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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (1. März 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zeitschriftenschau
- Autor
- Folnir
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- ArtikelDer Kampf um den Großen Befähigungsnachweis 119
- ArtikelDer Lehrherr als Lehrer und Erzieher 120
- ArtikelDie Uhrmacher der schlesischen Familie Beyer 122
- ArtikelZeitschriftenschau 124
- ArtikelVerschiedenes 126
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 127
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 127
- ArtikelFirmennachrichten 131
- ArtikelPersonalien 132
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 132
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 132
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 132
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 132
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 10 DIE UHRMACHERKUNST 125 eigne sich dafür; der Verfasser sfellt fest, dab auch tierische Haare, insbesondere Pferdehaare, nach Behand- lung mif Chromsäure gute hygroskopische Eigenschaft haben. Die Festigkeit ist gröber, als man angenommen hat; ein Frauenhaar kann 15 bis 125 g tragen, und ein Bündel von 20 Haaren, wie es meist im Hygrometer ver wendet wird, kann eine Dauerbelastung von mehr als 10 g ohne Schädigung vertragen. Man sollte also nicht den Zeiger gar zu sehr entlasten. Die Ausdehnung durch die Wärme ist beträchtlich und schwankt nach dem Grade der, Feuchtigkeit zwischen 28 und 40 Millionstel. Wenn man sie bei der Verbesserung der Angaben in Rech nung sehen will, muh man Tabellen für die verschiedenen Feuchtigkeitsgrade aufstellen. Für Räume mit Dämpfen von Säuren und Basen eignen sich besser die stärkeren Haare, und zwar besser, wenn sie nicht völlig entfettet sind. Freilich ist bei solchen Haaren der Ausschlag ge ringer. Die Vorbehandlung der Haare erfordert grobe Erfahrung. Zum Entfetten benufet man meist Äthyläther, Kalilauge, Soda- oder Boraxlösung. Dann werden die Haare mehrmals in 600 warmem destilliertem Wasser ge waschen und sechs Stunden lang gewässert. Darauf werden sie einige Male um 10 °/ 0 gedehnt und langsam getrocknet. In den ersten Tagen nach dem Einziehen ist wiederholte Kontrolle der Einstellung nötig. (1/630) Fol nir. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Haftung des Käufers für rückständige Steuern des über nommenen Geschäfts Seit dem 1. Januar 1935 sind die Vorschriften über die Haftung, die den Erwerber eines Unlernehmens trifft, zugunsten des Erwerbers geändert worden. Nach dem bisherigen Recht haftete der Erwerber „für die laufenden und für die festgesebten, aber noch nicht entrichteten Steuern". Solche Steuern konnten auf weit zurückliegende Jahre entfallen, denn die Verjährungs frist z. B. bei der Umsabsteuer und der Gewerbesteuer beträgt fünf, für hinterzogene Steuerbeträge sogar zehn Jahre. Es kann sich bei dieser Haftung immer nur um Steuern handeln, bei denen die Steuerpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, also um die Umsabsteuer, die Gewerbesteuer sowie um den Steuer abzug vom Arbeitslohn. Nach dem neuen Geseb ist die Haftung auf die jenigen Steuern beschränkt, die auf die Zeit seit dem Beginn des lebten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entfallen. Ist demnach ein Geschäfts betrieb im ganzen z. B. am 1. Februar 1935 an einen anderen Unternehmer übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Unternehmer nur für Umsab- und Gewerbesteuern, die auf das Jahr 1934 und den Monat Januar 1935 entfallen; und auch nur auf diesen Zeitraum beschränkt sich die Haftung des Erwerbers für Steuer abzugsbeträge, die seit dem 1. Januar 1934 an das Finanz amt abzuführen waren. Vergünstigung und Befreiung von der Bürgersteuer bei Vermögensbesib Es darf keine Bürgersteuer von „Hilfsbedürftigen" erhoben werden. Hilfsbedürftigkeit wird als vorliegend angenommen, wenn weniger als 130 °/ 0 des Fürsorgericht- sabes zur Verfügung stehen. Dieser Richtsab, der den gesamten Lebensbedarf (Nahrung, Kleidung, Unterkunft) umfassen soll, ist in den einzelnen Fürsorgeverbänden verschieden. In den Grobstädten beträgt er z. B. 600 Ml, so dab hier die Freigrenze für Einkünfte bis 780 Ml gilt. Nur eine Voraussebung mub noch gegeben sein: die Be treffenden dürfen nicht mehr als 8000 Ml Grund - und Be triebsvermögen (Rohvermögen) besiben. Haben sie nach den Einheitswerten derartiges Vermögen von mehr als 8000 Ml, aber nicht mehr als 15000 Md, so tritt nur Steuerermäbigung ein, indem die Bürgersteuer nach dem Grundbetrage von 3 Ml (statt 6 Md) zu bemessen ist. Bei mehr als 15000 JIW Grund- und Betriebsvermögen kommt keinerlei Vergünstigung in Betracht. Personen mit Kapitalvermögensbesib genieben in jedem Falle, abweichend von denen mit Grund- und Betriebsvermögen, die Steuerfreiheit, solange der Gesamt betrag ihrer voraussichtlich im Jahre 1935 erzielten Ein künfte 130 °/p des mabgebenden Fürsorgerichtsabes nicht erreicht. Wird der Betrag überschritten, so werden sie mit dem ermäbigten Sab herangezogen, solange sie noch einkommensteuerfrei bleiben. Für die Ermittlung der allgemeinen Freigrenze bei der Bürgersteuer dürfen die Sonderleistungen, der steuerfreie Einkommensteil und die Familienermäbigungen, auch Werbungskosten, nicht abgezogen werden. Für die Heranziehung nach dem niedrigsten Sab von 3 Ml gilt jedoch als „einkommensteuerfrei“, wer tatsächlich wegen Geringfügigkeit des Einkommens keine Einkommensteuer zu zahlen hat. Erbschaftsteuer und Grundbesib Für die Bewertung von Grundbesib ist der Einheits wert, der auf den dem Erbschaftsteuerstichtag voraus gehenden Feststellungszeitpunkt ermittelt ist, mabgebend. Ist die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1934 ent standen, so ist demnach der neue auf den 1. Januar 1935 festzustellende Einheitswert mabgebend. Solange dieser Wert noch nicht vorliegt, soll die Erbschaffsteuer zunächst nur vorläufig festgesebt werden, wobei von dem Einheits wert 1931 unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20°/ o auszugehen ist. Wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dab der neue Wert erheblich hinter dem bisherigen abzüglich 20°/ 0 zurückbleibt, so ist ein ent sprechender Teil der Erbschaftsteuer vorläufig zu stunden. (Aus dem Ministerialerlab vom 18. Dezember 1934.) Nachdem durch die mit dem 1. Januar 1935 in Kraft tretendenÄnderungendesErbschaftsteuergesebes in jedem Falle ein Freibetrag für Kinder in Höhe von je 30000 Ml eingeführt ist, wird die Steuerpflicht jebt seltener ein- treten. Nach dem bisherigen Steuerrecht galt ja für Kinder nur eine Besleuerungsgrenze von 5000 Ml und war der ganze Anfall steuerpflichtig bei überschreiten dieser Grenze. miiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiihiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiimiiiim | Der Mond, der vielbesung'ne, ist eine § | Kraterwüste — ist mancher vielbesung'ne 1 | Held was anderes? 1 niiiiiiiimiiiiiiiiimiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiif
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