Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (19. April 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Neuordnung der handwerklichen Fachverbände (Schluß)
- Autor
- Hartmann, Karl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gemeinschaftswerbung der deutschen Edelmetall- und Schmuckwarenindustrie Pforzheim auf der Ausstellung: "Das Wunder des Lebens"
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- ArtikelStiefkinder im Uhrengewerbe 215
- ArtikelWerbung für Uhren - etwas humoristisch 216
- ArtikelReichstagung in Nürnberg 25. bis 27. Mai 1935 217
- ArtikelDie Neuordnung der handwerklichen Fachverbände (Schluß) 218
- ArtikelDie Gemeinschaftswerbung der deutschen Edelmetall- und ... 220
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 222
- ArtikelDie ewige Uhr 223
- ArtikelVerschiedenes 224
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 226
- ArtikelInnungsnachrichten 226
- ArtikelFirmennachrichten 227
- ArtikelPersonalien 227
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 228
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 228
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 228
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
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220 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 17 des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Be dürftigkeit geschaffen worden sind, von den Reichs innungsverbänden beibehalten bzw. übernommen werden können, dürfte zu bejahen sein; die hierfür zu treffenden Vorschriften werden auch künftig in besondere Neben- saßungen aufzunehmen sein. Der Leiter des Reichsinnungsverbandes ist, wie be reits oben erwähnt, dem Leiter der übergeordneten Gruppe, also der etwa gebildeten Wirtschaftsgruppe, vor allem aber dem Leiter der Reichsgruppe Handwerk, dem Reichshandwerksmeister, für die ordnungsmäßige Führung des Verbandes verantwortlich. Die Leiter der Fach untergruppen und aller Bezirksstellen, vor allem aber die Obermeister der dem Reichsinnungsverband an geschlossenen Innungen, haben den Weisungen des Leiters des Reichsinnungsverbandes, die durch den Zweck des Verbandes oder durch den Zusammenschluß der gewerb lichen Wirtschaft bedingt sind, zu folgen. Der Reichs wirtschaftsminister hat in seiner Anordnung über die be zirkliche und fachliche Gliederung der Reichsgruppe Handwerk die Sonderstellung berücksichtigt, die das hand werkliche Organisationswesen in seinem lückenlosen und straffen berufsständischen Aufbau gegenüber den sonstigen Gruppen der gewerblichen Wirtschaft einnimmt. Es sind deshalb besondere Strafbestimmungen bei Zuwiderhand lungen gegen die Weisungen der Leiter der fachlichen Gliederungen der Reichsgruppe Handwerk nicht vor gesehen. Diese Unterlassung ist deshalb gerechtfertigt, weil ja sämtliche Leiter der handwerklichen Berufsstands organisation bei pflichtwidrigem Verhalten jederzeit ab berufen werden können; im übrigen gründet sie sich auf das Vertrauen des Reichswirtschaftsministers in die Selbstzucht und das Verantwortungsbewußtsein des ge samten handwerklichen Berufsstandes und seiner be rufenen Führer. Die Unterstellung des einzelnen Handwerkers unter die Anweisungsbefugnis des Leiters des Reichsinnungs verbandes ist lediglich mittelbar; in jedem Falle ist nämlich zunächst eine besondere Anweisung des Innungs obermeisters erforderlich, deren Zulässigkeit sich im übrigen nach dem der Innung durch die Verordnung vom 15. Juni 1934 zugewiesenen Aufgabenbereich richtet. Aus der Tatsache, daß nicht das einzelne Innungsmitglied, sondern lediglich die Innung Mitglied des Reichsinnungs verbandes ist, folgert ohne weiteres, daß auch nur eine Beitragspflicht der Innung und nicht etwa des Innungs mitgliedes zum Reichsinnungsverband besteht. Die Höhe der Beitragspflicht der Innung wird sich allerdings nach der Zahl und dem Beitragsaufkommen der Innungs mitglieder richten. Näheres bestimmt die Saßung des Reichsinnungsverbandes. Zu beachten