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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (13. September 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Fotograf
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- ArtikelKampf den schlechten Uhren! 533
- ArtikelDas Schmuckmädel berichtet über die Moden- und Schmuckschau der ... 534
- ArtikelSchaufenster im Urteil der Kunden! 536
- ArtikelWas ist an diesen Schildern falsch? 537
- ArtikelSchafft Licht und Ihr schafft Umsatz 537
- ArtikelDas neue Diplom des Reichsinnungsverbandes 538
- ArtikelUnter der Lupe! 538
- ArtikelSteuerfragen 539
- ArtikelWochenschau der U 541
- ArtikelInnungsnachrichten 543
- ArtikelFirmennachrichten 545
- ArtikelPersonalien 545
- ArtikelBüchertisch 545
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 546
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 546
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 546
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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540 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 38 Eigentümer wird der Käufer erst durch die Umschreibung im Grundbuch. Die Personen, bei denen einzelne Steuerarten zu veranlagen sind und von denen die Steuer in erster Linie verlangt wird, sind im Falle entgegenstehender Zurechnungsgrundsäfee des Steuerrechts nicht die Be zieher der Einkünfte oder die Eigentümer der Vermögen. In allen Fällen aber, wo das Gesefe die Zusammen veranlagung von Personen vorschreibt, haften diese als Gesamtschuldner. Es kann daher bis zur Begleichung der Steuerschuld die Leistung von jedem der neben einander haftenden Personen ganz oder zum Teil ge fordert werden. Die Haushaltsbesteuerung erfolgt durch Zusammen veranlagung der Ehegatten, wobei deren Einkünfte zu sammengerechnet werden. Dies gilt im Gegensafe zu den früheren Bestimmungen auch für Einkünfte der Ehe frau aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betriebe. Es werden jefet zur Vermeidung der Begünstigung von Doppelverdienern also sämtliche Einkünfte der Ehefrau mit denen des Ehegatten zusammengerechnet. Neugeregelt ist ferner die Frage, von wann ab die Zusammenveranlagung ein- sefeen soll; sie erfolgt jefet bereits für das Kalenderjahr, in dem die Voraussefeungen mindestens vier Monate be standen haben, wogegen nach dem alten Recht die Zu sammenveranlagung erst mit dem folgenden Jahr einsefete. Auch die Einkünfte der Kinder, für die Kinderermäßigung gewährt wird, werden bei der Haushaltsbesteuerung mit dem Einkommen des Haushaltvorstandes zusammen ver anlagt, dabei jefet auch die Einkünfte solcher Kinder aus selbständiger Arbeit, was nach dem bisherigen Ein- kommensteuergesefe nicht geschah. Dagegen scheiden ebenso wie früher Einkünfte der Kinder, die sie als Angestellte aus einem fremden Betriebe beziehen, bei der Zusammenveranlagung aus. Während früher das Kindesvermögen von der Zu sammenveranlagung mit dem Vermögen der Eltern aus schied, hat das neue Gesefe die Zusammenrechnung mit solchen Kindern, für die den Eltern Freibeträge (je 10000 RU) gewährt werden, eingeführt. Das kann zur Folge haben, dafe Kindesvermögen, das bisher innerhalb des Freibetrages lag, vermögensteuerpflichtig wird. Infolge Wegfalls der steuerlichen Verselbständigung der offenen Handelsgesellschaften rechnen Gesellschafts anteile zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter. Das Vermögen (Betriebsvermögen) der Gesellschaft wird den Gesellschaftern anteilig zugerechnet; also auch hier werden die das Betriebsvermögen darstellenden Wirt schaftsgüter nicht der OHG. als Eigentümerin zugerechnet. Wenngleich die Besteuerung des Betriebsvermögens von der Gesellschaft losgelöst ist, so ändert dies jedoch nichts daran, dafe alle Wirtschaftsgüter, die der Gesellschaft gehören, einen gewerblichen Betrieb (daher Umsafesteuer pflicht der OHG. als solcher) bilden und dafe demzufolge die gemäfe § 215 RAO. einheitlich im ganzen bei der Ge sellschaft festzustellenden Gewinnanteile für die Gesell schafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Auch der Einheitswert des gewerblichen