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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (17. Januar 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- ArtikelEine wichtige Aufgabe des neuen Jahres: verlorene Kunden ... 33
- ArtikelDie astronomische Uhr am neuen Universitätsgebäude in Köln a. Rh. 35
- ArtikelRichtige Ladenbeleuchtung 36
- ArtikelEine Armbanduhr (Fortsetzung) 37
- ArtikelSteuerfragen 41
- ArtikelWochenschau der U 42
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 44
- ArtikelInnungsnachrichten 44
- ArtikelFirmennachrichten 45
- ArtikelPersonalien 45
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 45
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 45
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 46
- ArtikelAnzeigen 46
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 3 DIE UHRMACHERKL1NS1 41 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung. Steuersyndikus des Reichsinnungsverbandes für das Uhrmacher handwerk Was ist bei Einkünften außer gewöhnlicher Art zu beachten? Bei unserem Einkommensteuer tarif steigt bekanntlich der Steuer saß mit der Höhe des Einkommens, und zwar von einem Anfangssaß A . ... v on 8% bis zum Höchstsaß von ii, Außergewöhnliche Einkünfte, die einmalig in einem {f, zufli< -&en, werden infolgedessen steuerlich mehr belastet, als es der Fall wäre, wenn sich die Einkünfte auf mehrere Jahre verteilen würden. Die Vergütung für eine sich auf eine Reihe von Jahren erstreckende Tätigkeit wird lohnsteuerpflichtig in dem einen Jahre, in dem sie dem Empfänger zugeflossen ist, auch wenn sie nur durch Verrechnung geleistet worden isL Es kann sich hier z. B. um Verrechnung der Ent lohnung für die bisherige Tätigkeit des Sohnes handeln in der Weise, daß als Ausgleich das väterliche Geschäft oder ein Anteil daran überfragen wird. Bei der Veräußerung eines Betriebs oder eines Teil- r» * erner ^ e ‘ Abtretung des Anteils eines Gesell schafters, der als Mifunternehmer anzusehen ist, ist der erzielte Gewinn steuerpflichtig, und zwar als Einkommen aus Gewerbebetrieb. Hierbei ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Preis nach Abzug der Verkaufs- kosten den buchmäßigen Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen im Zeit punkt der Veräußerung übersteigt. Die Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn bei Verkauf des ganzen Betriebs lOOOO^W und bei Verkauf eines Anteils den entsprechenden Teil dieses Betrags über steigt. Beträgt der Gewinn mehr als 10000 Ml, also z. B. 14 000 m, so sind diese 14 000 Ml in voller Höhe zu versteuern, während nach dem früheren Geseß nur der über 10000 RW hinaus erzielte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig war. Einkommensteuerpflichtig sind auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersaß für entgangene oder entgehende Einnahmen; ferner kommen Entschädigungen für die Aufgabe einer Tätigkeit oder einer Gewinnbeteili gung in Betracht. Hierunter fallen z. B. Abfindungen für Nichtausübung der gewerblichen Tätigkeit, für die Über nahme der Verpflichtung, sich der Gründung eines Kon kurrenzgeschäfts innerhalb eines bestimmten Bezirks zu enthalten, ferner Abfindungen, die ein ausscheidender Teilhaber einer OHG dafür erhält, daß er seine Be teiligung am Gewinn aufgibt. Derartige einmalige Ein künfte gelten als gewerblicher Gewinn, d. h. sie rechnen zu den Einnahmen, für deren Ersaß sie bezogen werden. Solange solche außerordentlichen Einkünfte zusammen mit dem übrigen Einkommen 6000 Ml nicht überschreiten, werden sie emkommensteuerlich tarifmäßig veranlagt, bei höherem Gesamteinkommen können sie dagegen eine steuerliche Bevorzugung genießen. Dies aber nur auf An trag, und zwar kann alsdann die Steuer nach einem niedrigeren Prozentsaß, der allerdings mindestens 10°/ bei Ledigen mindestens 15 °/ 0 beträgt, bemessen werden. Beispiel: Angenommen, ein lediger Gewerbe treibender hatte ein Gesamteinkommen