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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (29. März 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- ArtikelDie elektrische Uhr in Amerika 175
- ArtikelEnde der privaten Rundfunkreklame Ende Mai 176
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 176
- ArtikelSprechsaal 178
- ArtikelSteuerfragen 180
- ArtikelDie Organisation des Handwerks zum Abschluß gebracht 181
- ArtikelReichsbetriebsgemeinschaft Handwerk 181
- ArtikelVerschiedenes 182
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 186
- ArtikelInnungsnachrichten 187
- ArtikelFirmennachrichten 187
- ArtikelPersonalien 188
- ArtikelBüchertisch 188
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 188
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 188
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 188
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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180 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 14 Steuerfragen bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Mündliche Erklärungen über steuerlich erhebliche Punkte sollen noch schriftlich mitgeteilt werden Das gesamte Arbeitsgebiet eines Finanzamts ist in Sachgebiete eingeteilt, denen die steuerrechtliche Be arbeitung z. B. der Vermögensteuer, der Einkommensteuer oder der Umsatzsteuer obliegt. Einem solchen Sachgebiet steht bei den größeren Ämtern in der Regel als Sach bearbeiter ein Regierungsrat vor, bei kleineren Finanz ämtern ein Steueramtmann oder Obersteuerinspektor. Die einzelnen Steuerbezirke innerhalb der Sachgebiete sind den Bezirksbearbeitern übertragen. Bezirks bearbeiter können Obersteuerinspektoren, Steuerinspek toren, Obersteuersekretäre, Steuersekretäre, aber auch Steuerpraktikanten und Steuerassistenten sein. Die Be zirksbearbeiter unterstehen den Sachbearbeitern. In einem dem Urteil des Reichsfinanzhofes vom 23. Januar 1935 zugrundeliegenden Falle, wobei es .sich um die Zulässigkeit einer Berichtigungsveranlagung handelte, bestand Zweifel, ob eine Tatsache dem Finanz amt dann bekannt sei, wenn der Steuerpflichtige einen Tatbestand dem zuständigen Bezirksbearbeiter mündlich vorgetragen hat, ohne daß der Inhalt des Gespräches schriftlich niedergelegt wurde. Zunächst besteht kein Unterschied, ob die Erklärungen vor dem Sachbearbeiter oder vor dem Bezirksbearbeiter abgegeben sind. Denn der Bezirksbearbeiter ist mit der laufenden Erledigung der Geschäfte eines Arbeitsgebietes betraut. Dazu gehört die Abfertigung der Steuerpflichtigen in den Sprechstunden, soweit dies nicht durch den Sach bearbeiter geschieht. In den Sprechstunden werden die Beamten unmittelbar vor und während der Veranlagungs arbeiten sehr stark in Anspruch genommen. Wenn in dieser Zeit irgendwelche Erklärungen nur mündlich vor dem Bezirksbearbeiter abgegeben werden, so kann ohne akfenmäßige Festlegung des Inhaltes der Erklärung in der Regel nachträglich nur schwer festgestellt werden was verhandelt wurde. Es ist daher regelmäßig zu fordern, daß der Steuerpflichtige über alle von ihm vor getragenen Punkte dem Finanzamt nodi in schriftlicher Form Mitteilung macht. Nach Auffassung des Reichs finanzhofes ist dies von allen Steuerpflichtigen zu fordern die nach ihrer Persönlichkeit zur Abgabe schriftlicher steuerlicher Erklärungen in der Lage sind und auch sonst ihre Erklärungen dem Finanzamt schriftlich einzureichen pflegen. rjj {'Zum Nachweis der Unzulässigkeit einer Berichtigungs veranlagung kann man sich daher im allgemeinen nicht auf eine vor dem Finanzamt abgegebene mündliche Er klärung berufen. Anrechnung bisheriger Mitarbeit des Sohnes