Betriebs der OHG. wird gesondert festgestellt. Zum gewerblichen Betrieb einer OHG. gehörte früher z. B. auch ein Grundstück, welches im Eigentum eines Gesellschafters stand und dem Be trieb diente. Diese Zurechnungsvorschrift ist beseitigt. Für den Umfang des Betriebsvermögens ist die Frage, ob ein Grundstück dem Betriebsvermögen oder dem Grundvermögen zuzurechnen ist, von Wichtigkeit, dagegen ist sie belanglos für die Vermögensteuer, da diese das ganze Vermögen gleichmäfeig erfafet. Keine Bedeutung hat auch die Zugehörigkeit eines Grundstücks, das im Eigentum einer OHG. steht, denn die OHG. kann eben nur Betriebsvermögen haben. • Berechtigung und Verpflichtung, die Höhe der Arbeits vergütungen an Familienangehörige nachzuprüfen, ist beschränkt Bei Regelungen über geschäftliche Beziehungen in der Familie soll steuerlich mafegebend sein nicht wie die Beteiligten ihre Beziehungen bezeichnen, sondern wie sie tatsächlich gestaltet sind. Der Reichsfinanzhof hat in zahlreichen Entscheidungen den Standpunkt vertreten, dafe bei Gehaltszahlungen an Angehörige nachzuprüfen ist, was nach den Verhältnissen des Betriebs tatsächlich und für einen dritten Angestellten angemessen ist. Dabei hat es sich aber stets um Fälle gehandelt, in denen ver sucht war, tarifliche Vorteile durch Verteilung von ge werblichem Gewinn zu erreichen oder aber durch zu hohe Gehälter an Angehörige überhaupt gewerbliche Gewinne der Einkommensbesteuerung zu entziehen. In solchen Fällen mufe erreicht werden, dafe die wirklichen Gewinne eines Unternehmens richtig den* steuerlichen Grundsätzen gemäfe versteuert werden, und ist anzunehmen, dafe es eine Verfügung des Vaters über einkommensteuerpflichtige Gewinne bedeutet, wenn er aus ihnen mitarbeitenden Angehörigen als Vergütung mehr zuweist, als der Sach lage wirtschaftlich entspricht. Nur insoweit besteht Berechtigung und Verpflichtung der Finanz behörden, in Gehaltsregelungen in der Familie einzugreifen. Handelt es sich aber nicht darum, dafe (erhebliche) Gewinne der Versteuerung entzogen werden sollen oder dafe durch Gewinnteilung günstigere Tarifsätze erreicht werden sollen, dann besteht steuerlich kein An- lafe, von dem Grundsafe abzugehen, dafe Einkommen aus unselbständiger Arbeit das ist, was im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhälfnis als Arbeitslohn vergütet worden ist. (Urteil Rfh. vom 3. April 1935, VIA 164/35.) Die Höhe der Arbeitsvergütungen an Familienangehörige in gewerb lichen Unternehmen ist demnach nicht nachzuprüfen, wenn es sich nicht um Versuch der Gewinnschmälerung oder das Bestreben der Gewinnteilung aus tariflichen Er wägungen handelt. Umsafesteuer bei Versteigerungen Nach dem früheren Gesefe unterlagen Lieferungen auf Grund einer Versteigerung, auch wenn der Auftrag geber keine gewerbliche Tätigkeit ausübte — es sei denn, dafe die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte —, der Umsafesteuer. Die Entrichtung der Steuer lag dem Versteigerer ob. Nach dem neuen Gesefe ist zunächst die Umsafe steuerpflicht von Versteigerungen im Aufträge von Privat personen der Verwaltungsvereinfachung halber überhaupt weggefallen. Weiter ist die Steuerpflicht nicht mehr da durch ausgeschlossen, dafe der Umsafe auf Grund gesetz licher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird. Endlich ist es auch nicht mehr Sache des Versteigerers, der vor dem sich bei seinem Auftraggeber für entrichtete Steuer beträge schadlos hielt, die Steuer zu entrichten. Bei freiwilligen Versteigerungen, Pfandverkäufen und Versteigerungen auf Grund gesefelicher Ermächtigung hat der Gerichtsvollzieher die Auftraggeber darauf hinzu weisen, dafe zwar die Steuerpflicht der Versteigerer und die Entrichtung der Umsafesteuer durch sie mit Wirkung vom 1. Januar 1935 ab in Fortfall gekommen ist, dafe aber Auftraggeber, die im Wege einer Versteigerung Gegen stände im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit absefeen, in Zukunft ihrerseits die Entgelte aus solchen Umsäfeen in ihren Umsafesteuervoranmeldungen und Steuererklä rungen anzugeben haben.
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