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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (12. Juni 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- ArtikelVorbildlicher Innungsgeist! 323
- ArtikelChinesische Zeitmeßkunde 324
- ArtikelSpiegel und Glas im Schaufenster 326
- ArtikelAussprache in Frankfurt (Main) 329
- ArtikelUnter der Lupe! 330
- ArtikelSprechsaal 330
- ArtikelSteuerfragen 331
- ArtikelWochenschau der U 332
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 333
- ArtikelInnungsnachrichten 334
- ArtikelFirmennachrichten 335
- ArtikelPersonalien 335
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 336
- ArtikelBüchertisch 336
- ArtikelPatentschau 336
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 336
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 336
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 24 DIE UHRMACHERKUNST 331 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Reichsinnungsverbandes Tür das Uhrmarher- ■tiandwerk Urkundensteuer Am 1. Juli 1936 tritt an die Stelle der verschiedenen Landes- stempelgeseße einheitlich für das Reichsgebiet das Urkundensteuer- geseß. Es gilt daher auch für Württemberg. Baden, Thüringen und Lippe (Detmold), welche Länder bisher überhaupt noch keine Stempelsfeuergeseße hatten. Der Urkundensteuer als einer Verkehrssteuer unter liegt das für den Rechtsverkehr bestimmte Rechtsgeschäft nur, wenn eine Urkunde darüber errichtet ist. Gegen stand der Steuer ist also das beurkundete Rechts geschäft. Duplikate von Urkunden sind je mit 3 Ml zu versteuern. Wenn über einen gegenseitigen Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet, so wird dies der Unterzeichnung einer einzigen Urkunde gleichgeachtet. Allgemein stempelsteuerbefreit sind Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand 150 Ml nicht übersteigt. Wird die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet, so sind die Unter zeichner Steuerschuldner. Wird sie nur von einem der Vertragschließenden unterzeichnet und dem anderen ausgehändigt, so ist auch der andere Vertragsteil zur Entrichtung der Steuer verpflichtet, ohne daß er die Urkunde mit unterzeichnet hat. Für die Steuer haftet jeder Inhaber der Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift, wenn der Inhalt der Urkunde für ihn rechtliche Bedeutung hat. Die Steuer ist in der Regel zwei Wochen nach Entstehung der Steuerschuld fällig. Von den der Steuer unterworfenen Rechtsgeschäften sind im folgenden nur die häufiger vorkommenden herausgegriffen. Kaufverträge Gegenstand der Steuer ist die Urkunde, die über das zur Veräußerung verpflichtende Rechtsgeschäft er richtet wird. Steuer: 5 v. Taus.; bei einem Vertrag über eine Geldforderung jedoch nur 1 v. Taus. Steuerfrei bleiben Kaufverträge über einen Gegen stand, der im Betriebe des Verkäufers hergestellt worden ist, zum Gebrauch oder Verbrauch im Betriebe des Käufers er worben wird oder zur Weiterveräußerung in dessen Betriebe bestimmt ist. Die Vorschrift des preußischen Stempelsteuer- geseßes, daß Steuerbefreiung nur bei Mengenbezug von Waren eintritt, ist von dem neuen Geseß nicht über nommen worden. Die Beurkundung eines Kaufvertrages liegt nicht vor bei der Übersendung oder dem Austausch von Kommissionsnoten, die das Zustandekommen eines Geschäftes schriftlich bestätigen; Steuerpflicht tritt aber ein, wenn in den Kommissionsnoten in ausführlicher Be urkundung alle einzelnen Vertragsabreden mit der Ab sicht festgelegt werden, um damit ein Beweismittel für den gesamten Inhalt des Vertrages zu schaffen. Kommt ein Kaufvertrag durch Austausch von Briefen oder sonstigen schriftlichen Mitteilungen (Korrespondenzverträgen) zu stande, so ist er nicht steuerpflichtig. Auf Grund der Befreiungsvorschriften