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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (27. März 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- ArtikelEin Lehrling wird eingestellt! 175
- ArtikelWarum Eignungsuntersuchung? 177
- ArtikelWie behandle ich meinen Lehrling? 178
- ArtikelDie Zwischenprüfung vom Lehrling gesehen 179
- ArtikelDie Zwischenprüfung - von oben gesehen! 180
- ArtikelDas Erfolgsgeheimnis bei den Zwischenprüfungen 182
- ArtikelGedanken über das Werkzeug 183
- ArtikelDer Lehrling im neuen Staat! 184
- ArtikelHandwerkerjugend und Reichsberufswettkampf 186
- ArtikelWahlaufruf des Reichshandwerksmeisters - Das Handwerk ist am 29. ... 187
- ArtikelWochenschau der U 187
- ArtikelInnungsnachrichten 189
- ArtikelFirmennachrichten 189
- ArtikelPersonalien 190
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 190
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 190
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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188 DIE UHRMACHERKUNSl Nr. 13 etwa 30X100 und sind auf der Innenseite der Schaufenster an zukleben. Sie tragen teils schwarze Schrift auf gelbem Grund und teils gelbe Schrift auf schwarzem Grund. Die Ortsgruppen der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel und die örtlichen Dienststellen der Fachgruppen sorgen in Gemeinsdiaft mit den zuständigen Dienststellen des Hauptamtes für Handel und Hand werk bzw. der Reichsbetriebsgemeinschaft Handel für die Ver teilung. Jeder hole sich schnellstens von seiner Ortsgruppe solche Schriftbänder. Es ist Ehrenpflicht des Einzelhandels, dab in jeder Stadt, in jedem Dorf und in jeder Gemeinde alle Schaufenster ein heitlich mit diesen Schriftbändern in den Dienst des Wahlkampfes für Adolf Hitler gestellt werden. Von den Dienststellen des Hauptamtes für Handel und Handwerk werden auberdem Plakate mit einem Bild des Führers in den Geschäften verteilt werden. Diese Plakate sollen in den Schaufenstern so angebracht werden, dab sie möglichst frei von der unmittelbaren Verbindung mit der Waren auslage wirken. s Keine andere Berufsgruppe wird in der täglichen Arbeit unmittelbarer als der Einzelhandel darauf hingewiesen, dab sein eigenes Wohlergehen nur von dem Wohlergehen der Gesamtheit abhängig ist. Darum werden auch die Kaufleute sich von niemandem in ihrem Einsafe für Adolf Hitler übertreffen lassen. (VI 1/5456) Verkehr mit Goldmünzen Die Reichswirtschaflskammer schreibt: Uber die devisen rechtlichen Bestimmungen, die für den Verkehr mit Goldmünzen gelten, sind vielfach Zweifel aufgetaucht. Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung sah sich daher veranla&t, durch nach stehende Ausführungen auf die einschlägigen Vorschriften hin zuweisen. Wir bitten, diese Ausführungen den beteiligten Kreisen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Von einer Ver öffentlichung in der Presse bitten wir abzusehen. Dagegen be stehen keine Bedenken gegen die Aufnahme dieser Unterrichtung in die Mitteilungsblätter der wirtschaftlichen Organisationen. „1. Die deutschen Reichsgoldmünzen stehen als gesebliches Zahlungsmittel außerhalb der Devisenbewirtschaftung. Es besteht auch keine Vorschrift, welche das Einschmelzen oder Verarbeiten von Reichsgoldmünzen verbietet. Es ist jedoch darauf hin zuweisen, dab eine solche Verwendung nicht dem Zweck der Ausprägung entspricht, und dab es vom volkswirtschaftlichen und vaterländischen Gesichtspunkt aus erwünscht sei, dab die noch im Umlauf befindlichen deutschen Goldmünzen zur Reichsbank zurückflieben. Die Anrechnung der hingegebenen Goldmünzen auf das Koniingenf des Verarbeiters (Zahnarzt, Juwelier) kann unter bleiben, wenn die Münze restlos verarbeitet oder verbleibende Goldreste zurückgegeben werden, sie also nicht in das Eigentum des Verarbeiters übergehen. 