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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (4. Oktober 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Führung des Wareneingangsbuches
- Autor
- George, Heinz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- ArtikelEinladung zur sechzehnten Lehrlingsarbeitenprüfung ... 571
- ArtikelPraktische Anweisung zur Arbeit des ersten Lehrjahres 572
- ArtikelPraktische Ratschläge zur Arbeit des zweiten Lehrjahres 573
- ArtikelAnweisung zur Arbeit des dritten Lehrjahres 573
- ArtikelZur Arbeit des vierten Lehrjahres 574
- ArtikelSchaufenster wie sie sein sollen! 576
- ArtikelDie Führung des Wareneingangsbuches 576
- ArtikelWochenschau der U 578
- ArtikelInnungsnachrichten 581
- ArtikelFirmennachrichten 582
- ArtikelPersonalien 583
- ArtikelPatentschau 584
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 584
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 584
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 584
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 41 DIE UHRMACHERKUNS1 577 seinem jeßt erschienenen Kommentar (Verlag von Spaeth & Linde, Berlin) einige noch offene Fragen. Es kann festgestellt werden, daß das Reichsfinanzministerium den Wünschen des Einzelhandels in den wichtigsten Punkten entsprochen hat. 1. Gleichstellung der Buchführenden mit den Buchführungs pflichtigen Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel hat gebeten, die Einzelhändler, die ohne Verpflichtung zur Buchführung tatsächlich ordnungsmäßige Bücher führen, eben so wie die Buchführungspflichtigen zu behandeln und von der Führung des Wareneingangsbuches ebenfalls zu befreien. In dieser allgemeinen Form wurde dem Wunsch des Einzelhandels nicht stattgegeben. Es ist jedoch bestimmt worden, daß die buchführenden Ge werbetreibenden, die voll und ganz die Vorschriften des HGB. erfüllen, jedoch nicht Vollkaufleute sind und daher auch nicht zur Führung der Bücher nach den Vorschriften des HGB. verpflichtet sind, auf Antrag den Vollkauf leuten gleichgestellt werden. Für sie gilt dann ebenfalls die Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Juni 1935. Der Antrag ist auf Grund des § 1 Abs. 9 der Verordnung an das zuständige Finanzamt zu stellen. Die Finanzämter haben bei der Entscheidung über den Antrag an die Eigenschaften des Unternehmers hinsichtlich der Erfüllung aller seiner steuerlichen Ver pflichtungen einen besonders strengen Maßstab an zulegen. Unternehmern, die ihre Steuern nicht pünktlich entrichten oder die sich bei der einen oder anderen Ge legenheit eine bewußte Ungenauigkeit haben zuschulden kommen lassen, kann die Erleichterung nicht gewährt werden. Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit ist grund- säßlich zu der Frage, wer von der Führung des Waren eingangsbuches befreit ist, folgendes zu sagen: Alle gewerblichen Unternehmer müssen ihre Warenein gänge aufzeichnen. In erster Linie muß die Auf zeichnung im Wareneingangsbuch erfolgen. Von der Verpflichtung, die Wareneingänge dort einzu tragen, sind drei Gruppen von Gewerbetreibenden be freit: a) Gewerbliche Unternehmer, die zur Führung von Handelsbüchern nach §38 HGB. verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen. b) Gewerbliche Unternehmer, die durch eine andere geseßliche Vorschrift oder freiwillig oder auf Grund von Anordnungen durch Berufsverbände gleichartige, dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechende Bücher ordnungsmäßig führen, vorausgeseßt, daß die Bücher nach den Vorschriften der Dresdner Verordnung ergänzt sind. c) Ferner auf Antrag beim Finanzamt solche gewerblichen Unternehmer, die ohne geseßliche oder sonstige Verpflichtungen zur Buchführung Bücher gemäß den Vorschriften des HGB. ordnungsgemäß führen. In den drei vorstehend genannten Fällen wird also das Warenkonto als vollgültiger Ersaß für das Wareneingangsbuch angesehen. Im Falle von a und c findet eine fortlaufende