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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (8. März 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrmacher und die Gold-Vorschriften
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- ArtikelDer Uhrmacher und die Gold-Vorschriften 133
- ArtikelErfolgreicher Verlauf der zweiten Informationsfahrt "Schmuck und ... 134
- ArtikelZur Berechnung der Zugfedern 134
- ArtikelHochwertige neue Hartlote 136
- ArtikelGeheimrat Dr.-Ing. e. h. Jakob Kienzle † 137
- ArtikelFachlehrer G. Appel (Nürnberg) † 137
- ArtikelSteuerfragen 138
- ArtikelSprechsaal 139
- ArtikelVerschiedenes 139
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 141
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 141
- ArtikelFirmennachrichten 145
- ArtikelPersonalien 145
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 146
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 146
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 146
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 60. JAHRGANG / BERLIN NW 7, 8. MÄRZ 1935 / NUMMER 11 Der Uhrmacher und die Gold-Vorschriften 1. Fertige Goldwaren Trauringe, Ketten, Ohrringe, Fingerringe, Armbänder usw. sind von jeder Genehmigungspflicht im Inland befreit. Hierzu gehören auch goldene Ersaßteile, wie Karabiner, Federringe, Bügel, fertig poliert. Fertige Goldwaren unter liegen dagegen der behördlichen P r e i s Vorschrift; sie dürfen von den Lieferanten des Einzelhandels, einschließ lich Fasson, nicht unter dem doppelten Goldwert nach allen Abzügen an den Einzelhandel verkauft werden, z. B.: 333 nicht unter 2,00 Ml je Gramm rein netto einschl. Fasson 585 „ „ 3,40 „ „ 2. Münzgold Ausländische kursfähige Münzen sind Devisen und sind an die Reichsbank abzuliefern. Außer Kurs geseßte Münzen unterliegen der geseßlichen Regelung wie Fein gold. Deutsche Goldmünzen in Markwährung (Zehn- und Zwanzigmarkstücke) stellen nach wie vor Zahlungsmittel dar und sind frei. Auch Goldmünzen von historischem Wert sind der Reichsbank anzubieten, die solche Samm lungen aber in der Regel freigibt. 3. Gold als Feingold oder legiert als Barren, Blech, Draht oder als rohes Halbfabrikat (z. B. rohe Ringschienen) unterliegt der ge seßlichen Regelung. Berechtigt zum Bezug von Gold, als Feingold oder legiert, ist jeder Uhrmacher, der im Besiß einer „Weiterveräußerungs-Bescheinigung“ ist. Diese Weiterveräußerungs-Bescheinigung er teilt das zuständige Finanzamt. Alle alten Bescheini gungen sind am 31. Dezember 1934 erloschen. Dem An trag ist zweckmäßig eine Bescheinigung des zuständigen Obermeisters beizufügen, daß gegen die Erteilung keine Bedenken bestehen. Diese Weiterveräußerungs - Bescheinigung berechtigt den Inhaber ohne besondere Genehmigung zum Kauf von Gold im Werte von 200 Ml monatlidi (70 g Feingold). Beim Kauf ist die Bescheinigung vor zulegen, der Ankauf wird vom Verkäufer darauf ein getragen. Beim Kauf von rohen Zubehörteilen, z. B. Fassungen, im Werte von zusammen nicht mehr als 3 Md kann von der Vorlage und Eintragung in die Weitei Veräußerungs- Bescheinigung abgesehen werden. Muß der Verkäufer damit rechnen, daß der Käufer insgesamt in einem Monat seinen Höchstbetrag erreichen wird, so sind auch diese Verkäufe einzutragen. Hamstern des erworbenen Goldes ist nicht zulässig, vielmehr muß das Gold verarbeitet sein, ehe neues Gold im folgenden Monat erworben werden darf. 4. Bruchgold, also angekaufte, alte, nicht mehr zum Gebrauch ge eignete Schmuckwaren, Uhrgehäuse usw., können bei Führung eines Ankaufsbuches in beliebigen Mengen ohne besondere Erlaubnis angekauft werden. Von Personen unter 18 Jahren darf nicht angekauft werden. Solange dieses Bruchgold im alten Zustande verbleibt, unterliegt es nicht den Gold-Vorschriften. Es kann z. B. ohne weiteres weiterverkauft oder an Lieferanten in Zahlung gegeben werden. Wer Bruchgold einschmilzt oder einschmelzen läßt, um sich daraus neue Ware hersteilen zu lassen oder selbst herzustellen, muß bei der Devisenbewirt schaftungsstelle des zuständigen Landesfinanzamtes die Verwendungsgenehmigung einholen. Bruchgold eingeschmolzen unterliegt als Barren oder geschieden als Feingold den Gold-Vorschriften 5. Verkäufe an Ausländer Fertige Ware kann an jeden Käuter abgegeben werden, die Versendung ins Ausland unterliegt wie jeder Export den Exportvorschriften. Edelmetalle in Barren, Draht, Blech usw. (Gold, Silber, Platin) dürfen nur mit behördlicher Genehmigung ins Ausland verbracht oder versandt werden oder an Ausländer im Inlande übergeben werden. Es ist auch verboten, Edelmetalle in dieser Form in Postsendungen in das Ausland zu verschicken. Wenn ich Uhrmacher wäre. würde ich a) sofort eine Weiterveräußerungs - Bescheinigung nadi Absaß 3 beim zuständigen Finanzamt beantragen; b) ein Ankaufsbuch für Bruchgold anlegen; c) das mir monatlidi zustehende Gold von der Scheide anstalt in der Höhe meines monatlichen Bedarfes kaufen und es zu Trauringen verarbeiten lassen;
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