Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (1. Februar 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Zweite und Dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- ArtikelDie Zweite und Dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des ... 61
- ArtikelDer große historische Wendepunkt in der Geschichte des deutschen ... 64
- ArtikelDie Informationsfahrt Schmuck und Uhren 64
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelDie Informationsfahrt Schmuck und Uhren 66
- ArtikelBetrachtungen über die Zugfeder (Schluß) 68
- ArtikelSteuerfragen 69
- ArtikelVerschiedenes 70
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 73
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 73
- ArtikelFirmennachrichten 74
- ArtikelPersonalien 75
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 75
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 75
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 76
- ArtikelAnzeigen 76
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 60. JAHRGANG / BERLIN NW 7, 1. FEBRUAR 1935 / NUMMER 6 Die Zweite und Dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks In Zukunft darf nur der geprüfte Meister ein Handwerk selbständig ausüben Handwerkskammern unterstehen unmittelbar dem Reichswirtschaftsministerium Der 23. Januar 1935 ist ein historisch bedeutsamer Tag für das deutsche Handwerk. Wurde doch an diesem Tage im „Reichsgesefeblati“ Nr.3 dieZweite und Dritte Ver ordnung des Reichswirtschafts- und des Reichsarbeits ministers über den vorläufigen Aufbau des Handwerks veröffentlicht. Der Reichsstand des Deutschen Handwerks hatte für den Nachmitfag des 23. Januar in das Preufeen- haus, Berlin, die Führung des deutschen Handwerks zu einer öffentlichen Kundgebung zusammenberufen. An dieser Kundgebung nahmen der Reichswirtschaftsminister und Reichsbankpräsident Dr.Schacht, der Reichsarbeits minister Seldte, Ministerialdirektor für Mitfelstandsfragen Dr. Wienbeck, der Stabsleiter der DAF. Dr. von Rente ln und eine ganze Anzahl weiterer Staatssekretäre und höherer Beamter und Führer der Partei feil. Der Saal des Preufeenhauses war reich mit Handwerksfahnen ge schmückt und voll beseht. Nach der Begrünung durch Handwerkskammerpräsident Lohmann, der besonders den Handwerkskammer präsidenten von Saarbrücken, Schmelzer, begrüßte, wurde die Kundgebung eröffnet. Der Reichsbankpräsident Dr. Schacht gab dann folgende Erklärung ab: Meine sehr geehrten Herren Handwerksmeister! Durch die heute erlassene Verordnung der Reichsregierung wird der vom Handwerk seit langem gehegte Wunsch nach dem so genannten Großen Befähigungsnachweis endlich erfüllt. Damit wird die selbständige Ausübung des Handwerksberufes nun mehr an die Ablegung der Meisterprüfung geknüpft. Hierzu spreche ich Ihnen und in Ihnen dem gesamten deutschen Hand werk meine herzlichen Grüfee und Wünsche aus. Der Entschluß, der zu der heutigen Verordnung geführt hat, ist nicht leicht und nicht leichtherzig gefaxt worden. Er gründet sich auf die nationalsozialistische Auffassung vom Handwerk. Diese Auf fassung ist ebenso weit entfernt von der liberalistischen Idee völliger Gewerbefreiheit, wie von der reaktionären Idee einer überlebten Zunftverfassung. Solange die gewerbliche Technik an das Handwerkszeug gebunden war und die Maschine noch nicht ihren Siegeslauf angetreten hatte, hat die strenge mittel alterliche Zunftverfassung ihre Berechtigung gehabt und ist Hauptträgerin hervorragender handwerklicher Leistungen ge wesen. Mit dem Hochkommen der maschinellen Fabrikation und Massenleistung mufete dafe Handwerk notgedrungen eine Einengung erfahren. Aber es war sicherlich eine der wirt- 5chaftspolitischen Übertreibungen des liberalistischen 19. Jahr hunderts, wenn man mit der Einengung des Handwerks auch seine beruflidie Organisation verfallen liefe und durch Ein führung schrankenloser Gewerbefreiheit das handwerkliche Können herabminderte. Wenn es auch selbstverständlich war, dafe man Lokomotiven, Flugzeuge, Automobile, Kanonen usw. nicht handwerksmäfeig hersteilen konnte, so hätte man doch nicht vergessen dürfen, dafe alle moderne Industrie aus dem Handwerk und seinem fachlichen Können ihren Ursprung genommen hat. Man durfte nicht hoffen, die gewerbliche Leistung auf ihrer Höhe halten zu können durch Pfuschertum und maschinellen Massenschund. Gerade im Inter esse einer hochqualifizierten Industrie mufe es liegen, das handwerkliche Können zu erhalten und weiterzubilden. Erst der nationalsozialistischen Regierung ist es Vor behalten geblieben, die gesetzgeberischen Konsequenzen aus dieser Erkenntnis zu ziehen. Wohl hatte das Jahr 190Ö den sogenannten Kleinen Befähigungsnachweis gebracht, der vor sah, dafe nur der geprüfte Meister Lehrlinge ausbilden durfte; wohl war 1929 die Handwerksrolle eingeführt worden, in die alle selbständigen Handwerker eingetragen werden müssen, aber erst die jefeige Verordnung bringt die eigentliche Sicherung des Leistungsprinzips im Handwerk. Nachdem durch das Gesefe über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom November 1933 das Fundament gelegt worden war, führte die Verordnung vom Juli 1934 die allgemeine Pflichtinnung und die Ehrengerichtsbarkeit ein. Nun endlich bringt die heute veröffentlichte Verordnung den sogenannten Grofeen Be fähigungsnachweis, wonach nur derjenige in die Hand werksrolle eingetragen wird, der die Meisterprüfung abgelegt hat oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besifet und nur, wer in die Handwerks rolle eingetragen ist, ein Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben darf. Was bedeutet nun diese Verordnung für das Handwerk? Sie soll ein Ansporn sein zur Erreichung einer hohen Leistung, ohne dafe jedoch irgend jemandem der Weg hierzu versperrt wird. Die heutige Verordnung bringt keinen numerus clausus. Alle Handwerker, die vor dem 1. Januar 1932 in die Hand werksrolle eingetragen waren, bleiben von der Verordnung unberührt. Diejenigen, die später eingetragen wurden und noch nicht 35 Jahre alt sind, müssen die Meisterprüfung unter allerdings erleichterten Bedingungen bis 1939 nach holen. Auch dem jungen Handwerker, der seine Ausbildung in der Industrie erhalten hat, steht der Weg zur Meisterprüfung und damit zur Selbständigkeit offen. Wenn hier also Vorrechte für das Handwerk ausgesprochen werden, so steht die Erringung dieser Vorrechte doch in dem Willen eines jeden, der sich dem Handwerksberuf zuwenden will. Die Meisterprüfung wird der Mafestab für die Auslese der wirklich Tüchtigen im Handwerk sein. Sie mufe hohe Leistungen fordern, darf aber nicht dazu benufet werden, den Zugang zum Handwerk unbillig zu erschweren.
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