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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (22. Februar 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- ArtikelDer Schutz des Einzelhandels im neuen Versteigerungsrecht 105
- ArtikelAus der Arbeit der Geschäftsstelle 107
- ArtikelUnvorteilhafte Reparatur oder neues Werk? 108
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 109
- ArtikelSprechsaal 110
- ArtikelSteuerfragen 110
- ArtikelVerschiedenes 112
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 114
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 115
- ArtikelFirmennachrichten 117
- ArtikelPersonalien 118
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 118
- ArtikelBüchertisch 118
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 118
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 118
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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110 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 9 Sprechsaal Die hier veröffentlichten Aufsäbe geben nicht die Ansicht der Schriftleitung, sondern die persönliche Meinung der Einsender wieder. Kurz gesagt: — Die erste Auswirkung Das neue Handwerksgeseb ist in Kraft. Wer vor dem 1. Januar 1932 in der Handwerksrolle stand, bekommt die Handwerkerkarte. Wer sich nachher anmeldet, bekommt die Karte nur, wenn er die Meisterprüfung bestanden hat. Wer die Prüfung nicht gemacht hat, mub dies noch nach holen bis zum 31. Dezember 1939, wenn er nach dem 1. Januar 1900 geboren ist. Ab 23. Januar 1935 kann keiner einen Betrieb eröffnen, wenn er die Meisterprüfung nicht abgelegt hat. Kurz gesagt: wer nach dem 1. Januar 1932 seinen Betrieb angemeldet hat und kein Meister und erst nach dem 1. Januar 1900 geboren ist, mub bis zum 31. Dezember 1939 seine Prüfung ablegen. Die erste Auswirkung des neuen Gesebes ist: Ab 23. Januar 1935 gibt es ohne den großen Befähigungsnachweis keine Betriebseröffnung mehr. Aber nun kommt etwas, was jedem Betriebsinhaber zustoben kann, nämlich das Sterben. Und mit dem 23. Januar 1935 tritt auch hier das Geseb in Kraft, wonach die Witwe, bzw. die Erben nach einem Jahr den Betrieb nicht weiterführen können, wenn sie keinen Meistergesellen einstellen. Nun haben wir in der Mehrzahl einen Klein betrieb, und viele Witwen werden zur Einstellung einer Kraft gezwungen. Diese Kraft kann kein junger Gehilfe sein, sondern mub das 24. Lebensjahr hinter sich haben. Die Folge davon wird nun sein, dab in Zukunft kein Uhrmachergehilfe über 24 Jahre ohne Meisterprüfung mehr sein darf. Unser altes Zwischending, der Heimkollege, gehört auch besprochen zu werden. Denn für ihn kommen nur nochjene Geschäfte in Frage, die die Handwerkskarte besifeen. Für eine Witwe ohne Meistergesellen kann er nicht arbeiten. Früher wurde ein älterer Gehilfe, der keine Stelle wegen seines Alter mehr bekam, eben ein Stubenarbeiter, heute kann er audi dies nicht mehr werden, wenn er seinen Meister nicht gemacht hat. Wer es heute ist, fällt ja unter die erstö Gruppe, angemeldet bis zum 1. Januar 1932 und vor dem 1. Januar 1900 geboren usw. Nun kommt aber auch bei uns eine neue, fast un bekannte Sache, nämlich der Tarif. Einen Tarif, gültig für das ganze Reich, gibt es nicht. Aber ein örtlicher Tarif mub jefet aufgestellt werden. Welche Folge hat nun dies? Zuerst ein gründliches Nachholen im Können vieler Gehilfen. Wenn der Betriebsführer einen bestimmten Safe zu zahlen hat, verlangt er auch eine angemessene Leistung im Können. Wer sein Facti versteht, braucht keine Angst zu haben. Er legt eben die Meisterprüfung ab oder er arbeitet darauf hin. Aber wehe jenen „Kräften", die denken: kommt Zeit, kommt Rat. überhaupt haben die jüngeren Gehilfen heute die Absicht, ihren „Meister“ auch machen