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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (7. Juni 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wo fehlt die Normaluhr? - In der eigenen Tasche!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- ArtikelArbeiten der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt auf ... 329
- ArtikelBeratung der Deutschen Uhrmacher-Fachlehrer am Samstag, dem 26. ... 332
- ArtikelWie gehen Küchenuhren mit Kurzpendel? 334
- ArtikelDarf es etwas Besseres sein? 335
- ArtikelNeues Werbematerial der Gemeinschaftswerbung! 336
- ArtikelWie nutzen die Kollegen die Gemeinschaftswerbung aus? 336
- ArtikelWo fehlt die Normaluhr? - In der eigenen Tasche! 337
- ArtikelSteuerfragen 337
- ArtikelWochenschau der U 338
- ArtikelInnungsnachrichten 339
- ArtikelFirmennachrichten 341
- ArtikelPersonalien 341
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 342
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 342
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 342
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 24 DIE UHRMACHERKUNST 337 Wo fehlt die Normaluhr? — In der eigenen Tasche! Damit hat die Uhrmacherinnung Stettin (Obermeister Willi Hardt) vollkommen redit: Im „Stettiner General- Anzeiger“ finden wir eine kleine Notiz, die zur Nach ahmung empfohlen ist und die auf einfache Weise einer Anfrage begegnet: Dem Einsender, der eine Normaluhr an der Gabelung wünscht, sei erwidert: Das Stadtviertel um die Gabelung ist mit Normaluhren beseht (folgen sieben Nennungen). Diese Zahl dürfte genügen. Dem Einsender dürfte am besten mit einer guten Taschenuhr gedient sein, die überall, im Theater wie im Konzert, zur Hand ist. Die Innungsmitglieder halten darin alle erdenklichen Formen zu erschwinglichen Preisen vorrätig. Und die Fabri kanten brauchen für ihre Gefolgschaften Arbeit! M/ 745 ) Die Uhrmacherinnung Stettin. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung. Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Sdienkungsteuerfreie Zuwendungen Der Begriff der Schenkung steht im Gegensaß zu dem der Gegenleistung oder der Belohnung für irgend eine Tätigkeit des Empfängers. Es sind drei Arten von schenkungsteuerfreien Zuwendungen, die häufiger Vor kommen, zu unterscheiden: 1. Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten (§ 18, Nr. 14, ErbStGes.). Die Steuerfreiheit ist hierbei ganz unabhängig von dem Grad der Verwandtschaft des Gebers zum Empfänger; zu dem genannten Zwecke und innerhalb des Rahmens der Angemessenheit sind auch Zuwendungen an Nichtverwandte schenkungsteuerfrei. 2. Ausstattungen für Abkömmlinge, auch Enkel (§ 3, Abs. 5, ErbStGes.); schenkungsteuerfrei ist daher z. B. nicht die Ausstattung (§ 1624 BGB.), die ein Onkel seiner Nichte oder dem Neffen gewährt. 3. Aussteuer einer Tochter ist keine Schenkung; fällt daher überhaupt nicht unter die Vorschriften des Erbschaft- (Schenkung-) Steuergeseßes. Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unter halts sind schenkungsteuerfrei. Unter „angemessen" ist hier eine den Vermögensverhältnissen und der Lebens stellung des Bedachten entsprechende Zuwendung zu verstehen. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang schenkungsteuerpflichtig. Die Befreiungsvorschrift für Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts wird nur dann für anwendbar erachtet, wenn ein Anlaß der Zuwendung vorliegt. Der Empfänger der Zuwendung muß ihrer demnach zum Zwecke seines angemessenen Unterhalts bedürfen. Bedürfnis ist zu verneinen, wenn die eigenen Mittel z. B. einer verheirateten Tochter oder die Mittel ihres Ehemanns bereits zur Bestreitung eines angemessenen Unterhalts der Tochter ausreichen. Es kann kein Anlaß zu einer Zuwendung mehr bestehen, wenn