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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 52 (20. Dezember 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Arbeit der Geschäftsstelle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- ArtikelBereinigung im Edelsteinhandel 729
- ArtikelEine Reparatur wird angenommen! 732
- ArtikelAus der Arbeit der Geschäftsstelle 733
- ArtikelSchraubenfederantrieb! 734
- ArtikelUnter der Lupe! 735
- ArtikelSteuerfragen 735
- ArtikelWochenschau der U 736
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 738
- ArtikelInnungsnachrichten 738
- ArtikelFirmennachrichten 739
- ArtikelPersonalien 739
- ArtikelBüchertisch 740
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 741
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 741
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 742
- ArtikelAnzeigen 742
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 52 DIE UHRMACHERKUNST 733 Aus der Arbeit der Geschäftsstelle 1 ) Die Geschäftsstelle teilt Ihnen mit . . . 364. daß bei der Verwendung gifthaltiger Puß- miftel nachstehende Vorschriften zu beachten sind: In der Polizeiverordnung über den Handel mit Giften vom 22. Februar 1906 (RMBL, S. 115) ist ein Giftverzeichnis beigefügt, das maßgebend ist für die Entscheidung der Frage, welche' Stoffe oder Zubereitungen nur von konzessionierten Gift’händlern feilgehallen und verkauft werden dürfen. In Preußen ist zum Großhandel mit Giften nur dann eine polizeiliche Genehmigung erforderlich, wenn das Gift in einer offenen Verkaufsstelle feil gehalten wird. 365. . . . daß wegen der Beitragspflicht zum Einzel handelsamt Vereinbarungen zwischen der Industrie- und Handelskammer Berlin und der Handwerkskammer Berlin be stehen. Nach dieser Verständigung brauchen alle diejenigen Hand werker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, keine Bei träge zum Einzelhandelsamt der Industrie- und Handelskammer Berlin zu zahlen. Wir haben verschiedentlich empfohlen, die betreffenden Industrie- und Handelskammern um eine ähnliche Versländigung zu ersuchen, da verschiedene Industrie- und Handelskammern versucht haben, von Handwerkern, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, Beiträge zum Einzelhandelsamt einzuziehen. Diese Einziehung wird damit begründet, daß neben dem Handwerk ein Handel ausgeübt wird. Außerdem wurde von der Industrie-und Handelskammer der Pflichtbezug des „Handels kammerblattes’’ gefordert. Wir empfehlen, in allen ähnlichen Fällen an die Handels kammer mit dem Ersuchen heranzutreten, eine Verständigung, ähnlich wie bei der Industrie- und Handelskammer Berlin, zu treffen. 366. . . . daß Exportabgaben im Uhrenhandel nicht erhoben werden. 367. . . . daß unverlangte Sendungen von Waren in leßter Zeit in großer Zahl auftreten. Wir verweisen bei derartigen Fällen erneut auf die Stellungnahme des Wetberates der deut schen Wirtschaft, der in seinen Mitteilungen (Wirtschaftswerbung, Nr. 12, 2. Juni-Heft, S. 70) ersucht, von der Anwendung dieser Werbemethode abzusehen. Gleichzeitig verweisen wir audi auf die Veröffentlichung in der UHRMACHERKUNST Nr. 51, 1934, über die Behandlung derartig unbestellt eingehender Sendungen. 368. . . . daß gegen eine Bezeichnung „Bahnzeit” keine Bedenken bestehen, sofern die Uhr Bahnzeit, d. h. ME.-Zeit, an zeigt. Eine besondere Bahnzeit gibt es heute nicht, da alle ört lichen Uhren in Deutschland nach der ME.-Zeit gerichtet werden. Der Ausdruck „Bahnzeit” stammt aus früheren Jahrzehnten, als man nämlich bei der Bahn bereits ME.-Zeit eingeführt hatte, während die Städte immer noch Ortszeit hatten. 