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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 52 (20. Dezember 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bereinigung im Edelsteinhandel
- Autor
- Tümena, H. W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- ArtikelBereinigung im Edelsteinhandel 729
- ArtikelEine Reparatur wird angenommen! 732
- ArtikelAus der Arbeit der Geschäftsstelle 733
- ArtikelSchraubenfederantrieb! 734
- ArtikelUnter der Lupe! 735
- ArtikelSteuerfragen 735
- ArtikelWochenschau der U 736
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 738
- ArtikelInnungsnachrichten 738
- ArtikelFirmennachrichten 739
- ArtikelPersonalien 739
- ArtikelBüchertisch 740
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 741
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 741
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 742
- ArtikelAnzeigen 742
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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730 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 52 vollkommen verhärtete und zu dem bekannten schönen Schmuckstein wurde. Bei der neuerdings wieder starken Bedeutung des Bernsteins für das Schmuckgewerbe ist es verständlich, dab der Bernstein in die erste Gruppe aufgenommen wurde. Keine Halbedelsteine mehr Von großer Bedeutung ist es auch, dab die Be zeichnung „Halbedelstein" fortgefallen ist. Schon lange wurde es als Mangel empfunden, dab man lediglich den vier Edelsteinen Diamant, Rubin, Saphir und Smaragd die Bezeichnung Edelstein zugestand und alle übrigen Halbedelsteine nannte. Es ist wirklich nicht einzusehen, dab z. B. ein wertvoller Edeltopas nur als Halbedelstein gegenüber einem unansehnlichen wei&en Saphir als Edelstein, gelten soll. Das Entscheidende für die Bezeichnung als Edelstein ist künflig allein die Tatsache, dab der Stein ohne Zutun von Menschenhand in der Natur entstanden ist. Ergänzend mub allerdings noch darauf hingewiesen werden, dab natürlich nicht jeder in der Natur entstandene Stein oder auch jede Kristallisation eines Minerals als Edelstein zu gelten hat. Bekanntlich bilden die Edelsteine kein einheitliches Gebiet der Mineralogie; die Edelsteinkunde mub vielmehr zur Begriffsbestimmung noch die weniger konkreten Begriffe der Schönheit, der Tradition und die zu allen Zeiten dem Schmuckbedürfnis eng verwandte Vorstellung von glückbringenden Kräften hinzugesellen. Edelsteine in diesem Sinne sind also künftig weder synthetische Steine noch rekonstituierte Steine, auch nicht Dubletten, Markasiten, Glassteine oder Kunstharz (dessen Bezeichnung als Kunstbernstein od. dgl. bereits durch ein besonderes Gesefe vom 3. Mai 1934 untersagt wurde). Dadurch kommen die wirklich echten Steine wieder zu ihrer hervorragenden Stellung. Täuschende Bezeichnungen verschwinden Auber den Begriffsbestimmungen hat der RAL auch genaue Bezeichnungsvorschriften für Edelsteine und Schmucksteine für den Handel festgelegt. Damit wird vor allem die Unsitte beseitigt, einem weniger wertvollen Edelstein die Bezeichnung eines wertvolleren zuzulegen. Bei den Benennungen der einzelnen Edelsteine sind künftig nur die vom RAL festgelegten zulässig. Es ver schwindet z. B. der „Caprubin", der ja nur ein Granat und kein Rubin ist. Audi die Bezeichnung eines grün gefärbten Achats als „Chrysopras“ oder eines rot gefärbten Achats als „Karneol“ ist unstatthaft. Als Chrysopras darf künftig nur noch der echte Chrysopras, der bekanntlich nicht nur in Brasilien, sondern auch im deutschen Schlesierlande gefunden wird, bezeidinet werden. Ebenso verhält es sich mit dem Karneol. Wichtig ist ferner, dab der vielseitig verwendete Achat künftig klar bezeichnet werden mub. Für natur farbigen Achat sind auber der Bezeichnung „Achat“ noch die Bezeichnungen „Onyx“ (schwarzer Achat), „Sard“ und „Sardonyx“ zulässig. Wird der Achat gefärbt oder gebeizt, so ist dies mit anzugeben. Ein in der Natur hell gefundener