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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (29. Mai 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 22 DIE UHRMACHERKUNST 307 werblichen Betrieb dient. Denn, vorausgeseßt, daß auch nach der Aufstockung der Charakter eines Betriebsgrund stücks gewahrt geblieben ist, wird die Schuld als mit dem gewerblichen Betrieb wirtschaftlich zusammenhängend angesehen. * Schenkung und gewerblicher Gewinn Unenlgeltliche Zuwendungen, die weder mit einem Vorgang des Gewerbebetriebs unmittelbar Zusammen hängen, noch aus sonstigen geschäftlichen Erwägungen gemacht werden, können bei der Gewinnermittlung auch dann nicht den gewerblichen Einkünften des Empfängers hinzugerechnet werden, wenn sich die Zuwendung auf ein Wirtschaffsgut des Betriebsvermögens auswirkt. Der Erla& einer Forderung, z. B. einer Geschäftsschuld, kann steuerrechtlich eine Sdienkung sein. Diese er fordert als freigebige Zuwendung neben der sachlichen Bereicherung des Empfängers die persönliche Bereiche- rungsabsichf des Gebers. Diese Vorausseßung ist erfüllt, wenn die Zuwendung aus dem persönlichen, zwischen dem Inhaber des Gewerbebetriebs und dem Zuwendenden bestehenden Beziehungen zu erklären ist, z. B. ausschließ- lich aus verwandtschaftlichen Rücksichten erfolgt. Erstreckt sich der schenkweise gewährte Erlab auf eine Betriebs schuld, dann ist er kein Betriebsvorgang, und die dadurch herbeigeführte Vermehrung des Befriebsgewinns gehört nicht zum gewerblichen Gewinn des Empfängers. Der nach dem Belriebsvermögensvergleich sich ergebende Betriebsgewinn ist also um den Betrag der schenkweise erlassenen Schuld, z. B. einer aus dem Erwerb des väter lichen Geschäfts herrührenden Befriebsschuld, zu kürzen. Die Tatsache des Erlasses der Kaufpreisschuld durch Schenkung hat das Erlöschen der Betriebsschuld zur Folge. Das Erlöschen ist aber nicht durch Vorgänge innerhalb des gewerblichen Betriebs herbeigeführt und bleibt deshalb auch ohne Einflub auf den gewerblichen Gewinn. Vermögenszuflüsse, die mit der gewerblichen Tätigkeit in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, können den gewerblichen Einkünften nicht zugerechnet werden. Renten bei der Vermögensteuer Einkommensteuerlich sind Renten, die unterhalts berechtigten Personen gewährt werden, beim Geber in der Regel nicht abzugsfähig; Ausnahmefälle sind in dem einschlägigen Artikel auf S. 114 der UHRMACHERKUNST angeführt. Bei der Vermögensteuer wird der Kapitalwert von Renten, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, nicht zum Vermögen des Empfängers gerechnet, ebenso wie letzterer für die Rentenzuwendung nicht einkommen steuerpflichtig ist. Der Geber kann den Kapitalwert solcher Renten nur dann von seinem Rohvermögen ab- ziehen, wenn ihm für den Berechtigten keine Freibeträge bei der Vermögensteuer zustehen. Die Belastung durch gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen sind im Vermögen- steuergesefe für einen bestimmten Personenkreis durch die Einführung von Freibefrägen berücksichtigt. Soweit hiernach das Rohvermögen des Verpflichteten bereits durch Freibetrag für den Betreffenden gekürzt wird, ist die Unterhaltsverpflichtung nicht abzugsfähig. Es kann aber der Sohn die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Eltern, ferner der Vater gegenüber Kindern über 25 Jahre stets, gegenüber Kindern bis zu 25 Jahren, falls ihm kein Freibetrag zusteht, vom Vermögen abziehen. Unterhaltsleistungen, die freiwillig gewährt werden, also nicht auf einer klagbaren Verpflichtung beruhen, kommen in keinem Falle für den Abzug vom Vermögen in Frage. Kirchensteuer im Saarland Die Kirchensteuern der evangelischen und der katholischen Kirchengemeinden werden als Zuschlag zur Einkommensteuer einschließlich der Lohnsteuer erhoben. Die Zuschläge betragen 10 °/ 0 für die evangelischen, 11 °/ 0 für die katholischen Gemeinden. Bei Ledigen ist von der Einkommensteuer als Maßstabsteuer ein Ab schlag von 20 °/ 0 zu machen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird, hat der Arbeitgeber auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt ab zuführen. Der einzubehaltende Kirchensteuerabzug be- mißt sich nach dem Betrage der Lohnsteuer. Bei Arbeit nehmern, die der Lohnsteuer nach den Säßen für Ledige unterliegen, ist jedoch die Kirchensteuer nur von 80°/ der Lohnsteuer zu berechnen. ° Reichen die Zuschläge zur Einkommensteuer zur Deckung des Kirchenhaushalts nicht aus, so können die Kirchengemeinden daneben Zuschläge zur Vermögen steuer, zur Grundsteuer und zur Gewerbesteuer sowie »auch ein Kirchgeld beschließen. * Neuhausbesiß grundsteuerpflichtig Ab 1. April 1936 werden alle Wohngebäude des „älteren Neuhausbesißes" zur Grundsteuer der Gemeinden herangezogen. Darunter fallen die Wohngebäude, die in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum 31. März 1931 be zugsfertig geworden sind. Die bisherige Befreiung dieser Gebäude von der Gemeindegrundsteuer oder die Senkung dieser Steuer ist aus Gründen der allmählichen Herbei führung der Einheitlichkeit der Besteuerung mit dem Alt- hausbesiß beseitigt; auch konnte bei dem großen Steuer bedarf der Gemeinden auf diese Steuerquelle im Inter esse der gleichmäßigen Verteilung der Steuerlasten nicht mehr verzichtet werden. Steuertermine für Juni 1936 Reichssleuern 5. Juni: Lohnsteuer (16. bis 31. Mai) abzuführen, wenn der bisher einbehaitene Steuerbelrag 50 Mt übersteigt. 5. „ Lohnsteueranmeldungen der Monatszahler für Mai. 5. „ Einbehaltung der Bürgersteuer (Gemeindesteuer); Abführung für Mai. • 10. „ Umsaßsteuer: Voranmeldung und Zahlung für Mai. 10. „ Einkommensteuer: Vorauszahlung für 11/36. 20. „ Lohnsteuer abzuführen, wenn der Betrag für 1. bis 15. Juni 200 Mt übersteigt. 20. „ Bürgersteuer abzuführen, falls Betrag für 1. bis 15. Juni 200 Ml erreicht; sonst genügt Abführung bis zum 6. Juli. Gewerbesteuern 5. Mai: Baden: Monatszahler, ö. „ Württemberg: Monatszahler. 10. „ Bayern: Vierteljährlich. 15. „ Sachsen: Vierteljährlich. iiiiiiiimiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiuuiiiitiHiiimiiiiimiiiiiimiiiiiiHmiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Ordnung ist die erste Bedingung des Vorwärtskommens. Kollegen, führt Bücher! Benußt dazu unsere Verbandsbuchführung mit der genauen Anleitung. Preis mit Abschlußbudi 4,70 Mk. Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks, Berlin NW 7, Bauhofstr. 7 Postscheckkonto: Leipzig 13953
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