369. . . . daß Eintragungen in die Handwerkerrolle auch notwendig sind, wenn z. B. das Optikerhandwerk seit Jahren selbständig ausgeübt wird; selbst wenn vor dem Erlaß der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deut schen Handwerks keine Eintragung erfolgt ist, besteht ein An recht darauf, nachträglich eingetragen zu werden (§ 20 Abs. 3 des Geseßes). Für die Eintraguug in die Handwerkerrolle ist nur die Vorausseßung, daß das Handwerk selbständig als stehendes Gewerbe betrieben worden ist. Ein Recht, nach zuprüfen, ob der Betreffende das Handwerk auch wirklich gelernt hat usw., hat die Handwerkskammer nicht. 370. . . . daß der Ausdruck Fachoptiker von uns als Übertreibung angesehen wird, denn einen Nicht-Fachoptiker kann es ja nicht geben. Die einfache Bezeichnung als Optiker genügt, denn darin liegt ja schon, daß der Betreffende die Optik versteht. 371. . . . daß über das Le hrl ings wesen auf der Reichs tagung in Hamburg im Jahre 1924 nachstehender Beschluß gefaßt wurde: „Jeder Lehrherr darf nur zwei Lehrhnge zu gleicher Zeit ausbilden, damit die möglichst gewissenhafte Ausbildung nicht gefährdet wird.“ Dieser Beschluß ist in der gesamten Fachpresse veröffent licht worden, und fast alle Handwerkskammern haben sich diesen Beschluß zu eigen gemacht. Wir möchten hiermit nochmals aus drücklich auf den Beschluß hinweisen. 1) Siehe auch UHRM4CHERKUNST Nr. 9, 15. 29 vom lahrgang 1935; Nr I, 4. 10. 16. 18. 20. 21, 38, 41 und 50 vom lahrgang 1934; Nr. 23, 34. 36. 37, 38 vom Jahrgang 1933. 372. . . . daß zur Eintragung in das Handelsregiste r jeder Vollkaufmann verpflichtet ist. Die Eintragung in das Handelsregister verpflichtet zu einer kaufmännischen ordnungs mäßigen Buchführung, zur Aufhebung der Kopien der abgesandten Handelsbriefe und zur Aufhebung der empfangenen Handels briefe. Er hal das Recht, eine Firma zu führen, die nicht immer mit dem Namen des Inhabers übereinzuslimmen braucht. Die Bestimmungen über das Firmenrecht finden auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbebetriebes hinausgeht, keine An wendung. Es kommt also bei der Frage, ob jemand verpflichtet ist, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, darauf an, ob das Geschäft über den Betrieb eines Kleingewerbebetriebes hinausgeht. Im wesentlichen hängt das vom Umsaß und von der Zahl der Angestellten ab. Für die Eintragung ist eine Gebühr und ein Beitrag an die Handelskammer zu zahlen. Besondere Vorteile sind mit der Eintragung in das Handels register nicht verbunden, so daß eine Eintragung nicht unbedingt nötig ist. 373. . . . daß ein freihändiger Verkauf von nicht- abgeholten Reparaturen nicht zulässig ist. Der Verkauf kann nur im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgen. Wenn jemand glaubt, daß bei einer öffentlichen Versteigerung seine Reparaturkosten nicht herauskommen, weil zu wenig Bieter vorhanden sind, so steht ihm frei, selbst mitzubielen, so daß die Uhren in der öffentlichen Versteigerung von ihm selbst erworben werden können. Die Uhren werden dann sein Eigentum, und es ist ihm nunmehr eine weitere Ver wertung möglich. 374. . . . daß die Einführung des Arbeitsbuches ent sprechend den Bekanntmachungen des Arbeitsamtes erfolgt. Es ist noch nicht für alle Berufe eingeführf, in einigen Orten audi noch nicht für Uhrmacher. Rückfragen darüber, ob das Arbeitsbuch bereits ein geführt ist, sind am besten an das jeweilige Arbeilsamt zu richten. Ein Lehrling muß selbstverständlich auch ein Arbeits buch bekommen. 375. . . . daß wegen des Verkaufs bei Behörden wiederholt bei uns Klage geführt wurde. Wir weisen darauf hin, daß überall die Bestimmung besteht, daß Reisenden das Betreten der Diensträume verboten ist, insbesondere besteht dieses Vei bot bei der Eisenbahn, weil gerade hier dieser Handel in früherer Zeit sehr stark auftrat. Beschwerden wegen des Verkaufs bei Behörden bitten wir, uns unverzüglich zu unter breiten, selbstverständlich unler Beifügung des nofwendigen Tatsachenmaterials. 376. . . . daß für Warenhäuser, Einheitspreisgeschäfte usw. eine besondere Organisation im Handel besteht, sie also nicht zur Fachgruppe 23 gehören. (1/917) Fröhliche Weihnacht!
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