die übliche Lebenshaltung der Tochter schon durch ihren Unterhalts anspruch gegen den Ehemann gesichert erscheint. Da die Steuerfreiheit an die Angemessenheit der Zuwendung anknüpft, so darf der laufende Zuschuß nicht zur An sammlung von Ersparnissen Verwendung Finden, auch nicht dazu, um eine höhere als die in dem betreffenden Kreise übliche Lebenshaltung zu ermöglichen. Die Zweck bestimmung der Zuwendung muß sein, die notwendigen Mittel für einen angemessenen Unterhalt zu geben. Be steht die Zuwendung aus einem Kapital, so trifft die Befreiung nur zu, wenn das Kapital selbst, nicht bloß der Zinsertrag zur Verwendung für den angemessenen Unterhalt bestimmt ist. Ausstattungen, die Kindern zur Einrichtung eines angemessenen Haushalts gewährt werden, gelten nicht als Schenkung, wenn zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß zur Ausstattung gegeben ist und der Zweck der Zu wendung innerhalb zweier jahre erfüllt wird. Ausstat tungen, die über das Maß des Angemessenen hinaus gehen, sind insoweit schenkungsteuerpflichtig. Die Aussteuer, auf die eine Tochter einen Anspruch hat, ist keine Schenkung, auch nicht wenn sie nach der Verheiratung gewährt wird. Bei einer Tochter deckt sich die Ausstattung grundsäßlich mit der Aussteuer. Wird sie durch Zuwendung eines Geldbetrages gewährt, so hängt dessen Steuerfreiheit nicht davon ab, daß er inner halb zweier Jahre zur Einrichtung des Haushalts tat sächlich Verwendung findet. In welcher Form die Aus steuer gegeben wird, ist steuerlich belanglos; es kann Hausrat, Bargeld, ferner z. B. Bestellung oder Abtretung einer Hypothek und schließlich auch die Übertragung eines Grundstückes in Frage kommen. Der Wert einer angemessenen Aussteuer bleibt dabei steuerfrei, während der über die Erfüllung der Aussteuerverpflichtung hinaus gehende Wert des Hauses unter Umständen schenkung- steuerpflichtig sein würde. Darüber hinaus könnten aber Haushaltsgegenstände gegeben werden, denn Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) bleiben beim Erwerb durch Kinder stets steuerfrei. Wenn Eltern ihren Kindern die laufende Zahlung eines Zuschusses oder einer Rente versprechen, so sind dies einkommensteuerlich keine abzugsfähigen Ausgaben, denn nach § 12 EinkStGes. sind freiwillige Zuwendungen wie Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn auf einer besonderen Vereinbarung beruhend, ausdrücklich vom Abzug beim Geber ausgeschlossen. Eltern können demnach durch derartige Zahlungen an Kinder weder in dem Falle der geseßlich obliegenden Unterhaltungspflicht, noch in den Fällen, wenn z. B. ein volljähriges Kind eigenes Einkommen oder Vermögen hat, also keine geseßliche Unterhaltspflicht bestehen wird, eine Verringerung des steuerpflichtigen Einkommens her beiführen. Solche Zuschüsse, ebenso auch sonstige Vor teile, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden, sind demgegenüber dafür aber nicht dem Empfänger zu zurechnen (§22 Ziffer lc). Beim Geber kann indessen eine außergewöhnliche Belastung infolge Unterhalts von Kindern oder bedürftigen Angehörigen, auch wenn sie nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören, durch Ermäßigung der Ein kommensteuer gemäß § 33 EinkStGes. berücksichtigt werden; hierzu erlauben wir uns auf den Aufsaß in Nr. 13. „Ermäßigung der Einkommensteuer beim Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse", hinzuweisen. miiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii] | Ut umbra, sic vlta fl ult, dum stare vldetur | 1 (Unaufhaltsam ist der Lauf des Lebens gleich dem I | Schatten aur der Sonnenuhr, | 1 Jener rflckt wie dieser weiter, auch wenn er zu I § stehen scheint). | TiliiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiÜ
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