Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (23. August 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zweifelsfragen beim Wareneingangsbuch werden geklärt!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- ArtikelDer Reichsinnungsverband für das Uhrmacherhandwerk 491
- ArtikelKennen Sie jetzt den Werbedienst? 493
- ArtikelZur Geschichte der Uhrmacherkunst in Süddeutschland 494
- ArtikelZweifelsfragen beim Wareneingangsbuch werden geklärt! 496
- ArtikelSteuerfragen 497
- ArtikelWochenschau der U 498
- ArtikelReichsbetriebsgemeinschaft Handwerk 500
- ArtikelInnungsnachrichten 501
- ArtikelFirmennachrichten 502
- ArtikelPersonalien 502
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 503
- ArtikelBüchertisch 503
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 503
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 503
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 504
- ArtikelAnzeigen 504
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
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Nr. 35 OIE UHRMACHERKUNS1 497 Monats ist im Tagebuch od. dgl. eine Sammelbuchung auszuführen, die lautet: Warenkonto bekommt Rechnung, Lieferanten konto gibt Rechnung, Wareneingang August 1935 WE 69 800 m. Die Übertragung auf die Konten der einzelnen Liefe ranten erfolgt unmittelbar aus dem Wareneingangsbuch. Das Wareneingangsbuch muß, wenn die Verneinung des Begriffs der Ordnungsmäßigkeit nicht zu einer Strafe führen soll, um die Erfordernisse der Dresdner Ver ordnung ergänzt werden. Diese Erfordernisse sind: 1. zu jedem einzelnen Wareneingang die Angabe der Art des Warenpostens. Hier wird, wenn die Art des Gewerbezweigs eine Aufgliederung nur sehr schwer zuläßt, durch die Finanzämter nicht kleinlich verfahren werden; 2. die Vormerkung auch derjenigen Wareneingänge, die nicht gegen spätere Bezahlung, sondern gegen bar, durch Tausch, auf Gegenrechnung oder unentgeltlich erfolgen; 3. die fortlaufende Nummer der Eintragung. Werden zwei Wareneingangsbücher geführt — eins über die Wareneingänge gegen spätere Bezahlung und eins über die Wareneingänge gegen bar —, so ist selbstverständlich nichts dagegen einzuwenden, daß die Numerierung in jedem der beiden Wareneingangsbücher gesondert er folgt; 4. der Hinweis auf den Beleg (§ 1, Absaß 5, Ziffer 6, der Dresdner Verordnung); 5. die Vormerkung der fortlaufenden Nummer, unter der der Posten im Wareneingangsbuch eingetragen ist, auf dem Beleg (§ 1, Absaß 6, Safe 2, der Dresdner Ver ordnung). (1/818) Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, SteuersYndikus des Reidisinnungsverbandes Für das Uhrmacber- handwerk Kurzlebige Wirtschaftsgüter und Einheitswert des gewerblichen Be triebs Die kaufmännischen Jahres bilanzen sind regelmäßig keine Vermögensbilanzen, sondern Er folgsbilanzen. Sie nehmen die Be wertung vielfach nach anderen Gesichtspunkten als nadi den tatsächlichen Werten vor. Bei der Feststellung des Einheitswerts eines gewerblichen Betriebs sind aber die zum Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter als Teile des Betriebs mit dem für den Stichtag zutreffenden gemeinen Wert (Teilwert) anzuseßen. Macht nun ein Handelsbücher führender Gewerbe treibender von der Möglichkeit Gebrauch, die kurzlebigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sofort oder schnell abzuschreiben, so erscheinen bei der Einkommensteuer diese Wirtschaftsgüter überhaupt nicht mehr oder nur mit — gegenüber dem eigentlichen Teilwert — verhältnis mäßig niedrigen Werten in der steuerlichen Erfolgsbilanz. Bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs müssen daher in solchen Fällen die kurzlebigen Wirtschaftsgüter besonders bewertet, d. h. mit keinem niedrigeren als dem Teilwert angeseßt werden. Ist von der Befugnis der Abschreibungsfreiheit bei der Einkommensteuer kein Gebrauch gemacht worden, so können die Wertansäße der steuerlichen Erfolgsbilanz als Anhalt für die Bewertung verwendet werden. * Renten und deren einkommensteuerliche Behandlung beim Geber und beim Empfänger Zuschüsse, die als wiederkehrende Bezüge (Renten) an geseßlich unterhaltsberechtigte Personen ge währt werden, sind beim Empfänger solcher laufenden Zuwendungen nicht einkommensteuerpflichtig. Dafür darf sie aber der Geber nicht als bei seinem Einkommen ab zugsfähige Ausgaben behandeln. Ebenso liegt es bei den freiwilligen Zuwendungen, also solchen, die nicht in Erfüllung einer göseßlichen Unterhaltspflicht gegeben sind; der Geber darf die Be träge nicht abziehen, der Empfänger hat sie aber nicht zu versteuern. Wenn der Erwerber eines Vermögens (z. B. eines Geschäfts oder eines Hausgrundstücks) auf Grund dieses Erwerbs verpflichtet ist, Familienangehörigen Unterhalt in Form einer Rente zu gewähren, so ist die Gewährung des Unterhalts Gegenleistung dafür, daß der Renten geber in den Besiß des Geschäfts oder des Hauses ge langt ist. ln solchem Falle beruht die Unterhaltsgewährung auf einem besonderen Verpflichfungsgrunde; sie steht damit im Gegensaß zu der Erfüllung der geseßlichen Unterhaltspflicht, wobei Verpflichtungsgrund lediglich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Berechtigten und Verpflichteten ist. Die Empfänger haben die Renten zu versteuern, der Geber kann solche auf besonderen Ver pflichtungsgründen beruhende Renten als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Sonder ausgaben dürfen den Jahresbetrag von 500 Ml nicht über steigen; der Betrag erhöht sich jedoch um 300 Ji)l für die Ehefrau, 300 .%>/ für das erste, 400 JM für das zweite Kind usw. Eine Rente, die der Ehemann seiner von ihm ge schiedenen Ehefrau gezahlt hat, ist nicht abzugsfähig. Auch sind die Kosten, die durch den Scheidungsprozeß auf familienrechtlichem Gebiet entstanden sind, Kosten der Lebenshaltung, und deshalb ebenfalls insoweit nicht abzugsfähig. Inwieweit ist der Einheitswert eines gewerblichen Betriebs festzustellen? Bei der Haupffeststellung auf den 1. Januar 1935 ist der Einheitswert für einen gewerblichen Betrieb stets ohne weiteres festzustellen, wenn der Inhaber des Ge werbebetriebs zur Vermögenssteuer heranzuziehen ist. In den übrigen Fällen erfolgt die Feststellung nur dann, wenn der Betrieb nach dem geltenden Landesrecht zur Gewerbekapitalsteuer herangezogen wird. Wird die Gewerbekapitalsteuer von den Finanzämtern nicht ver waltet, so soll das Ersuchen der Gewerbesteuerbehörde um Einheitswertfeststellung abgewartet werden. iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiihihiiiiiiiiiiiiiiiiiii Kleine AnZßiSßn» Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören in die UHRNACHERKUNST iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiii
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