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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (12. April 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Neuordnung der handwerklichen Fachverbände
- Autor
- Hartmann, Karl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wofür bezahlt der Uhrmacher seinen Werbebeitrag?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- ArtikelDie Schmuckmode im Frühjahr und Sommer 1935 201
- ArtikelDie Neuordnung der handwerklichen Fachverbände 203
- ArtikelWofür bezahlt der Uhrmacher seinen Werbebeitrag? 205
- ArtikelEin neuer Werbeprospekt der Gemeinschaftswerbung der deutschen ... 207
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 208
- ArtikelSteuerfragen 209
- ArtikelVerschiedenes 209
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 211
- ArtikelReichsbetriebsgemeinschaft Handwerk 211
- ArtikelInnungsnachrichten 212
- ArtikelFirmennachrichten 213
- ArtikelPersonalien 213
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 214
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 214
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 214
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 16 DIE UHRMACHERKUNST 205 Handwerk in der Verordnung vom 27. November 1934, in der jeßt ergangenen Anordnung des Reichswirtschafts ministers und in den noch zu erlassenden Satzungen dieser rechtsfähigen Gliederungen abschließend geregelt. Eine Eintragung der neu geschaffenen Verbände in das Ver einsregister findet nicht statt. Die für die Verbände der gewerblichen Wirtschaft neu geschaffene Rechtsform, die einheitlicli für sämtliche selbständigen Gliederungen im organisatorischen Aufbau der Wirtschaft durchgeführt wird, seßt endlich an die Stelle des bisherigen Durcheinanders auch im handwerklichen Eachverbandswesen die dringend gebotene Einheit und Klarheit; es sei in diesem Zusammenhang nur erinnert an das Nebeneinanderbestehen all der verschiedenen Ver eine, Fach- und Innungsverbände mit und ohne Rechts fähigkeit, des öffentlichen und des privaten Rechtes, der Reichsgewerbeordnung, des Landesrechtes, des Gesell- sdiafts- und Vereinsredites usw. In der Gliederung der Reidisgruppe Handwerk von oben nach unten (Reichs gruppe, gegebenenfalls Wirtsdiaftsgruppe, Reidisinnungs- verband) bildet somit der Reichsinnungsverband mit seinen ihm kraft Geseßes unmittelbar angeschlossenen Innungen die unterste organisatorisdie Einheit, die eigene Rechts persönlichkeit besißt. Zwar können die Reichsinnungs verbände, die übrigens gleichzeitig selbständige Fach gruppen im Sinne der Anordnung vom 27. November 1934 sind, nach Bedarf sogenannte Fachuntergruppen bilden, so z. B. der Reichsinnungsverband des Fleischerhandwerks eine Fachuntergruppe „Großschlächter". In jedem Falle sind aber diese Fachuntergruppen rechtlich unselbständige Untergliederungen des Reichsinnungsverbandes; es ge hören ihnen daher weder die Innungen des durch sie ver tretenen Handwerkszweiges unmittelbar an, noch haben sie das Recht einer eigenen Beitragserhebung oder selb ständigen Finanzgebarung. Gleiches gilt für die bezirkliche Gliederung des Reichsinnungsverbandes. Es können zwar nach Bedarf für die einzelnen Wirtschaffsbezirke besondere Bezirksstellen, auch für die etwa gebildeten Fachunter gruppen, eingerichtet werden, jedocli fehlt diesen Bezirks stellen ausnahmslos die eigene Rechtspersönlichkeit; sie sind lediglich Verwaltungsstellen des Reichsinnungsver bandes. Für die früheren Landes- oder Bezirksfachver bände ist daher jeßt kein Raum mehr. An die Stelle der früher vorgeschriebenen Zugehörigkeit der Hand werkerinnungen zu einem Landesfachverband ist jeßt die unmittelbare Zugehörigkeit zum Reichsinnungsverband getreten, ohne daß es hierzu noch irgendeiner besonderen Rechtshandlung der Innung oder des Verbandes bedarf. Wie bereits oben erwähnt, treten die Reichsinnungs verbände durch eine entsprechende Anordnung des Reichs wirtschaftsministers ins Leben. Was gesdiieht nun mit den bisherigen Reichs- oder Bezirksfachverbänden, Innungsverbänden usw.? Soweit ein für das Reichsgebiet bestehender