wird hierbei auch sein, daß die Innung von allen ihr auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1934 angehörenden Mifgliedern, die noch ein anderes Handwerk, und zwar als Hauptgewerbe, betreiben, keine Beiträge erhält. Diese Tatsache muß bei der Bemessung der Beitragspflicht der Innung zum Reichsinnungsverband berücksichtigt werden. Gleiches muß zugunsten der Innungen gelten, die einen erheblichen Ausfall an Innungsbeiträgen wegen Zahlungs unfähigkeit ihrer Mitglieder erleiden. Daß eine Beitrags pflicht der Innung ausschließlich zum Reichsinnungsverband und nicht zu einer Fachgruppe oder zu einer bezirk lichen Verwaltungsstelle besteht, bedarf keiner besonderen Begründung. Bei Handwerkerinnungen, die mehrere Handwerkszweige umfassen und etwa deshalb mehreren Reichsinnungsverbänden angehören, wird die Beitrags pflicht in den Saßungen dieser Reichsinnungsverbände besonders geregelt. (Streitigkeiten über die Zugehörig keit einer Innung zu einem Reichsinnungsverband ent scheidet übrigens der Reichshandwerksmeister end gültig.) Der Reichsinnungsverband ist einerseits beitrags pflichtig zu einer etwa errichteten Wirtschaftsgruppe und vor allem zur Reichsgruppe, die neben ihren eigenen Verwaltungskosten noch den auf sie entfallenden Anteil an dem Haushaltsbedarf der Reichswirtschaftskammer aufbringen muß. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß der Haushaltsbedarf der Reichswirtschaftskammer zur Hälfte von den Reichsgruppen und den Hauptgruppen der gewerblichen Wirtschaft und zur Hälfte von den Industrie- und Handelskammern und den Handwerks kammern getragen und nach dem Beitragsaufkommen umgelegt wird. Die Kosten der (Bezirks-)Wirtschafts kammer dagegen werden von der Industrie- und Handels kammer getragen, welche die Geschäfte führt. An Übergangs- und Sonderbestimmungen bleibt zu erwähnen: Die in Titel VI der Gewerbeordnung ent haltenen Vorschriften über die Innungsverbände (§§ 104 bis 104n) sind zwar nicht ausdrücklich aufgehoben, wohl aber insoweit gegenstandslos geworden, als künftig Handwerkerinnungen zu solchen Innungsverbänden nicht mehr zusammentreten dürfen; anderen Innungsverbänden als einem Reichsinnungsverband dürfen sie nur mit Zu stimmung der Innungsaufsichtsbesörde, der Handwerks kammer, angehören. Die Handwerkskammer kann auch den Austritt einer Handwerkerinnung aus einem solchen Wirtschaftsverband unter Wahrung der hierfür geltenden Saßungsbestimmungen anordnen. Eine Sonderregelung ist schließlich für das Blindenhandwerk getroffen: Hier ist ein besonderer Reichsverband für das Blindenhand werk geschaffen. Wegen aller Einzelheiten sei hierzu auf § 14 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers und auf § 55 der Verordnung vom 15. Juni 1934 ver wiesen. (1/679) Die Gemeinschaftswerbung’ der deutschen Edelmetall- und Schmuckwaren- industrie Pforzheim auf der Ausstellung: »Das Wunder des Lebens” f n Berlin findet zur Zeit eine Ausstellung also das Entstehen des Steines und des Metalles ge statt: „Das Wunder des Lebens." Auf dieser zeigt, wie es sich im Schoß der Mutter Erde bildet, hochinteressanten Schau vom Menschen und Analog der Ziele und Zwecke der Ausstellung wird auch seiner Entwicklung, seinem Leben, seiner hier gezeigt, was bei verständnisvoller Behandlung des Erhaltung ist auch eine Ausstellung von rohen Materials, wie es aus der Natur hervorgeht, unter Schmuck, Edelsteinen und Metall zu finden, der Pflege und durch die Kunst der Veredlung werden Steine und Edelmetalle, diese Gebilde der kann, wie aus dem rohen Grundstoff höchste Vollendung Mutter Erde, stehen ja in engem Zusammen- gedeiht. hang und sind dem Leben des Menschen nah. Die Ausstellung, die die Gemeinschaftswerbung der Dieses tritt besonders durch die Art der Ausstellung Edelmetall- und Schmuckwarenindustrie, Pforzheim, hier m Erscheinung. Aufschlußreich wird das Grundmaterial, zusammengetragen hat, bietet in ihrer Geschlossenheit
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