werden viele Vorgänge des gewerblichen Verkehrs von der Steuer nicht betroffen. Denn befreit sind alle Verträge über den Bezug von Waren, die der Uhrmacher umseßen will, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Waren unverändert oder nach Verarbeitung oder Bearbeitung veräußert werden sollen. Befreit bleiben ferner die Kaufverträge über einen Gegenstand, den der Uhrmacher in seinem Betriebe braucht, wobei die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Schaufenstereinrichtung, Regale, Werkstattmaschinen) in Betracht kommen. In diesen beiden genannten Fällen, nämlich beim Bezug von Gebrauchsgegenständen für den Betrieb sowie im Geschäftsverkehr des Uhrmachers mit seinem Lieferanten (Grossist oder Fabrikant), ist also der Verwendungs zweck des Käufers die Grundlage der Befreiung. Beim Warenbezug vom Fabrikanten würde Steuerfreiheit schon deswegen einzutreten haben, weil der Gegenstand im Betriebe des Verkäufers hergestellt ist. Im Geschäftsverkehr des Uhrmachers mit seinen Kunden wird eine stempelpflichtige Urkunde selten Vorkommen. Steuerpflicht tritt hier nur ein bei beurkundeten Kredit käufen, also wenn auf Ratenzahlung verkauft und die allgemeine Steuerfreigrenze von 150 Ml überstiegen wird. Steuerfrei bleibt aber auch dann stets ein Verkauf an einen Kunden, der den Gegenstand nicht für seinen privaten Gebrauch, sondern für seinen gewerblichen Betrieb erwirbt. Quittungen und Kassenzettel sind niemals stempelpflichtig. Werkverträge Die Steuer wird von der vereinbarten Vergütung berechnet und beträgt 1 v. Taus. Der Werklieferungsvertrag, wobei der Uhrmacher das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herstellt, bleibt steuerfrei. Wird die Verpflichtung nur zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen übernommen, so tritt Besteuerung als Werkvertrag ein. Dies in Anpassung an die Umsaßsteuervorschriften, wo nur dann eine Werklieferung angenommen wird, wenn der Uhrmacher den Hauptstoff beschafft (siehe „Werk lieferung und Umsaßsteuer“ in Nr. 17 der „U“). Miet- und Pachtverträge Diese sind, abweichend von den vorher erwähnten Korrespondenz - Kaufverträgen, auch dann steuerpflichtig, wenn sie durch Austausch von schriftlichen Mitteilungen zustande gekommen sind. Bei Verträgen mit unbestimmter Zeitdauer wird ein Jahreszins, bei mehrjährigen Verträgen das mit der Jahreszahl vervielfältigte Entgelt der Steuer zugrunde gelegt. Zum Entgelt gehört der Wert aller, auch der nicht in Geld bestehenden Nebenleistungen. Steuer: 3 v. Taus. Steuerfrei bleiben Verträge, bei denen das Jahresmielentgelt 900 Ml nicht übersteigt. Mietabschlüsse über Wohnungen oder Geschäftsräume bis zu 75 Ml monatlich sind demnach steuerfrei. Dienstverträge Steuer: 1 v. T. Steuerfrei sind Verträge bis zu 3600 Ml Jahresgehalt bzw. 300 JIM monatlich, ferner Lehr verträge. Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so wird die Steuer von der für die Vertragsdauer ver einbarten Vergütung, bei unbestimmter Zeit für eine ein jährige Vertragsdauer berechnet. Schulderklärungen Steuerpflichtig mit 1 v. Taus, ist die Erklärung, durch die jemand gegenüber einem anderen erstmalig in einer Urkunde die Verpflichtung einer Geldschuld anerkennt oder übernimmt. Steuerbefreit ist die Schulderklärung über ein innerhalb Jahresfrist rückzahlbares Lombard- darlehn, das z. B. gegen Verpfändung von Waren ge geben wird. Steuerfrei ist auch die Erklärung eines Bankkunden über die Anerkennung eines Kontoauszuges. Erbauseinanderseßungsverträge • Der zwischen den Miterben geschlossene Ausein- anderseßungsvertrag, der die Teilung des Nachlasses bezweckt und damit zur Aufhebung der Erbengemein schaft führt, ist Gegenstand der Besteuerung, die 1 v. Taus.
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