Numerierung und eine Ein tragung der Wareneingänge noch am Tage des Erwerbes nicht unbedingt statt, da die ordnungsmäßige kauf männische Buchführung dazu nicht verpflichtet. Voraus- seßung für die Erleichferung ist jedoch immer, daß die gesamte Buchführung ordnungsmäßig ist. Wird von den Steuerbehörden die Buchführung als nicht ordnungs mäßig angesehen — dies kann nach den Ausführungen von Staatssekretär Reinhardtauch schon bei gering fügigen Formfehlern der Fall sein —, so gilt auch das Warenkonto nicht als ordnungsmäßig und bildet keinen Ersaß für das fehlende Wareneingangsbuch. Darum muß man nach wie vor die Empfehlung aufrechterhalten, daß der Einzelhändler, der ganz sicher gehen und vor einer Bestrafung wegen Fehlen des Wareneingangsbuches bestimmt geschüßt sein will, sich troß der Befreiungs möglichkeit der Mühe unterzieht und neben seinen sonstigen Büchern ein Wareneingangsbuch führt. 2. Zeitpunkt der Buchung des Wareneingangs Die Waren sind grundsäßlich an dem Tage in das Warenbuch einzutragen, an dem die tatsächliche Verfügungsmacht über sie erworben wird. Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel hatte auf eine Anzahl von Schwierigkeiten hingewiesen, die sich daraus er geben können, daß am Tage des Erwerbs der Waren preis noch nicht genau feststellbar ist. Auch gibt der Lieferer zwar häufig die Menge, aber noch nicht den Preis sogleich auf dem Lieferschein an. Nach den Aus führungen von Staatssekretär Reinhardt soll eine Strafe dann nicht verhängt werden, wenn der Unternehmer beim besten Willen nicht imstande ist, in dem einen oder anderen Fall die Eintragung am Tage des Erwerbes vor zunehmen. Wenn in dem Verschulden des Unternehmers keine Gleichgültigkeit oder sogar Böswilligkeit zu erblichen ist und wenn der Zweck der Dresdner Ver ordnung nicht beeinträchtigt wird, sollen die Finanz behörden sich nicht an den Buchstaben der Ver ordnung klammern. Die Finanzämter werden nicht kleinlich sein bei der Bearbeitung von Anträgen, die auf Grund der Erleichterungsvorschrift wegen des Tages der Eintragung gestellt werden. Wenn eine Angabe des Preises sofort bei der Liefe rung dem Lieferanten nicht möglich ist und daher in größeren oder geringeren Zeitabständen abgerechnet wird, so kann das Finanzamt auf Antrag folgendes Verfahren zulassen: Wird in dem Lieferschein ein Preis nicht angegeben, dann muß der Lieferschein in zwei Stücken ausgefertigt werden. In beiden muß Datum, Name und Anschrift des Lieferanten sowie Art des Warenpostens angegeben werden. Nach dem Eingang sind die Lieferscheine fortlaufend zu numerieren und in dieser Reihenfolge in einem Ordner aufzubewahren. Beide Ausfertigungen des Lieferscheines erhalten die gleiche Nummer. Die Abrechnung hat in Abständen von höchstens einem Monat zu erfolgen. Der Sammelrechnung ist nach Eingang von allen ihr zugrunde liegenden Liefer scheinen eine Ausfertigung beizufügen. Die Eintragung der Waren in das Wareneingangsbuch hat auf Grund der Sammelrechnung spätestens am Tage nach ihrem Ein gang gemäß den Vorschriften der Dresdner Verordnung zu geschehen. Die Sammelrechnung zusammen mit der einen Ausfertigung des Lieferscheines und die zweite Ausfertigung sind aufzubewahren. Im Wareneingangs buch muß in der Belegspalte angegeben werden, unter welcher Nummer die Sammelrechnung und unter welcher Nummer die zweite Ausfertigung des Lieferscheines ab gelegt worden sind. Die fortlaufende Nummer, unter der der Wareneingang einzutragen ist, ist mithin drei fach, auf der Sammelrechnung und auf jeder Ausfertigung der Lieferscheine, zu vermerken. 3. Gewährung von Erleichterungen Erleichterungen dürfen dann nicht gewährt werden, wenn sie dem Wesen des Wareneingangs buches widersprechen. Eine Bewilligung ist also ausgeschlossen, wenn sie eine Befreiung von der Angabe des Namens und der Anschrift des Lieferers oder von der fortlaufenden Numerierung oder von der Eintragung
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