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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (21. Februar 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- ArtikelEtwas über Kalkulation 107
- ArtikelWir lernen Schilder schreiben (Schluß) 110
- ArtikelRhodium ist Trumpf 111
- ArtikelBei der Werbung für guten Schmuck! 113
- ArtikelUnter der Lupe! 113
- ArtikelSteuerfragen 114
- ArtikelWochenschau der U 115
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 117
- ArtikelReichsbetriebsgemeinschaft Handwerk 117
- ArtikelInnungsnachrichten 117
- ArtikelFirmennachrichten 119
- ArtikelPersonalien 119
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 120
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 120
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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114 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 8 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Reichsinnungsverbandes für das lihrmanher- handwerk Preußische Gewerbeertrag-Steuer erklärung für 1936. Ablauf der Abgabefrist: 29. Februar 1936 Die diesjährige Steuererklä rung ist noch nach den bisherigen Vorschriften abzugeben. Eine Änderung tritt erst mit dem nächsten Jahre ein, da am 1. April 1937 das Reichs- gewerbesteuergeseß in Kraft tritt. Gewerbeertrag bilden zunächst die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wie sie nach dem Einkommensteuergeseß zu ermitteln sind. 5*. Zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören aber nicht: a) die Zinsen für das Gewerbekapital, mag dieses dem Gewerbetreibenden selbst oder Dritten gehören, und die Zinsen für Schulden, die behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebs kapitals oder sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind. Bei den Zinsen muß es sich um Dauerschulden (langfristige Betriebsschulden) handeln; als solche gelten z. B. Warenschulden und Wechselkredite nicht. b) ein Viertel der Miet- und Pachtzinsen. Ein Viertel des Mietbetrages ist also diesmal noch ein- zuseßen; ab 1. April 1937 kommt dies jedoch in Wegfall. c) Gehälter oder sonstige Vergütungen, die von einer Gesellschaft an Gesellschafter für geleistete Dienste entrichtet worden sind. Als Entgelt für die persönlichen Arbeiten und Dienste des Geschäftsinhabers oder der Gesellschafter bleiben insgesamt 1500 Jiltl steuerfrei. Dieser Abzug wird bei der Steuerberechnung von Amts wegen berücksichtigt. Ein Abzug für Dienstleistung der Ehefrau im Uhr machergewerbe wird regelmäßig nicht anerkannt. Der Steuergrundbetrag berechnet sich in der Weise, daß für die ersten 1500 M des Ertrags i/ 2 *»/ , für die folgenden 1200 M \ °/ 0 , für die weiteren 1200 Ml l 1 / 2 %- im übrigen 2°/ p angeseßt werden. Bei Haus gewerbetreibenden ermäßigen sich die Steuersäße für die ersten 3900.M des abgabepflichtigen Ertrags auf die Hälfte der obigen Säße. Die Gewerbeertragsteuerschuld ergibt sich durch Multiplikation des Grundbetrags mit dem in Prozenten festgeseßten Gemeindezuschlag. Wann sind Renten abzugsfähig? Zuwendungen an geseßlich unterhaltsberechtigte Personen können auch dann nicht von den Einkünften abgezogen werden, wenn sie auf einer besonderen Ver einbarung beruhen. Erfüllung geseßlicher Unterhaltspflicht hegt stets vor, wenn der, der den Unterhalt gewährt, zu dem Empfänger in einem verwandtschaftlichen Ver hältnis steht, das nach bürgerlichem Recht eineVerpflichtung zum Unterhalt begründet. Es kommt einkommensteuer rechtlich nicht darauf an, ob die übrigen Vorausseßungen, unter denen nach bürgerlichem Recht Unterhalt zu ge wahren ist, vorliegen, insbesondere nicht darauf ob der Empfänger bedürftig ist oder ob ein anderer den Unter halt gewähren müßte. Beruhen die Zuwendungen auf