auf seine Beteiligung am väterlichen Geschäft Auch nach dem neuen Erbsdiaftsteuergeseß wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Erbanfall abgezogen, soweit der Erbe im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Bar lohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeits- Eine Uhr, die falsch geht, ist schlimmer als eine, die steht. iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiMiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiii,),!,,! kraft erspart hat. Bei den Diensten von Kindern im elterlichen Haushalt oder Betrieb steht die familienrecht liche Arbeitspflicht (§ 1617 BGB.) dem Abzug nicht ent gegen. Mit Rücksicht auf die erhebliche Heraufseßung der Freibeträge hat indessen der Abzug, jedenfalls bei Kindern als Erben, nicht mehr die Bedeutung wie früher; denn nur in den Fällen, wo der Anfall auf jedes Kind 30000 Ml übersteigt, ist Erbschaftsteuer zu entrichten. Auch Schenkungen an Kinder zu Lebzeiten der Eltern genießen den Freibetrag in gleicher Höhe.. Die Beteiligung eines Sohnes am Geschäftsvermögen des Vaters läßt sich daher jeßt leichter herbeiführen, ohne daß Schenkung steuerpflicht zur Entstehung gelangt. Geht der Wert des zugewendeten Anteils am Geschäftsvermögen über den Freibefrag hinaus, so wird nur der Mehrbetrag der Steuer unterworfen. Tritt z. B. eine Bereicherung des Sohnes in Höhe von insgesamt 60000 Ml ein, so bleiben 30 000 Ml frei, während für die weiteren 30000 Ml die Schenkungsteuer 3°/ 0 , mithin 900 Ml, betragen würde. Gehört das Geschäft zu gleichen Teilen den Eltern, so könnte der Vater sowie die Mutter dem Sohne je 30000 TM steuerfrei zuwenden, so daß alsdann im angegebenen Beispielsfalle auch die 900 Ml Schenkungsteuer in Weg fall kommen würden. Um der Schenkungsteuer zu entgehen, mag vielleicht manchem der Gedanke aufkommen, gelegentlich der Auf nahme des Sohnes in das väterliche Geschäft früher ohne angemessene Bezahlung geleistete Dienste oder einen Betrag als angebliche Lohnforderung des Sohnes zur Anrechnung zu bringen. Die Absicht, mit der Zuwendung geleistete Dienste nachträglich zu entlohnen, wird bei der Beteiligung von Söhnen am Geschäftsvermögen wohl weniger vorliegen, als vielmehr der Wille, einen Teil des Vermögens, das die Söhne später doch einmal erben werden schon bei Lebzeiten unentgeltlich zu übertragen. Dies trifft auch in den Fällen zu, wo dei Sohn sich bisher mit einer geringen Entlohnung begnügt hatte, weil er eben nicht wie ein fremder Angestellter seine Entschädi gung in der Gehaltszahlung sah, sondern in der durch seine Mitarbeit angesfrebten Hebung des ihm später ohnehin zufallenden Geschäftes. u u’ e J a J sache « da & ein Sohn früher zu geringen Lohn erhalten hat, schließt die Annahme des Vorliegens einer freigebigen Zuwendung nicht aus. Für die Frage der Schenkungsteuerpflicht ist in erster Linie entscheidend, ob der Geschäftsinhaber mit der Zuwendung geleistete Dienste nachträglich entlohnen oder ob er eine Schenkung vornehmen will. So kommt es auch nicht darauf an, wie der Vorgang der Beteiligung m einem etwaigen Vertrag begründet wird z.B. „als Entschädigung für Dienst leistungen«, sondern darauf, was wirklich beabsichtigt ist. Steuertermine für April 1935 Reichssteuern 5. April: Lohnsteuer (16. bis 31. Marzl; s.ehe d,e neuen Besinn- mungen in Nr. 1. 10. „ Voranmeldung und Vorauszahlung der Umsaßsleuer . u f 1 ur Marz ( Monatszahler), für 1/35 (Quartalszahler). 23. „ Lohnsteuer (1. bis 15. April), wenn mehr als 200 ML Gewerbesteuern 5. April: baden. 8- „ Württemberg. 10- „ Bremen, Oldenburg, Lübeck. Preußen: eventuell Lohnsummensteuer.
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