Fachverband auch zukünftig als organi satorische Einheit fortbestehen soll, wird er lediglich als Ganzes in den neu errichteten Reichsinnungsverband über führt und erhält damit praktisch nur die neue Rechts form, d. h. die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. Ein bisheriger Reichsfachverband, der zwar nicht als recht lich selbständige Einheit, wohl aber etwa als künftige Fachuntergruppe innerhalb eines Reichsinnungsverbandes weiferbestehen soll, wird mit diesem Reichsinnungsverband vereinigt, verschwindet also als bisher selbständige Rechts persönlichkeit und wird zu einer rechtlich unselbständigen Gliederung in der Einheit des Reichsinnungsverbandes. Sämtliche anderen Fachverbände, vor allem auch die bisherigen Landes- und Bezirksfachverbände, werden entweder gleichfalls mit dem entsprechenden neuen Reichsinnungsverband vereinigt, gehen also in diesem Verband auf, oder sie werden aufgelöst. Die Auflösung eines Verbandes ist vor allem dann geboten, wenn er überschuldet oder mit weitgehenden Verpflichtungen, z. B. langjährigen, der Zahl oder der Gehaltshöhe nach über- seßten Anstellungsverträgen, Verlagsverträgen usw., be lastet ist, deren Übernahme dem neuen Reichsinnungs verband nicht zugemutet werden kann. Wird nämlich ein Verband vereinigt, so geht damit sein Vermögen einschließlich der Schulden auf den anderen Verband über. Die Überführung oder Vereinigung wird durch den Reichswirtschaftsminister angeordnet, soweit sie von den Verbänden nicht selbst durchgeführt wird. Für die Rechts änderungen, die auf Grund einer Überführung oder Ver einigung von Verbänden in das Grundbuch oder in andere öffentliche Register eingetragen sind, sowie für die damit zusammenhängenden Rechtshandlungen und gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. Falls ein Fachverband aufzulösen ist, geschieht dies ent weder durch eigene Entschließung des zuständigen Ver bandsorgans nach den jeweils geltenden geseßlichen Be stimmungen (z. B. der Gewerbeordnung, des Vereins- oder Gesellschaftsrechts usw.) oder aber durch Anordnung des Reichswirtschaftsministers auf Grund der ihm hierzu durch das Geseß vom 27. Februar 1934 erteilten Ermächtigung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift der jeßt ergangenen Anordnung, daß bei Auflösung oder Schließung eines handwerklichen oder überwiegend hand werklichen Innungsverbandes ausschließlich der Leiter der Reichsgruppe Handwerk, der Reichshandwerksmeister, die Abwicklung der Geschäfte, die Begleichung der Schulden und die Erfüllung der sonstigen Verbindlichkeiten sowie die Verwendung des hiernach verbleibenden Reinver mögens regelt; durch diese Regelung werden vor allem die entgegenstehenden Vorschriften in den §§ 104 m und 104 n Gewerbe-Ordnung gegenstandslos, auch entgegen stehende Saßungsbestimmungen sind insoweit unwirksam (Fortseßung folgt.) Wofür bezahlt der Uhrmacher seinen Werbebeitrag? Der Konkurrenzkampf im Uhrengeschäft wurde in den leßten )ahren immer bedroh licher für die Fachgeschäfte. Warenhäuser, Versandgeschäfte, Basare mit billiger Schundw'are gewannen an Boden. Einer seits machte sich eine rapide Abwanderung des Publikums „Fort vom Fachgeschäft“ bemerkbar, und andererseits sank das Qualitätsniveau der Ware, die noch ihren Käufer fand, von Tag zu Tag mehr zugunsten der Schundware. Aber durch Einsaß aller Kräfte mußte es gelingen, den Ubelständen Einhalt zu gebieten. Die zusammengefaßten Mittel aller Kollegen sollten in straffer, zielsicherer Werbung bewirken, daß die Kundschaft dem Fachgeschäft wiedergewonnen wird und das Niveau der umsaßfähigen Ware durch geeignete Aufklärung wieder steigt. Das Fachzeichen und die Anzeigen in den illustrierten Zeitungen sind bekannt. In der Berliner lllustrirten mit einer Auflage von 1 108 000 Exemplaren, und dem Illu strierten Beobachter mit 855 000 Exemplaren, belegte die Gemeinschaftswerbung in sieben Heften je eine drittel Seite mit einer Anzeige. Ferner wurden von jeder An zeige 25000 Abdrucke hergestellt, die an alle Kollegen verteilt wurden. I
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