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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (7. Februar 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- ArtikelEins, zwei, drei, im Sauseschritt . . . . 79
- ArtikelSchaufenster für den Schulanfang 81
- ArtikelZweifelsfragen im Wareneingangsbuch 82
- ArtikelWir lernen Schilder schreiben! 83
- ArtikelVerbesserung des Gewindeschneidens 84
- ArtikelSteuerfragen 86
- ArtikelWochenschau der U 87
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 88
- ArtikelInnungsnachrichten 89
- ArtikelFirmennachrichten 91
- ArtikelPersonalien 91
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 92
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 92
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 6 DIE UHRMACHERKUNS1 87 triebsschulden, die besonders abzuziehen sind, gelten im allgemeinen solche, die für mindestens ein Jahr auf genommen worden sind. Halbreingewinnsäße sind eine Abart der Roh gewinnsäße. Sämtliche Betriebsausgaben sind dabei vom Umsaß abzuziehen, mit Ausnahme der leicht nach zuweisenden, wie Löhne, Miete, Gewerbesteuer und Zinsen für langfristige Schulden. Dadurch, daß derartige Ausgaben im einzelnen in ihrer tatsächlichen Hohe bei der Veranlagung abzuziehen sind, werden Fehlerquellen (z.B. verschiedene Miethöhe bei im übrigen gleichliegenden Betrieben) ausgeschaltet, die sich in den Reingewinnsäßen besonders für kleinere Betriebe auswirken können. Be triebe im eigenen Hause sind, wie vorher bereits an gegeben, zu behandeln. Auf Gewerbetreibende, die verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestands aufnahmen Abschlüsse zu machen, sind Richtsätze nicht mehr anzuwenden, auch dann nicht, wenn keine ordnungs mäßige Buchführung vorliegt, ln solchen Fällen ist der Gewinn durch Einzelschäßung, gegebenenfalls unter An lehnung an die Richtsäße, zu ermitteln. Troß äußerlich ordnungsmäßiger Buchführung kann Schäßung eintreten, wenn das Buchergebnis — unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles — in so offenbarem Miß verhältnis zu Erfahrungssäßen steht, daß es dem tat sächlichen Gewinn unmöglich entsprechen kann (siehe Seite 612/1935). Die als Sachverständige zu hörenden oder bei der Aufstellung der Richtsäße beteiligten Uhrmacher werden sich rechtzeitig mit den Richtlinien bekannt zu machen haben. Wochenschau der Die Änderung der Gesetzgebung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks — Ein wichtiges Erteil des Amtsgerichts Breslau zur Beitragspflicht — Reichsgericht sagt: Werbegaben sind Zugaben — Vorbereitung einer Konkurrenxtätigkeit ivährend des Dienstverhältnisses — End was sagt die Presse? — Schwerer Einbruch bei erleuchtetem Schaufenster in Schwerin Handwerker und Kaufmann Die Dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. januar 1935 hatte dem Handwerk die Erfüllung eines langgehegten Wunsches gebracht, nämlich die lückenlose Forderung des „Großen Befähigungsnachweises”, das ist die Meisterprüfung als Vorausseßung für die selbständige Ausübung eines Handwerks. Obgleich der Sinn dieser Rege lung durchaus gesund und billigenswert ist und in der genannten Verordnung eine Übergangszeit von 5 Jahren zugunsten der be stehenden Betriebe vorgesehen war, die den Anforderungen der Verordnung nicht genügen, hatten sich doch nach ihrem Erlaß verschiedene Bedenken in den Reihen der übrigen Wirtschafts gruppen, besonders im Einzelhandel, Gaststättengewerbe und in der Industrie, geltend gemacht. Diese Berufsgruppen waren besonders deshalb um ihre zukünftigen Enlwicklungsmöglichkeiten besorgt, weil der § 5 Abs. 1 der Verordnung nur juristischen Personen die Regelung eingeräumt hatte, daß es bei handwerk lichen Nebenbetrieben genügen sollte, wenn der für diesen Nebenbetrieb Verantwortliche die Meisterprüfung abgelegt