zu wollen, und der heutige Lehrling erst recht. Ja, dieser mit seinen Zwischenprüfungen braucht überhaupt für die Zukunft keine Sorgen mehr zu haben. Die Zwischen prüfungen werden auch dem Lehrmeister ins Gewissen reden, und so können wir auch von dieser Seite einen Anstieg erwarten. Mit der besseren Arbeitsleistung wird auch die Qualität Sdiritt halten. Wenn nun für diesen oder jenen persönliche Härten entstellen, so ist aber für das ganze Handwerk ein gewaltiger Schritt nach vorwärts getan: Ein Sperrgeseb gegen die Überflutung und die Einführung des Leistungsprinzips, der Weg ist frei für eine Leistungssteigerung und der Berufsaustese. In Zukunft können Fachfremde nicht mehr das Brot anderer sich aneignen. Maulhelden müssen zurücktreten und die Wahrheit darf sich wieder zeigen. Was für ein ge waltiger Fortschritt aber alles ist, soll zum Schlub nocli an nachstehenden Zeilen gezeigt werden. Vor einigen Jahren sprach ein Kollege auf einer Unterverbandstagung: „Wir können erst wieder empor kommen, wenn die Ge werbefreiheit aufgehört hat.“ Alle Anwesenden hatten geglaubt, der Kollege wäre übergeschnappt, ausgelacht wurde er, weil keiner glaubte, dab je die Gewerbefreiheit wieder aufhören würde. Heute haben wir es, und da jener Kollegen noch am Leben ist, wird ihm jefet diese grobe Freude beschieden. Verraten will ich noch, dab jener heute Lehrlingswart und Vorsifeender der Meister- prüfungskommision in unserm Fadi ist. Kurz gesagt, nun geht es aufwärts, und der Lehrling oder junge Ge hilfe hat wieder eine Zukunft. (V/637) J. Bergwald. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, SteuersYndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Wegfall der vermögensteuerlichen Selbständigkeit der offenen Handelsgesellschaften und die sich daraus er gebenden Folgerungen Bisher gehörten zum gewerblichen Betrieb von offenen Handelsgesellschaften auch solche Gegenstände, die im Eigentum eines oder mehrerer oder aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter standen und dem Betrieb der Gesellschaft dienten. 4 } / Diese Zurechnungs vorschrift ist in das neue Reichsbewertungsgeseb nicht übernommen worden. Künftig zählen daher Wirtschafts güter, die Gesellschaftern gehören und dem Betrieb der Gesellschaft dienen, nicht mehr zum Betriebsvermögen der Gesellschaft. Dies gilt auch für Kommanditgesell schaften sowie für solche, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Bisher war die Besteuerung des Betriebsvermögens von der Person des Gesellschafters losgelöst, indem die Gesellschaft selbständig vermögensteuerpflichtig war. Die Gesellschaftsanteile rechneten also nicht zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter. Der Gesellschafter wurde nur mit dem Vermögen veranlagt, das er auber seinem Anteil an der Gesellschaft besab- Infolgedessen gab seine Veranlagung kein zutreffendes Bild über den Um fang seines gesamten Vermögens. Künftig sind nun die Gesellschaften als solche nicht mehr selbständig steuer pflichtig. Den einzelnen Gesellschaftern werden ihre Anteile ihrem Vermögen zugerechnet. Hierdurch wird für sie die vermögensteuerliche Vorschrift über die Frei beträge von je 10000 'Ji)l den Familienverhältnissen ent sprechend auch hinsichtlich des Wertes der Gesellschafts anteile wirksam. Die neue Regelung ändert jedoch nichts daran, dab alle Wirtschaftsgüter, die einer solchen Gesellschaft gehören, einen gewerblichen Betrieb bilden und dab der Einheitswert des gewerblichen Betriebs solcher Ge sellschaften gesondert festgestellt wird. Die Gesellschaft selbst hat daher auch für die einheitliche Fest stellung ihres gesamten Betriebsvermögens eine Ver mögenserklärung durch die zur Geschäftsführung be rufenen Gesellschafter abzugeben.
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