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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (5. April 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Arbeit der Geschäftsstelle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- ArtikelUnerfreuliche Entwicklungen im Uhrenhandel 189
- ArtikelWir Uhrmacher und die Eignungsuntersuchung 191
- ArtikelAus der Arbeit der Geschäftsstelle 193
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 194
- ArtikelSteuerfragen 194
- ArtikelVerschiedenes 195
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 197
- ArtikelInnungsnachrichten 197
- ArtikelFirmennachrichten 199
- ArtikelPersonalien 199
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 200
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 200
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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DIE UHRMACHERKUNST Nr - 15 194 352. Gegen unberechiigie Firmenführung mu&ien wir verschiedentlich einschreilen, so unter anderem gegen einen Werkmeister, der seinen Betrieb als „Fabrik" bezeichnete. Das zuständige Amtsgericht hat auf unseren Antrag dem Betreffenden die Führung der Firmenbezeichnung untersagt. 353. Grob- und Einzelhandel einem Fabrikbetrieb zu untersagen, bestehen leider keine geseblichen Handhaben. In lebter Zeit haben wir verschiedentlich dagegen Stellung nehmen müssen, dab Grossisten gleichzeitig Einzelhandel treiben und so ihren Uhrmacher-Abnehmern Konkurrenz machen. 354. Versandhausanzeigen in einer Sparkassen zeitung veranlagen uns, beim Reichsverband der deutschen Presse dagegen vorstellig zu werden. Wir konnten erreichen, dab der Zeitschrift aufgegeben wurde, ihren Charakter als reine Kundenzeitschrift mehr zu wahren. 355. Die Zulässigkeit eines Zahlungsbefehls hängt davon ab, ob der geforderte Betrag fällig ist. Die Fälligkeit lichtet sich nach den Vereinbarungen. Nichteingehaltene Wochen raten berechtigen schon zum Erlab eines Zahlungsbefehls. Alle Werte, auch Hypotheken, können bis zur Höhe der geltend ge machten Forderung der Pfändung unterliegen, auber den Sachen, die zur Erwerbstätigkeit sowie zum Haushalt des Schuldners un bedingt erforderlich sind. Der Vollstreckungsschub gilt nicht mehr für Fertigwaren, diese können gepfändet werden. Auch die sicherungsübereigneten Waren, die weiterhin in unmittelbarem Besib des Schuldners verbleiben, sind nicht unbedingt vom Zugriff verschont. Der Sicherungsnehmer mub sein Vorzugsrecht nach- weisen. Zuständig ist das Gericht des Wohnsibes des Schuldners, wenn nichts anderes vereinbart ist. 356. Umsabsleuer und Goldhandel. Für die Lieferung von Altgold und Silber an eine Scheideanslalt tritt Umsabsteuer- freiheit auf Grund besonderer Vorschriften des Umsabsteuer- rechts ein, indem solche Lieferungen des Einzelhandels umsab- steuerrechllich unter den Begriff des Grobhandels fallen. Aus den Büchern mub hervorgehen, dab der Erwerber der Edelmetalle die Weiterveräuberungsbescheinigung besibt. (Siehe auch Nr. 26, 1934, der UHRMACHERKUNST, „Edelmetallieferungen des Uhr machers’’.) Nach § 2 zu § 2 und 6 des Umsabsteuergesebes vom 30. Jannar 1932 sind die Umsäbe von Edelmetallen innerhalb des Einzelhandels von der Besteuerung ausgenommen. Nach den Durchführungsbestimmungen (§ 19, Abs. 3) liegt eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des § 2 Umsabsteuergesebes nicht vor, wenn die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräuberung oder zur Verarbeitung erworben werden. (1/673) Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden Die Form der Hebelsteine Die Hebelsteine — das sind die Ellipsen! Wenn sie nun aber eine halbrunde Form haben, sind es dann auch noch Ellipsen? Eigentlich nicht, also sollten wir diese Bezeichnung ein wenig vorsichtiger benuben, denn die Ellipse in ihrer ursprünglichen Form wird in allen besseren Uhren durch die günstigere Form der halbrunden „Ellipse“ ersebt. Sehr oft läbt sich ein fehlerhafter Gabeleingriff ver bessern, wenn man an Stelle der Ellipse einen halbrunden Hebelstein einsebt. Wie diese Verbesserung sich aus wirkt? Die Funktion zwischen diesen beiden Teilen ist trob reichlicherer Luft viel sicherer als bei der Ellipse. Die Ab bildung zeigt in ihrer Gegenüberstellung die beiden Ein griffe und bringt die Eingriffstiefe deutlich zur Schau. Der wirksame Halbmesser — die gestrichelte Linie — ist bei beiden Hälften gleich. Die punktierte Linie deutet den äujjeren Halbmesser an, der bei der Ellipse beträcht lich gröber ist als bei der halbrunden Form. Trobdem nun schon bei der lebten Form der Stein sicherer an der Gabelhornecke vorbeigeht, ist der Eingriff viel tiefer als bei der Ellipse. Der Zwischenraum auf der Mittellinie zwischen dem ausgezogenen Kreisbogen von der Einschnitt ecke und der gestrichelten Linie des wirksamen Halb messers vom Stein gibt die Eingriffstiefe an. Durch den gröberen Spielraum zwischen Stein und Gabelhorn neigt auch der halbrunde Stein viel weniger zum „Klopfen des Ganges“, wenn durch verdicktes Ol der Anzug nicht mehr ganz sicher ist und der Anker im Bereich des Steines oder seiner Nähe stehenbleibt, ohne ganz an den Be grenzungsstift gezogen zu werden. Bei dem gleichen Be trag würde die Ellipse schon hörbar gegen das Gabelhorn schlagen müssen, um sich freien Eingang in den Ein schnitt zu verschaffen. Der Austausch einer Ellipse gegen einen halbrunden Stein ist recht lohnend, aber ein wenig zeitraubend. Mit der Feile läbt sich schwer ankommen; ein Eisen- oder Stahldraht wird halbrund angefeilt, mit Querhieb versehen und in ein Stiftenklöbchen gespannt. Mit Olsteinpulver kann man jebt die richtige Form herstellen. Besonders zu seichte Gabeleingriffe lassen sich damit einwandfrei berichtigen und bringen eine wertvolle Veredelung der Hemmung mit sich. (111/647) J, Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Was jeder über die Zwangsvollstreckung, insbesondere wegen Steuerschulden, wissen sollte Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. An Hausrat ist alles das der Pfändung entzogen, was der Schuldner zu einer angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; auch Rundfunk gerät ist in der Regel nicht pfändbar. Ferner sollen Gegenstände, die zur Fortführung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, nicht gepfändet werden; dieser Schub
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