aus sogenannter verwandtschaftlicher Liebe ist. (V/904) Frau S. W. in G. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Stcuersyndikus des Reichsinnungsverbandes für das Uhrmacher handwerk Was ist im Gewerbesteuerrecht unter Warenhandelsunternehmen zu verstehen? Warenhandelsunternehmungen, die in einer Gemeinde eine Beiriebs- stätte (Filiale) unterhalten, ohne dort ihre Betriebsleitung zu haben, können bei der Gewerbesteuer mit einem Sonderzuschlag von 40°/ 0 des eigentlichen Gewerbesteuerbetrages herangezogen werden. Durch diese Sonderbesieuerung soll der ortsansässige Klein handel vor dem Wettbewerb auswärtiger Unternehmungen geschüßt werden. Bereits durch das Vorhandensein einer örtlichen Verkaufsstelle eines auswärtigen Warenhandels unternehmens wird der ortsansässige Einzelhandel insoweit geschädigt, als jedenfalls ein Teil der Verbraucher hier durch abgehalten sein wird, seinen Warenbedarf beim ortsansässigen Einzelhändler zu decken. Die Schuß- bedürftigkeit des örtlichen Einzelhandels ist also schon wegen der bloßen Konkurrenz durch den Großbetrieb zu bejahen, selbst wenn dieser in seinen Ein - und Verkaufs preisen nicht günstiger dastehen, d. h. nicht billiger ver kaufen würde als der Kleinbetrieb. Unter Warenhandelsunternehmen sind nun nicht nur solche Unternehmungen zu verstehen, die lediglich Waren handel betreiben, sondern auch solche, die neben dem reinen Warenhandel zugleich einen anderen Geschäfts zweig, wie z. B. die Fabrikation, betreiben. Die zusäß- liche Gewerbesteuer (Filialsteuerzuschlag) trifft aber alle solche Unternehmen nur insoweit, als sie den Kleinhandel mit Waren, d.h. den unmittelbaren Absaß an den Verbraucher, betreiben, gleichviel, ob es sich dabei um selbstgefertigte, bearbeitete oder angekaufte Waren handelt. Betreibt ein solches Unternehmen z. B. zugleich auch Großhandel, so unterliegt es dem Zuschlag nur insoweit, als es Einzelhandel betreibt. Ein Industrie unternehmen, das die von ihm selbst hergestellten Waren in auswärtigen Verkaufsstellen nicht unmittelbar an den Verbraucher abseßt, sondern nur im Großhandel tätig wird, tritt mit dem ortsansässigen Einzelhandel überhaupt nicht in unmittelbaren Wettbewerb. — Auch eine Genossen schaft kann ebenso wie eine sonstige Personenvereinigung ein Warenhandelsunternehmen haben, und kommen die einschlägigen gewerbesteuerlichen Bestimmungen über die Filialbesteuerung in gleicher Weise zur Anwendung; dabei ist es unerheblich, ob die Genossenschaft ihren Geschäfts betrieb auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt. * Gewährung von Kinderbeihilfe ab 1. Oktober 1935 An Familien mit vier oder mehr Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann für jedes Kind eine Kinderbeihilfe bis zum Betrage von 100 je Kind gewährt werden. Vorausseßung ist, daß die Eltern nach ihren Einkommens-und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage sind, die Gegenstände, die zu angemessener Einrichtung des Haushalts erforderlich sind, aus eigenen Mitteln zu beschaffen; weitere Vorausseßung ist, daß Eltern und Kinder frei von vererblichen geistigen oder körperlichen Gebrechen sind. Dem an die Gemeinde zu richtenden Antrage sind die Geburtsurkunden der Kinder, die Heiratsurkunden der Eltern und ein Zeugnis des Gesundheitsamtes bei zufügen. Solche Bescheinigungen und Urkunden sind gebührenfrei zu erteilen. Die Gemeinde gibt den Antrag mit einer gutachtlichen Äußerung und einem Vorschlag über die Höhe der zu gewährenden Beihilfen an das Finanzamt weiter. Die Entscheidung über den Antrag trifft das Finanzamt. Die Beihilfen werden in Bedarfs deckungsscheinen gegeben, die zum Erwerb von Haus gerät, wozu auch Zimmer- und Küchenuhren, Wecker und Bestecke gehören, dienen. • * Was bildet bei Nachnahmesendungen das zu versteuernde Entgelt? Bei der Umsaßsteuer können vom Entgelt für Liefe rungen und Leistungen etwaige Auslagen für Beförderung (auch Versicherung) abgeseßt werden. Die Beförderungs< und Versicherungskosten müssen aber dem Kunden ge sondert in Rechnung gestellt werden, denn die gesonderte Inrechnungstellung ist Vorausseßung für die Befreiung. Nach dem neuen Geseß genügt es für die Abzugsfähig keit der Beförderungs - und Versicherungsauslagen, wenn sie dem Empfänger bei der Abrechnung kenntlich ge macht werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie beim Ver tragsschluß, sei es in einem Durchschnittsaß, sei es in der tatsächlichen Höhe, in den Warenpreis mit einkalku liert waren oder nicht.
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