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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 36 (4. September 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- ArtikelWie sagen Sie dem Publikum, daß es bei Ihnen im Fachgeschäft ... 489
- ArtikelVom Zimmerarbeiter zum Uhrenfachgeschäft 491
- ArtikelWas der Gewerbetreibende im Verkehr mit dem Reisenden streng ... 492
- ArtikelFür Sie, Herr Gehilfe! 493
- ArtikelSprechsaal 494
- ArtikelSteuerfragen 496
- ArtikelWochenschau der U 498
- ArtikelInnungsnachrichten 499
- ArtikelFirmennachrichten 500
- ArtikelPersonalien 501
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 501
- ArtikelBüchertisch 501
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 502
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 502
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 36 DIE UHRMACHERKUNST 497 die Erben sind die Witwe des Verstorbenen, seine Tochter und sein Sohn. Da lefeterer bereits Gesellschafter ist und nunmehr die Geschäftsführung ihm wohl allein zu überlassen sein wird, so vermehrt sich seine Einlage um seinen Erbanteil. Je nach den Erfordernissen ist der Gewinnanteil den beiden Kommanditistinnen zu belassen. Liegt kein Testament vor, so würde die Witwe nur ein Viertel, die beiden Kinder je drei Achtel erben. Dieser Benachteiligung der Witwe bei der gesetzlichen Erbfolge sollte durch lefetwillige Verfügung in der einen oder anderen Weise vorgebeugt werden, wobei wir auf die einschlägigen Artikel in Nr. 12 und 14/1936 hinweisen. Jeder Erbe hat auch die Möglichkeit, in der Eigenschaft eines persönlich haftenden Gesellschafters in der OHG. zu verbleiben; er mu| dann aber das Risiko, mit seinem gesamten Vermögen zu haften, in Kauf nehmen, während er als Kommanditist nur noch in Höhe seines Anteils an der Einlage des Erblassers haftet. Der Gründungsaufwand einer OHG. kann mit etwa 1 °/ 0 des Wertes der Einlagen veranschlagt werden. Früher unterlag die Errichtung noch mif 1 / 2 % der Gesellschafts steuer nach dem KapitalverkehrsteuergeseJz. Diese Steuer ist aber für Personalgesellschaften in dem neuen Gesetz in Wegfall gekommen. Die Kosten der Gründung einer OHG. werden dann nicht zu den Betriebsausgaben ge rechnet, wenn es sich bei den neu eintretenden Gesell schaftern um eine Schenkung des bisherigen Geschäfts inhabers handelt (Rfh. 15. 10. 30); sonst sind sie abzugs fähig und brauchen auch nicht aktiviert zu werden, da ein entsprechendes Wirtschaftsgut nicht anzunehmen ist (Rfh. 7. 4. 30). Wenn der Vater ein bereits als Firma bestehendes Geschäft in die OHG. einbringt, so kann diese Firma, obwohl sie OHG. geworden ist, weiter z. B. als „Hans Sachs« firmieren (§ 22 HGB.), falls nicht „Hans Sachs & Sohn" als Firmenbezeichnung vorgezogen wird. Anmeldung zum Handelsregister ist notwendig. In erster Linie sollten nur wirtschaftliche Gründe für die Umwandlung in Gesellschaftsform entscheidend sein. Daneben können sich steuerliche Vorteile ergeben; diese Frage lägt sich nur nach den Verhältnissen, wie sie im einzelnen Falle liegen, beurteilen. Der Vorteil kann hauptsächlich in der Einkommenbesteuerung liegen, und zwar als Folge der Aufteilung des Geschäftsgewinnes zwischen Vater und Sohn. Demgegenüber ist zu be rücksichtigen, da! eine etwaige bisherige Gehaltszahlung an den Sohn als Werbungskosten wegfällt, denn die Vergütung an Gesellschafter ist bekanntlich