besonderen Ver- pflichtungsgründen, die außerhalb der verwandtschaftlichen Beziehungen auf rein geschäftlichem Gebiet liegen so sind sie bei der Einkunftsart, mit der sie in wirt schaftlichem Zusammenhang stehen, abzugsfähig Wenn z. B. der Sohn als Gegenleistung dafür, daß er in den Besiß des Geschäfts oder des Hausgrundstücks kommt, einem Elternteil eine Rente zu gewähren hat, so rechnet die Jahresrente zu den Betriebsausgaben bei der Gewinn ermittlung aus Gewerbebetrieb oder zu den Werbungs kosten bei den Einkünften aus Vermietung. • Sind Schmuckgegenstände und Tafelsilber „Hausrat” oder „sonstiges Vermögen”? Gegenstände aus edlem Metall zählen zum sonstigen Vermögen, auch wenn es sich dabei um Luxusgegen stände handelt, die zur Wohnungsausstattung ge hören. Luxusgegenstände sollen nur dann nicht zum sonstigen Vermögen rechnen, wenn sie nicht aus edlem Metall bestehen. Bestandteile des Hausrats, die mit Rüdesicht auf ihre Art und ihren Wert für sich betrachtet zum sonstigen Vermögen gehören würden, scheiden aus dem sonstigen Vermögen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Hausrat nicht aus. So gehört Tafelsilber zweifellos zum Hausrat, es scheidet aber gleichwohl aus dem sonstigen Vermögen nicht aus. Die Sonderbehandlung der Gegenstände aus edlem Metall und der Schmuckgegenstände hat ihren guten Grund darin, daß diese ihren Wert durch Gebrauch nicht so wie der übrige Hausrat verlieren und daß sie ohne peinliches Eindringen in das Privatleben leicht be wertet werden können. (Urteil Rfh. vom 10. Oktober 1935.) Sdimuckgegenstände und Tafelsilber sind demnach dem „sonstigen Vermögen" zuzurechnen, allerdings nur unter der Vorausseßung, daß der gemeine Wert für alle Gegenstände dieser Art 10000 3M übersteigt. Erreichen derartige Gegenstände diese Wertgrenze nicht, so werden sie als unter den Begriff „Hausrat“ fallende Wirtschafts güter angesehen. Die nach dem früheren Reichs- bewertungsgeseß geltende Einschränkung einer Mindest grenze von 1000 ^ für die einzelnen Gegenstände hat das neue Geseß nicht übernommen. Abzugsfähigkeit von Bausparkassenbeiträgen Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau darlehen zählen zu den Sonderausgaben. Bis zum Zeit punkt der Zuteilung der Bausparsumme spart der Bau sparer mit anderen bei der Bausparkasse die Mittel auf, die die Sparkasse in den Stand seßen soll, ihm nicht nur das Ersparte nebst Zinsen zurückzugewähren, sondern darüber hinaus bis zur Vertragssumme ein Baudarlehen zu geben. Dieses Darlehen ist dann durch allmähliche Tilgung in Raten an die Bausparkasse zurückzuzahlen. Da lediglich das Bausparen, d. h. die Leistung des Bau sparers bis zur Zuteilung, steuerlich begünstigt werden soll, sind die reinen Darlehenstilgungsbeträge natürlich nicht abzugsfähig. Dagegen sind die Zinsen und der Ver waltungskostenbeitrag als Werbungskosten der Einkünfte aus Vermietung oder als Betriebsausgaben zu berück sichtigen, während der Lebensversicherungsbeitrag inner halb der Grenzen der Sonderausgaben abzugsfähig ist. Die zuständigen Bausparkassen stellen dem Bausparer auf Verlangen eine Bescheinigung aus, aus der die nicht abzugsfähigen Tilgungsbeiträge und die abzugsfähigen anderen Leistungen ersichtlich sind. Erhält der Bausparer bereits vor der ordnungs mäßigen Zuteilung des Baudarlehens einen Zwischenkredit und hat er dafür über die monatlichen Tarifzahlungen hinaus Zwischenkreditzinsen aufzubringen, so kann hier ein Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben in Betracht kommen. Sonstige Spar einlagen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie bei Bausparkassen eingezahlt werden und die gesparte Summe später zum Wohnungsbau verwendet wird.
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