2. Nach § 6 des Gesebes über die Devisenbewirtschaftung rechnen kursfähige ausländische Goldmünzen zu den aus ländischen Zahlungsmitteln, während auber Kurs gesebte Gold münzen unter den Begriff „Gold" fallen. Der Erwerb von ausländischen Zahlungsmitteln und die Ver fügung darüber sind genehmigungspflichtig (§ 9 des Devisen- gesebes). Die Anbietung seitens eines Inländers und die Ent gegennahme zur gewerblichen Verarbeitung ohne Genehmigung sind daher strafbar. Da die gesebliche Auberkurssebung der am häufigsten anzutreffenden früheren Währungsmünzen (Golddollar, Sovereign, Nordische Goldkrone usw.) noch nicht erfolgt ist,’ steht der noch geltende Begriff als Zahlungsmittel ohne weiteres’ einer Verarbeitung in gewerblichem oder industriellem Betriebe entgegen. Der Fall einer erlaubten Verarbeitung von aus ländischen Goldmünzen als Zahlungsmittel kann nur dann ein- treten, wenn ein Ausländer, der über seine mitgeführten Gold münzen frei verfügen darf, diese zur Verwendung als selbst be nötigten Zahnersab oder zur Herstellung von Goldschmuck für den eigenen Bedarf in Lohnverarbeitung gibt. Es handelt sich hierbei um keine genehmigungsbedürftige Hereinnahme, da der Verarbeiter kein Eigentum an den Goldmünzen erwirbt. Ebenso verhalt es sich, wenn Ausländer auber Kurs gesebte ausländische Goldmünzen — diese sind als Gold anzusehen — zur Verarbeitung in Lohn übergeben. Solche Münzen können aber auch von denjenigen Betrieben, die im Besib einer Weiler- veräuberungsbescheinigung in Verbindung mit dem vorgeschrie benen Vermerk der Devisenstelle (Runderlab Nr. 236/35 D. St. der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung) bzw. einer Genehmi gung zum Erwerb von Gold nach Abschnitt IV/29, 31 der Richt linien für die Devisenbewirtschaftung sind, innerhalb des monat lichen Höchstkontingentes bzw. des auf Grund der Einzelgenehmi- Füu 9 festgesebten Einzelhöchstbetrages von einem Ausländer käuf lich erworben und zu gewerblichen Zwecken verarbeitet werden. Dagegen ist die käufliche Übernahme von einem Inländer nicht möglich, da dieser nach den Devisengesefcen in seinem Besib befindliches Gold — also auch eine auber Kurs geseble Goldmünze — im Veräuberungsfalle der Reichsbank anzubieten hat. Will er in anderer Weise darüber verfügen, so bedarf er der Genehmigung der zuständigen Devisenstelle." (VI 1/5460) Presseberichte Es ist in lebter Zeit vielfach festgestelll worden, dab von den Kreishandwerkerschaflen und Innungen im Handwerkskammer bezirk Frankfurt (Oder) Presseberichte in den Tageszeitungen veröffentlicht worden sind, die weder in der Form noch im Inhalt eine zweckmäßige Berichterstattung darstellen. Mit Wirkung vom 1. April 1936 sind daher sämtliche Berichte der Kreishandwerker schaften und Innungen vor der Veröffentlichung dieser Hand werkskammer zur Prüfung vorzulegen. Hierunter fallen Berichte über Innungsversammlungen, Kreishandwerkerschaftsversamm lungen, Artikel der Kreishandwerkerschaften über Organisations fragen, Aufsäbe der Geschäftsführer über Handwerksfragen. (VI 1/545Ö) Betreten der Kasernen verboten In den Tageszeitungen wird folgende Notiz verbreitet: Eine