Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 36 (30. August 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- ArtikelNeue Wege der Uhrenindustrie 505
- ArtikelGereimte Schildertexte! 512
- ArtikelDer Kunde lernt die Uhr kennen! 513
- ArtikelSteuerfragen 513
- ArtikelWochenschau der U 514
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 516
- ArtikelInnungsnachrichten 516
- ArtikelFirmennachrichten 517
- ArtikelPersonalien 518
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 518
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 518
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 518
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
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514 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 36 Würde umgekehrt die Arbeitskraft zu 75°/ 0 im Betrieb und nur zu 25°/ 0 im Haushalt Verwendung finden, so könnten 75°/ 0 der Aufwendungen für die Arbeitnehmerin (Barlohn, Sachbezüge, Sozialversicherungsbeiträge) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Abrundung des Arbeitslohnes Bei der Einordnung in die Stufen der Lohnsteuer tabellen ist der Arbeitslohn abzurunden, und zwar: a) wenn er 20 Ml nicht übersteigt, auf volle 0,10 Ml nach unten; b) wenn er 20 Ml, aber nicht 100 Ml übersteigt, auf volle 0,50 Ml nach unten; c) wenn er 100 Ml übersteigt, auf den nächsten vollen Reichsmarkbetrag nach unten. Diese Abrundungsänderung ist erst erlassen worden, nachdem die Lohnsteuertabellen als Anlage zu dem Ein- kommensteuergeseß bereits Vorlagen. Nach der Tabelle fiel früher ein lediger Arbeitnehmer mit einem Brutto monatslohn von z. B. 208,50 Ml in die Stufe 208 bis 221 und betrug die Lohnsteuer 21,06 Ml, während infolge der Abrundungsvorschrift der Steuerabzug nach Stufe 195 bis 208 nur in Höhe von 18,46 Ml vorzunehmen ist, der Arbeitnehmer in solchem Falle also 2,60 Ml monatlich weniger Steuern zu entrichten hat. Das Beispiel ist nur aufgeführt, um die unter Umständen in Einzelfällen er hebliche Wirkung der Lohnabrundung auf die Berechnung der Steuer nach der Tabelle zu zeigen. Ursprünglich waren hier dem ledigen Arbeitnehmer 10,1 °/ 0 des Brutto lohnes als Einkommensteuer einzubehalten; demgegenüber jefet nur noch 8,8 °/ 0 - Steuertermine für September 1935 Reichssleuern 5. Sept.: Lohnsteuer (15. bis 31. August), wenn mehr als 50 10. „ Einkommensteuer 111/35. 10. „ Umsaßsteuer für August. 20. „ Lohnsteuer (1. bis 15. September); siehe Nr. 23 über Lohnsteuerabführung. Gewerbesteuern 5. Sept.: Baden, monatlich. 9. „ Württemberg, monatlich. 10. „ Bayern, vierteljährlich. 16. „ Sachsen, vierteljährlich. Wochenschau der Werberat entfernt unzulässige Reklameauschläge— Ifas muß in das Tfarenet ngangsbuch eingetragen werden? Ein Internationaler Kongreß der christlichen Gewerbetreibenden in Budapest Kann ein Deutscher im Ausland seine Prüfung schriftlieh in Deutschland vorlegen? — „ Wunder der Präzision“ auf der Ostmesse in Königsberg — Und was sagt die Presse? — Statistische Erhebung 1935 — Vorbereitung des Einzelhandels auf die Olgmpiade 1936 — Der Bau der Olgmpiade-Zeitkontroller im Rundfunk — Es gibt nur einen Uhrenständer für alle Arten Armbanduhren! — Gemeinschaftsgeist bei A. Lange d; Söhne in Glashütte Werberat entfernt unzulässige Reklameanschläge Am 1. Juli 1935 war die Übergangszeit abgelaufen, für die unter gewissen Vorausseßungen Außenanschlag, der nidit der Neunten Bekanntmachung des Werberates entsprach, noch zu gelassen war. Jefet sind aber alle Werbungtreibenden ver- pfichtet, ihren Außenanschlag an nicht zugelassenen Stellen zu entfernen, über das dabei einzuschlagende Ver fahren hat der Präsident des Werberates nunmehr folgende Entscheidung getroffen: „Nach den bisherigen Erfahrungen