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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (22. Februar 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Schutz des Einzelhandels im neuen Versteigerungsrecht
- Autor
- Scherer, Georg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- ArtikelDer Schutz des Einzelhandels im neuen Versteigerungsrecht 105
- ArtikelAus der Arbeit der Geschäftsstelle 107
- ArtikelUnvorteilhafte Reparatur oder neues Werk? 108
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 109
- ArtikelSprechsaal 110
- ArtikelSteuerfragen 110
- ArtikelVerschiedenes 112
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 114
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 115
- ArtikelFirmennachrichten 117
- ArtikelPersonalien 118
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 118
- ArtikelBüchertisch 118
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 118
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 118
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
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- Die Uhrmacherkunst
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106 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 9 den Einzelhandel in erster Linie berührenden freiwilligen Auktionen eine Generalnorm erhalten, deren Bedeutung gar nicht hoch genug eingeschäßt werden kann. Zwar enthielt das preußische Recht in Ziffer 33 des Erlasses vom 10. Juli 1902 die Kann-Bestimmung, Genehmigungen bei „Fehlen eines hinreichend begründeten Anlasses zu ver sagen“; sie gelangte aber nur bei neuen Sachen zur Anwendung und führte in der Praxis wegen der viel unbestimmteren Fassung nur in seltenen Fällen zur Ab lehnung. Dagegen werden nach dem Wortlaut des § 44, der ja einen besonderen Anlaß verlangt, heute in allen Fällen ganz erhebliche Anforderungen an den Nachweis der Berechtigung gestellt werden können, bei dessen Fehlen die Polizeibehörde die Genehmigung versagen muß. § 44 wird daher künftig die hauptsächlichste geseß- liche Grundlage zur Abwägung der Interessen des Einzel handels oder Gewerbes einerseits und des Eigentümers, Verfügungsberechtigten oder Gläubigers andererseits bilden. Daneben zählt aber die Verordnung in § 46 be stimmte Tatbestände auf, die ohne weiteres eine Ver sagung der Genehmigung zwingend zur Folge haben. Das ist z. B. der Fall, wenn der Versteigerer den Auf trag hätte ablehnen müssen, weil er wußte oder den Um ständen nach annehmen mußte, daß durch die Ausführung geseßliche oder polizeilidie Vorschriften verleßt würden, etwa wegen Täuschung der Allgemeinheit über den Wert, die Herkunft oder die Beschaffenheit der Waren, beim Aufkauf von Waren lediglich zum Zwecke der Ver steigerung u. a. Weiter muß die Versteigerungsgenehmi gung versagt werden, wenn der Antrag nicht den vor geschriebenen formellen Anforderungen (siehe unten) entspricht oder gegen die Richtigkeit der in dem Anträge gemachten Angaben Bedenken vorliegen. Ein zwingender Ablehnungsgrund ist aber gemäß Ziffer 5 in § 46 vor allen Dingen dann gegeben, wenn zu befürchten ist, daß a) die Versteigerung angesessene Gewerbe treibende empfindlich schädigen würde oder b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Abhaltung der Versteigerung ge fährdet werden würde. Der Begriff der „empfindlichen Schädigung ange sessener Gewerbetreibenden“, den auch die preußischen Richtlinien kannten, erläutert § 46 Abs. 2 dahin, daß sie in der Regel zu befurchten ist bei Versteigerung neuer Sachen, also von „Sachen, wie sie in offenen Verkaufs stellen feilgeboten zu werden pflegen, die entweder un gebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauche besteht“. Nur für diesen Ablehnungs grund spielt der Unterschied zwischen neuen und ge brauchten Sachen noch eine Rolle. Während aber nach den preußischen Vorschriften die Versteigerung bei empfindlicher Schädigung versagt werden konnte, ist nach der Legaldefinition heute bei Versteigerung neuer Sachen eine solche Schädigung in der Regel anzunehmen. Die Absicht, den Einzelhandel von den wettbewerblichen ist die erste Bedingung des Vorwärtskommens. Kollegen, führt Bücher! Benußt dazu unsere Verbandsbudifiihrung mii der genauen Anleitung. Preis mit Abschlußbuch 4,70 Mk. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Berlin NW 7, Bauhofstraße 7 Postscheckkonto: Leipzig 13953 Folgen der in der Wirtschaftskrise immer zahlreicher un erträglicher gewordenen Versteigerungen zu schüßen, ist unverkennbar. Sie erfährt noch eine Unterstreichung durch die Bestimmung, daß neue Sachen zur Versteige rung nur zuzulassen sind, wenn sie aus einem Nachlaß oder Konkurs bzw. aus einer Treuhandmasse beim gerichtlichen Vergleichsverfahren (Liguidafionsvergleich) stammen. Die bisher zum Nachteil des Einzelhandels häufig veranstaltefen freiwilligen Versteigerungen anläßlich eines außergerichtlichen Vergleiches oder zur Vermeidung einer Verwertung durch den Gerichtsvollzieher, gegen die sich die Industrie - und Handelskammern an manchen Orten vergeblich gewandt haben, sind also nicht mehr möglich. Wohl aber dürfen bei der Geschäftsaufgabe Warenbestände im Wege der Versteigerung veräußert werden, wobei in der Praxis noch grundsäßlich Klarheit darüber geschaffen werden müßte, ob sie nur statt eines Ausverkaufes oder auch nach einem Ausverkauf erlaubt werden soll. In allen anderen Fällen dürfen neue Sachen zur Versteigerung nur zugelassen werden, wenn nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretung fest gestellt ist, daß die Versteigerung unbedenklich vor genommen werden kann. Um eine genaue Nachprüfung der Versfeigerungs- anträge durch die zuständige Behörde unter Mitwirkung der zuständigen amtlichen Berufsvertretung — meistens also der Industrie-und Handelskammer — zu ermöglichen, regelt § 43 im einzelnen das Anmeldeverfahren. Ähnlich wie bei Ausverkäufen ist die Genehmigung grundsäßlich mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin zu beantragen. Der Antrag hat Angaben zu enthalten über: 1. Tag, Stunde und Ort der Versteigerung, 2. den Ort, an dem die Sachen sich bis zur Ver steigerung befinden, 3. die Milteilung darüber, daß die zuständigen Be rufsvertretungen eine Abschrift des Antrages mit den dazugehörigen Anlagen erhalten haben (Abs. 5), und 4. gegebenenfalls das Verlangen auf Verkürzung der Frist nach Abs. 2 Ziff. 2 sowie die Begründung dafür. Dem Antrage sind außer dem Auftrag, für den im § 38 besondere Formvorschriften aufgestellt sind, die Liste der zu versteigernden Sachen und die Auftrags- und Versteigerungsbedingungen sowie der Entwurf des Be kanntmachungsinserats beizufügen. Sehr zweckmäßig ist ferner die Bestimmung, daß die Versteigerer Abschriften des Antrages und der Anlagen der zuständigen ge- seßlichen Berufsvertretung zu übersenden haben. Die Mitwirkung der Berufsvertretung ist nicht nur für die Begutachtung der Genehmigungsanträge bei freiwilligen Versteigerungen beweglicher Sachen vorgesehen, sie wird sich vielmehr auch im übrigen bei der Handhabung des neuen Versteigerungsrechtes vielfach erforderlich machen. So gibt z. B. § 36 den Aufsichtsbehörden das Recht, Vertrauensleute zur Beaufsichtigung der Versteigerer heranzuziehen. Diese Vertrauensleute, die wohl wie bisher in Preußen den von der Industrie - und Handelskskammer eingereichten Listen entnommen werden, haben zwar keine polizeilichen Befugnisse, insbesondere nichf das Recht zur Anwendung von Zwang, sie können aber für den Einzelfall ermächtigt werden, 1. die Geschäftsräume (Büro-, Lager- und Ver steigerungsräume) zu betreten, jedoch nicht während der Zeit, in der offene Verkaufsstellen kraft Geseßes ge schlossen sein müssen, 2. die Vorlage der Geschäftsbücher und sämtlicher Geschäftspapierein den Geschäftsräumen der Versteigerer zu verlangen,
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