Anfrage aus Wirtschaftskreisen gibt dem Reichskriegsminister Veranlassung, auf die Standortdienstvorschrift hinzuweisen, wo nach Gewerbetreibenden, wie Händlern, Geschäftsreisenden, Vertretern usw. das Betreten der Kasernen zum Angebot, zur Entgegennahme von Aufträgen oder zum Verkauf ihrer Waren usw. an Soldaten grundsäblich verboten ist. Das Ausstellen irgendwelcher Ausweise für diesen Personenkreis ist unzulässig. (VI 1/5452) Ausbau der Staatskonirolle über die Uhrenindustrie der Schweiz Der Bundesrat hat eine weitere Staatskontrolle der Uhren industrie beschlossen, die auf eine Art Zwangskartell hinausläuft und die bisherigen Aubenseiter zwingen soll, sich den von den verschiedenen Erzeuger- und Handelsgruppen getroffenen Markt vereinbarungen zu fügen. So ist es künftig Unternehmungen der Uhrenindustrie, die den auf die Konvention verpflichteten Organi sationen nicht angehören, untersagt, ihre Produkte zu Preisen zu verkaufen oder Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ein zuräumen, die günstiger sind als die der Konvention, Auberdem sind sie verpflichtet, sch einer durch das Volkswirtschafts departement anerkannten Kontrolle zu unterwerfen. Wer direkt oder durch Vermittlung einer drillen Person Rohwerke, Scha blonen, Uhrenbestandteile jeder Art, Uhrenschalen, Uhrwerke oder Uhren zum Zwecke der Ausfuhr kauft oder ausführt, mub im Besibe einer von der Schweizerischen Uhrenkammer oder der Schweizerischen Uhren-Treuhandgesellschaft ausgestellten Be willigung sein. (VI 1/5451) Wichtig für Goldwaren Die Uberwachungsstelle für Edelmetalle ordnete am 23. März 1936 an: § 1 (I): Die Herstellung von Goldwaren und goldenen Gegen ständen mit einem Feingehalt von mehr als 5Ö5/000 (14kar.) und einem Gesamtgewicht von mehr als 50 g für das Stück ist verboten. (II) Die Herstellung folgender Goldwaren ist mit einem höheren Gewicht als 20g für Maschinenketten jeder Art, 25 g für Armreifen (Römerreifen), 12 g für Ringe verboten. Zauberei mit der Notbremse Ein Geschäftsreisender, der auf der Eisenbahn lebt, freut sich immer, wenn er nette Gesellschaft hat. Auf einer Fahrt nach Prag lernte der Vertreter einer groben tschechischen Firma einen jungen Mann kennen, der ihm im Erzählen von Wiben noch über war. Aber damit waren seine Fähigkeiten nicht erschöpft. Er erklärte allen Ernstes, zaubern zu können. „Wetten wir um 25 Mark, dab ich binnen fünf Minuten unseren Zug zum Stehen bringe. — „Gut, ich schlage ein”, sagte der Reisende, der sich vorgenommen hatte, den Aufschneider reinzulegen. Damit die Frist von fünf Minuten eingehalten werde, zog er seine schwere goldene Uhr aus der Tasche und legte sie auf die Bank. Da geschah etwas Unerwartetes. Mit einer blibschnellen Bewegung ergriff der junge Zauberkünstler die kostbare Uhr, rib das Abteilfenster auf und warf sie im weiten Bogen hinaus. Der Wettpartner schrie in sinnloser Wut auf. Ohne zu überlegen, zog er instinktiv die Notbremse. Die beiden Reisenden wurden auf der nächsten Station verhört. Der junge Mann, ein stellungs loser Artist, erklärte, er sei nicht verpflichtet die Strafe zu zahlen. Auberdem habe er seinem Partner die Uhr bereits zurück gegeben. In der Tat hatte er das kostbare Stück nicht fort geworfen, sondern einen anderen Gegenstand ins Freie ge schleudert. Und als der Reisende in seiner Tasche Nachschau i j- wl wir ^' c ^ 1 die Uhr. Er mubte die Strafe bezahlen und die Wette verlor er obendrein. (VI 1 5455)
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