bestehen insofern ge wisse Schwierigkeiten, den Werbungtreibenden die Entfernung aufzugeben, als einem großen Teil Ort und Zahl ihrer un zulässigen Reklameschilder unbekannt ist. Die Ortspolizei behörden allgemein mit der Entfernung zu beauftragen, ist nach §9 der Zweiten Durchführungsverordnung, der nur ein Einzel ersuchen vorsieht, nidit möglich und auch sachlich nicht zweck mäßig. Nach eingehender Prüfung der verschiedensten Möglich keiten habe ich mich entschlossen, die Bereinigung der Landschaft vor unzulässigem A u ß e n a n s c h I a g e durch eine das ganze Reich umfassende Aktion unter Mitwirkung der Wirtschaft selbst durch- zuführen. Ich gehe dabei von der Erwägung aus, daß eine derartige Aktion rascher, sicherer, reibungsloser und vor allem billiger zum Ziele führt, als wenn die einzelnen Werbung- Ireibenden oder die Polizeibehörden die Entfernung durchführen. Ich beabsichtige zunächst, durch eigene Prüfer im ganzen Reiche den vorhandenen Außenanschlag auf seine Zulässigkeit hin zu überprüfen. Es ist in Aussicht genommen, nach be stimmten, noch näher festzulegenden Plänen gebietsweise die großen Durchgangsstraßen und Eisenbahnstrecken zu bereisen und listenmäßig den unzulässigen Außenanschlag festzuhalten. Liegen die Ergebnisse eines größeren Gebietes vor, so wird die Entfernung veranlaßt. Ich sehe hierfür zwei verschiedene Möglichkeiten vor. Der Werbungtreibende kann ent weder selbst den unzulässigen Außenanschlg entfernen. Ich werde zugleich mit der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung ihm diesen Weg anheimstellen, dabei aber ihn darauf aufmerksam machen, daß ich die Polizei einseßen werde, wenn er seiner Pflicht nicht binnen einer bestimmten Frist nachkommt. Da eine durch den Werbungtreibenden selbst durchgeführte Entfernung und besonders die polizeiliche Entfernung verhältnismäßig teuer sein wird, werde ich dem Werbungtreibenden vorschlagen, die Durchführung einer besonderen Organisation zu übertragen, die an Hand der von mir gegebenen Richtlinien diese Aufgabe übernimmt. (VI 1/2561) Das Wareneingangsbuch Es ist die Frage aufgetaucht, ob es für die Eintragungen von Bedeutung ist, ob die Waren entgeltlich oder unentgeltlich, ob sie von einem Gewerbetreibenden oder einem Nichtgewerbe treibenden bezogen worden sind. Dies ist alles ohne jede Be deutung. Die Ware muß in jedem Falle eingetragen werden. (VI 1/2563) Internationaler Kongreß der christlichen Gewerbetreibenden Zur Zeit ergehen Einladungen vom Landesverband christ licher Gewerbetreibender in Budapest zu einem Internationalen Kongreß, der vom 26. bis 30. September 1935 in Budapest statt finden soll. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem folgende Punkte: Lage der Handwerker in den einzelnen Ländern, Reformideen, Ständeorganisation. Geltendmachung der christlichen Idee in der Handwerkerpolitik, ausländische Studien reisen der Handwerkerjugend usw. (VI 1/2564) Gehilfenprüfung aus dem Ausland Eine besondere Anfrage aus Südwestafrika veranlaßle uns, einen Bescheid darüber einzuholen, ob es einem jungen Deutschen — der bei einem deutschen Meister in Afrika lernt — möglich ist, seine Prüfung in Deutschland abzulegen — sie also schriftlich mit Arbeitsstück nach hier zu senden. Wir erhielten vom Reichsstand des Handwerks den Bescheid, daß das völlig ausgeschlossen ist. Es geht auch nicht, daß der Prüfling nach Deutschland kommt, um hier sofort die Prüfung abzulegen, nachdem er seine Lehrzeit im Ausland beendet hat. Die Ge sellenprüfungsordnung sieht vor, daß die Lehrzeit unter allen Umständen in Deutschland vollendet werden muß. Diese Frage ist besonders wichtig für deutsche Siedlungsgebiete, wie in Brasilien usw. (VI 1/2562)
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