Achat, der schwarz gefärbt wurde, darf nicht mehr wie bisher als „Onyx", sondern nur noch als „Achat gefärbt“ oder „Achat gebeizt“ be zeichnet werden, überhaupt müssen alle Edelsteine, die chemisch gefärbt wurden, mit dem Zusab „gefärbt“ kennt lich gemacht werden. Wenn auch die vom RAL als Beispiele angeführten Bezeichnungen „lapisartig ge färbter Jaspis“, „nachgefärbter Türkis“, „chryso- prasartig gefärbter Achat“ recht umständlich und lang sind, so wollen wir sie doch im Interesse eines lauteren Wettbewerbs annehmen. Ferner sind auch Namen, die auf einen bestimmten echten Stein schließen lassen, nur zulässig, wenn es sich tatsächlich um diesen echten Stein handelt. Wird z. B. von einem „Brillanten“ oder einer „Rose“, also von Schleifarten gesprodien, so darf dies nur bei geschliffenen Diamanten ge schehen. Ein weiter Saphir mit Brillantschliff darf niemals als „Brillant“ bezeichnet werden. Vorgeschrieben wird auch, dab man nur das Chrysoberyll-Kabenauge als „Kabenauge“ ohne jeden weiteren Zusab ansprechen darf, während das Turmalin-Kabenauge, das Quarz - Kabenauge und das Saphir - Kabenauge nur mit dieser vollständigen Bezeichnung gehandelt werden dürfen. Auch der Unterschied zwischen dem Edeltopas (kurz Topas) und dem Quarztopas ist klargestellt. Als „Topas“ darf lediglich der Edeltopas bezeichnet werden, während der Schmuckstein aus dem Quarzmineral nur als „Quarztopas“ oder „Topasquarz“ angeboten werden darf. Klarheit ist auch bezüglich des Lapislazuli (Lasurstein) geschaffen. Nur der echte Lapislazuli darf so heiben. Die irreführende Bezeichnung „deutscher Lapis“ (deutscher Lapislazuli), die bisher für blau gefärbten Achat angewandt wurde, ist unzulässig. Sch lieblich sind Wortverbindungen, wie Natur, naturrein, echt oder edel, nur bei Edelsteinen und Schmucksteinen zulässig, einen „echten synthetischen Rubin“, dem man auch in der Praxis begegnete, wird es künftig nicht mehr geben. Die rekonstituierten Steine Die zweite Gruppe der Begriffsbeslimmungen des RAL bezieht sich auf die rekonstituierlen Steine (nicht etwa: „rekonstruiert“, da dies eher auf synthe tische Steine hinweisen würde). Als rekonstituierte Steine bezeidinet der RAL, wie es auch bisher handels üblich war, die aus Bruchstücken gleicher Edel- und Schmucksteine künstlich zusammengefügten Steine. Die rekonstituierten Steine müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es ist der Edelstein, aus dessen Bruchstücken der rekonstituierte Stein entstanden ist, mit dem Zusab „rekonstituiert“ anzugeben, z.B. „Tur malin rekonstituiert“. Die Abkürzung „ree.“ ist zulässig. Eine gewisse Ausnahme bildet der Prebbernstein, der nicht als „Bernstein rec.“ bezeidinet zu werden braucht, sondern nach dem bereits erwähnten Geseb zum Schube des Bernsteins als echter Bernstein gehandelt werden darf. Schlub mit den unkorrekten Bezeichnungen synthetischer Steine! Die synthetischen Steine bilden die dritte Gruppe der Begriffsbestimmungen des RAL. Danach ist zunächst zu beachten, dab die Bezeichnung „synthetischer Edel stein“ unzulässig ist. Lediglich der Ausdruck „synthe tischer Stein“ ist gestattet. Die Definition des RAL geht dahin, dab diese Steine „durch chemisch-tech- nische Verfahren hergestellte Erzeugnisse sind, deren wesentliche chemische und physikalische Eigenschaften mit denjenigen der synthetisch dargestellten Mineralart, nach der sie benannt werden, übereinstimmen. Die Übereinstimmung dieser Eigenschaften mub innerhalb des Schwankungsbereiches der entsprechenden Eigenschaften der synthetisch dargestel Iten Mineralien liegen“. Damit hat der RAL klar aus gesprochen, dab ein synthetischer Stein nur dann die Bezeichnung eines bestimmten Edelsteines tragen darf, wenn er mit diesem seinem chemischen Aufbau nach übereinstimmt. Dadurch werden die groben Mibstände auf diesem Gebiet beseitigt. Es ist bisher lediglich ge lungen, den Korund und den Spinell synthetisch dar-
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