von 15000 Ml, worin 10000 Ml auserordentliche Einkünfte enthalten waren. Bei Berechnung nach der Tabelle würde sich für ihn ein Steuerbetrag von 3488m = 23,2°/ n ergeben. Stellt er dagegen den Antrag auf gesonderte Berechnung seiner außerordentlichen Einkünfte nach niedrigerem Saße, so würde er günstigstenfalls nur 2332 Ml (832 Ml= 16,6% für 5000 Ml und 1500 m = 15 °/ 0 für 10000 W.), mithin 1156 Ml weniger zu zahlen haben. Diese Steuerersparnis geht ihm verloren, wenn er es unterläßt, einen ent sprechenden Antrag zu stellen. Die steuerliche Vergünstigung findet nur Anwendung auf außerordentliche Einkünfte der oben angegebenen Art. Sie würde nicht beansprucht werden können, wenn z. B. ein größeres Warenlager in zurückliegenden Jahren erheblich niedriger als steuerrechtlich zulässig bewertet worden war und diese Unterbewertung in einem Jahre, etwa als Folge einer Buchprüfung, zu berichtigen und auszugleichen wäre. Wird freilich ein Geschäft mit derart unterbewerteten Warenbeständen im ganzen oder das Warenlager als Teil des Betriebsvermögens veräußert, so würde der beim Verkauf gegenüber den eben zu niedrigen Buchwerten erzielte und demgemäß vermutlich höhere Gewinn steuerlich begünstigt sein können. Eine zu hohe oder gar vollständige Abschreibung des Inventars, wie jeßt z. B. für Schaufenstereinrichfungen, Markisenanlagen, Reklameanlagen, Regale und Werk- staftmaschinen zugelassen ist, hat gleichfalls bei etwaiger Geschäftsveräußerung oder Abtretung eines Geschäfts anteils zur Folge, daß der dabei erzielte Veräußerungs gewinn und damit dessen Besteuerung sich erhöht. Die Vorwegnahme von Abschreibungen verdient daher nicht immer den Vorzug gegenüber der allmählichen Abseßung für Abnußung entsprechend der jährlich eintretenden, prozentual auf die Gesamtzeit zu verteilenden Minderung der Verwendungsdauer von Gegenständen des gewerb lichen Anlagevermögens. * Einführung der Reichssteuern im Saarland Die Saarländische Einkommensteuerverordnung ist leßtmalig auf Veranlagungen für das Jahr 1935 an zuwenden, das Reichseinkommensteuergeseß erst malig auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 1936. Vorauszahlungen für 1936 sind in Höhe von je einem Viertel des Jahresbetrags am 10. März, 10. Juni, 10. Sep tember und 10. Dezember zu entrichten, wobei das zuleßt nach saarländischem Recht ermittelte Einkommen zu grunde zu legen ist. An Stelle des durchschnittlichen Ge schäftsgewinns der drei leßten Jahre tritt jedoch der Ge winn des leßten Jahres. Die Höhe der Vorauszahlungen wird gleichzeitig mit dem Steuerbescheid für 1935 be kanntgegeben. Die Reichsvorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn sind im Saarland erstmals auf den Arbeits lohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1935 endenden Lohnzahlungszeitraum bezogen wird, anzuwenden. Die Steuerfreiheit für Ersaßbeschaffungen gilt im Saarland für Beschaffungen, bei denen der neue Gegenstand nach dem 31. Dezember 1935 und vor dem 1. Januar 1937 angesdiafft worden ist. Die Steuerver günstigung besteht darin, daß die Ausgabe für den Ersaß eines bisher dem Betriebe dienenden gleichartigen Gegen standes voll bei der Ermittlung des Gewinns (Einkommen- und Gewerbesteuer) in Abzug gebracht werden kann. Für Gebäudeinstandseßungen, die in der Zeit vom 1. 1. 1936 bis 31. 12. 1936 begonnen und beendet worden sind, wird bei der Veranlagung der Einkommen steuer für 1936 oder auch für 1937 10 °/ 0 der auf gewendeten Kosten von der Steuerschuld abgeseßt. Das Vermögen ist nach den Reichsvorschriften erstmalig nach dem Stande vom 1. Januar 1936 zu be werten. Die erste Hauptveranlagung zur Vermögen steuer wird für die Zeit ab 1. April 1936 vorgenommen und hierbei der Wert des Vermögens zugrunde gelegt, der auf den 1. 1. 1936 ermittelt worden ist. Das Erbschaftsteuergeseß und das Grund- erwerbsteuergeseß tritt im Saarland am 1.1.1936 in Kraft.
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