hatte, während in offenen Handelsgesellschaffen und in Einzelfirmen derlnhaber selbst Handwerksmeister sein mußte, wenn der Betrieb auch nur einen handwerklichen Nebenbetrieb unter halten wollte. Eine soeben im „Reichsgeseßblatt” veröffentlichte Ver ordnung zur Abänderung der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 22. Januar 1935 hat die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 nunmehr auch auf natürliche Personen ausgedehnt. In vielen, besonders in den technischen Brandien läßt sich die handwerkliche Betätigung von der einzelhändlerischen regelmäßig nicht genau trennen. Eine weitere bedeutsame Geseßesänderung ist die Strei chung des bisherigen §2 Abs. 2. Dieser hatte den in der Gewerbeordnung entwickelten Begriff „Hilfsbetrieb” (der von den Handwerksvorschriften freigestellt war) beseitigt und an seiner Stelle dem handwerksrollenpflichtigen „Nebenbetrieb" eine sehr weite Ausdehnung gegeben. Nebenbetrieb war jeder Betrieb, in dem in der Regel - gleichgültig in welchem Umfange — Waren zum Absaß an Dritte auf Bestellung hergestellt oder handwerkliche Leistungen auf Bestellung Dritter bewirkt werden. An die Stelle dieser Regelung ist jeßt eine Vorschrift (ein neuer Abs. 2 des § 1) getreten, die dem Reichswirtschaftsminister den Erlaß näherer Bestimmungen über die Eintragung handwerklicher Nebenbetriebe in die Handwerksrolle (wodurch sie den hand werklichen Bestimmungen unterworfen werden) vorbehält. Nachdem schon jeßt durch die Verordnung vom 22. Januar 1936 eine bedeutungsvolle Streitfrage zwischen dem Handwerk und seinen Nachbar-Berufsgruppen beseitigt ist, darf man hoffen, daß sich in den Untergliederungen dieser Berufsgruppen wie in der Führung ein engeres Zusammenarbeiten als bisher ergibt. (VI 1/5229) Die Beitragspflicht zu den Wirtschaftsgruppen Ein Geschäftsinhaber, der von seiner zuständigenWirtschafts- gruppe zu Beiträgen veranlagt wurde, verweigerte deren Zahlung mit der Begründung, daß er jener Wirtschaftsgruppe gar nicht angehöre und außerdem mit seinem Betriebe auch anderen Organisationen angeschlossen sei. Er sei nicht in der Lage, mehrfach Beiträge zu zahlen. Im übrigen sei die Wirtschafts gruppe nicht klageberechtigt, da sie nicht in das Vereinsregister eingetragen sei. Das Amtsgericht Breslau, das hier zu entscheiden hatte, wies die Einwände des Geschäftsinhabers zurück und verurteilte ihn zur Beitragszahlung. In den Gründen für diese Entscheidung (vom 31. Oktober 1935) weist das Gericht darauf hin, daß die Wirtschaftsgruppe auf Grund des Geseßes über den organischen Aufbau der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 sowie auf Grund einer Anordnung des Reichs wirtschaftsministers vom 29. November 1934 errichtet sei und als öffentlich-rechtliche Körperschaft dadurch Rechts fähigkeit erlangt habe, ohne daß es einer Eintragung in das Vereinsregister bedürfe. Da die Wirtschaftsgruppe öffentlich- rechtliche Zwangsorganisalion ihres Gewerbezweiges sei und der beklagte Geschäftsinhaber ein solches Gewerbe betreibt, sei er Zwangsmitg 1 ied der Wirtschaftsgruppe und daher ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu anderen Organisationen zur Beitragszahlung ver pflichtet. Der Geschäftsinhaber habe auch die Höhe der Beiträge nicht beanstanden können; die Wirtschaftsgruppe habe nach Maßgabe der ihr gegebenen Richtlinien das Recht, die Beiträge selbst festzuseßen. Bei der Saßungsvorschrift, daß die Leistungs kraft der Mitglieder pfleglich zu behandeln sei, handle es sich iiiiiinimiimiiiiiiiiiiimiimiimimmiiiuiiiiiiniiiiiimiiiiiiiimiiiiiiiimiiiniiimiiiiiiiiiiimiiiiiiiii SnSen Sie Ihrem Kunden • durch geschmackvolle Schilder im Laden, was bei Ihnen üblich ist! Es erspart Ihnen zeitraubende, un erquickliche Auseinanderseßungen. 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