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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (21. Juni 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- ArtikelSynchronuhren-Verkaufsgemeinschaft in Kiel 357
- ArtikelWarum ziehen Sie Ihre Uhr auf? 358
- ArtikelWirb individueller, Herr Uhrmacher! 358
- ArtikelDie Laurin-Werbewoche in Eisenach 360
- ArtikelBesuch in der Nürnberger Uhrmacherschule 361
- ArtikelBewerbungsschreiben 362
- ArtikelUnter der Lupe! 362
- ArtikelSteuerfragen 363
- ArtikelWochenschau der U 364
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 366
- ArtikelInnungsnachrichten 366
- ArtikelFirmennachrichten 368
- ArtikelPersonalien 368
- ArtikelBüchertisch 368
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 370
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 370
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 370
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
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- Die Uhrmacherkunst
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364 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 26 * als Betriebseinnahmen. Solange die Vereinigung nur für die Gesamtbelange sämtlicher Mitglieder tätig wird und die Beiträge nach einem für alle Mitglieder gleichen Maßstab berechnet werden, stellen die Mitgliedsbeiträge umsaßsteuerfreie Zahlungen zur Abdeckung der von der Vereinigung für die Gesamtheit ihrer Mitglieder aus geübten saßungsmäßigen Tätigkeit dar. Mangels be sonderen Leistungsaustausches, der Vorausseßung jeder Umsaßsteuerpflicht, unterliegen solche Beiträge nicht der Umsaßsteuer; sie sind keine Betriebseinnahmen. Die für die Ermöglichung des saßungsmäßigen Gemeinschafts zwecks erhobenen gleichmäßigen, nicht notwendigerweise absolut gleichen Beiträge sind ohne Rücksicht auf die tatsächliche oder vermutete Inanspruchnahme der Ver bandstätigkeit durch die einzelnen Mitglieder bemessen. Bewirkt der Verband gegenüber einzelnen seiner Mitglieder Sonderleistungen und werden dafür ent sprechend dieser Inanspruchnahme der Verbandstätigkeit Beiträge beredinet, so liegt ein umsaßsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. * Zur Frage des Zufließens von Zinsen und Vergütung Zinsen sind zweifellos zugeflossen, wenn sie bar gezahlt werden. Zufluß liegt auch dann vor, wenn die Zinsen auf ein Bankkonto oder sonstiges Konto ein gezahlt werden, falls der Berechtigte in der Lage ist, jederzeit darüber zu verfügen. Schließlich kann ein Zu- fließen auch dann in Betracht kommen, wenn die Be teiligten vereinbaren, daß die Zinsen dem Kapital zu geschlagen werden sollen. Vorausseßung ist dabei aber, daß der Schuldner in der Lage gewesen wäre, die Zinsen bei Verfall zu zahlen. Ist das nicht der Fall, so liegt im Zeitpunkt der Fälligkeit noch kein Zufluß vor. Ein solcher wird jedoch auch in diesem Fall angenommen werden müssen, wenn die Zins- und Zinseszinsforderungen durch vollwertige hypothekarische Sicherung gedeckt sind. (Urteil VI A 40/33.) Ebenso kommt es für den Begriff des Zufließens einer nicht bar ausgezahlten Lohnforderung darauf an, ob der Betrag sonst in die Verfügungsmacht des Be rechtigten gelangt. Wird für eine Lohnforderung dem Angestellten eine Kapitalforderung gegen seine Firma gegeben, die Lohnforderung also in eine Darlehens forderung umgewandelt, so ist von diesem Zeitpunkt an die Vergütung als endgültig zugeflossen anzunehmen. Vorausseßung ist dabei aber, daß die Lohnforderung mit der Gutschrift in eine erstklassige Kapitalforderung um gewandelt ist. (Urteil VI Al 105/33.) Wochenschau der Wie ist die Beitragsleistung für Uhrmacher zum Einzelhandels verband? — Dr. Leg spricht über die Gründung der Reichsarbeitskammer in der DAF. — Darf in einer Großstadt ein Einxelhandelsgeschäft ohne Genehmigung verlegt werden? — Nur Einxelmitgliedschaft der Deutschen Arbeitsfront ist vollwertig — Die österreichischen Uhrmacher tagen in Leoben am 29. Juni — Berufsschulung wird im Einzelhandel für Unternehmer durch geführt — Das rhcin - mainische Goldschmiedegewerbe stellt aus — Eine teure Reklame für die eigene Arbeit — Unterstellung der Fachgruppe Uhrenindnstrie unter die Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik, Berlin — Umsatzsteigerung durch Beschickung der Messe — Interessante Entscheidungen des Werberates, die manchen Par allelschluß auf unseren Stand zulassen — Und was sagt die Presse? — Verbesserungen der Nauetier Onogo- und Koinzidenz - Signale Wirtschaftsgruppe Einzelhandel Wie bekannt, sind zur Wirtschaftsgruppe Einzelhandel auch die handwerklichen Betriebe meldepflichtig, deren Umsaß im Einzelhandel jährlich mehr als die Hälfte ihres Gesamtumsaßes oder mehr als 3000 W. beträgt. Bei der Ermittlung des Einzel- handelsumsaßes sind die Umsäße nicht mitzurechnen, die auf den gewerblichen Verkauf von Waren entfallen, welche im eigenen Betrieb handwerklich erzeugt oder bearbeitet worden sind. Da auch die Uhren unter diese Waren fallen, die im eigenen Betrieb handwerklich bearbeitet werden, sind bei den in Frage kommenden Umsäßen die aus dem Uhrverkauf stam menden Umsäße nicht mitzurechnen. Der Reichsstand des Deutschen Handwerks steht mit der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel in Verhandlungen über die Bei tragsleistungen der gemischtwirtschaftlichen Betriebe, die Einzel handel und Handwerk gemeinsam betreiben. Die Doppel organisation solcher gemischtwirtschaftlicher Betriebe ist nicht zu vermeiden. Die Bestrebungen der beiden Gruppen gehen jedoch dahin, die Doppelbelastung an Beiträgen möglichst zu beseitigen. (VI 1/2176) Die Reichsarbeitskammer Mit sofortiger Wirkung wird die Reichsarbeitskammer ge bildet, wobei folgende Ausführungsbestimmungen zu beachten sind: 1. Die Reichsarbeitskammer wird vom Reichsleiter der Deutschen Aibeitsfront geleitet. 2. Mitglieder der Reichsarbeitskammer werden vom Reichsleiter der DAF. berufen: a) die Leiter der Reichsbetriebsgemeinschaften, b) die Gauwalter der DAF., c) Einzelpersonen, d) die Leiter der Ämter der Zentralbüros der DAF. 3. Die Reichsarbeitskammer hat vom Reichsleiter der DAF* übertragene Aufgaben zu bearbeiten. 4. Allgemeines. a) Der Verlauf der Sißungen der Reichsarbeitskammer wird von einem Protokollführer protokolliert. b) Die Geschäfte der Reichsarbeitskammer werden durch eine Abteilung der Geschäftsführung des Zentralbüros der DAF. geführt. Die territorialen Gebiete der Arbeitskammern entsprechen den 18 Wirtschaftsbezirken. (VI 1/2183) Verlegung von Einzelhandelsgeschäften in Großstädten Nach dem Einzelhandelsschußgeseß können die obersten Landesbehörden Teile von Gemeindebezirken zu selbständigen Gemeindebezirken erklären, damit die Verlegung von Einzel handelsgeschäften in den neu bestimmten Gemeindebezirken nur innerhalb dieses Bezirks ohne Genehmigung erfolgen kann; eine Verlegung von Verkaufsstellen aus dem einen in den anderen Gemeindebezirk bedarf in solchen Fällen künftig der Genehmigung. Auf Grund dieser Ermächtigung sind einige deutsche Großstädte, z. B. Berlin, München, Nürnberg usw., bereits in selbständige Gemeindebezirke aufgeteilt worden. Jeßt hat der Reichs- und Preußische Minister durch Verordnung vom 27. Mai 1935 von dieser Ermächtigung erneut Gebrauch gemacht und die Städte Duisburg, Essen, Oberhausen und Wupper tal in Gemeindebezirke aufgeteilt, ln den genannten Städten können also Einzelhandelsgeschäfte nicht mehr beliebig von einem in den anderen Bezirk verlegt werden; für derartige Verlegungen ist vielmehr eine Genehmigung erforderlich. (V11/2169) Korporative Zugehörigkeit zur Arbeitsfront nicht vollwertig? Die Frage, ob die korporative Mitgliedschaft einen Ersaß für die Einzelmitgliedschaft der Deutschen Arbeitsfront darstelle
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