gewerbliches Einkommen des Gesellschafters. Die Progression des Steuertarifes kann durch die Zer legung des Gesamtgewinnes unter Umständen sogar eine wesentlich niedrigere Steuer ergeben. Nehmen wir z. B. an, da| der Vater einen Gewinn von 7500 Ml, wofür die Steuer 865 Ml betrug, zu versteuern hatte. Bei ein Drittel Gewinnbeteiligung seines verheirateten Sohnes würde der Vater 5000 Ml mit 490 Ml, der Sohn 2500 Ml mit 148 Ml zu versteuern haben. Das wären zusammen 638 JM gegen über vorher 865 Ml, also ein Vorteil von 227 Ml. Bei zwei Söhnen, die mit je einem Drittel beteiligt sind, würde die Einkommensteuer für sie und den Vater je 148 Ml, insgesamt 444 Ml, betragen. Alsdann würde sich ein Steuervorteil von 421 Ml ergeben. Die Besteuerung eines gesellschaftlichen Gewinnes würde hier also um fast die Hälfte niedriger ausfallen; bei höherem Ein kommen wird der Vorteil relativ noch grö!er sein können. Bei der Preu!ischen Gewerbeertragsteuer können zur Zeit noch 1500 Ml sowohl bei Einzelunternehmen als auch bei der OHG. für persönliche Arbeit abgezogen werden, indem man die persönliche Dienstleistung des Inhabers oder der Gesellschafter als Arbeitslohn ansah und diesen nicht der Gewerbesteuer unterwirft. Nach dem ab 1. April 1937 in Kraft tretenden Reichsgewerbesteuergese! vom 30. Juni 1935 sind diese 1500.7^ nicht mehr vorgesehen, so da! dann überhaupt kein derartiger Abzug mehr in Betracht kommt. Da im übrigen der Ertrag des Unter nehmens als solchem herangezogen wird, so ist gewerbe ertragsteuerlich kein Vorteil geboten. Wird das Geschäft in einem dem Vater gehörigen Hause betrieben und gegen Entgelt von der OHG. genutzt, so sind die Aufwendungen für den Gebäudeteil Betriebs ausgaben des Vaters; siehe Nr. 29/1936 unter „Betriebs zwecken dienender Gebäudeteil ist einkommensteuer- rechtlich stets Betriebsvermögen“. Die Miete für Über lassung der Räume sind aber keine Betriebsausgaben der OHG., sondern sie rechnet zum gewerblichen Gewinn des Vaters neben seinem vertragsmä!igen Gewinnanteil. Der Einheitswert des gewerblichen Betriebs der OHG. wird gesondert festgestellt. Zum gewerblichen Betrieb einer OHG. gehörte früher auch ein Grundstück, welches im Eigentum eines Gesellschafters stand und dem Betriebe diente. Diese Zurechnungsvorschrift ist beseitigt. Wie die „Berechnung des Gewerbeertrags und des Gewerbe kapitals" nach dem Reichsgewerbesteuerrecht zu erfolgen hat, ist in Nr. 21/1936 geschildert. Bei der Vermögensteuer wird der Gesellschafter mit seinem Anteil am Vermögen der OHG. veranlagt („Weg fall der vermögensteuerlichen Selbständigkeit der OHG. und die sich daraus ergebenden Forderungen«, Nr. 9/1935). Diese Ausscheidung aus dem Gesellschaftsvermögen ist steuerlich günstig, weil dem Sohn die Freigrenze zugute kommt und sich die Vermögensteuer des Vaters ent sprechend vermindert. Für die Art und den Umfang der Beteiligung von Kindern an dem Geschäft des Vaters gibt es viele Ge staltungsmöglichkeiten, zu deren Auswahl unsere Dar legungen eine Anregung zum Nachdenken geben sollen. Das Steuerrecht verlangt, da! die Gestaltung einer Familiengesellschaft dem nahe kommt, was in sonstigen Fällen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung üblich ist. Die von uns für die Fassung des Gesellschaftsvertrages hin sichtlich der Vertretung, der Geschäftsführung, der Ein lage und der Gewinnbeteiligung gegebenen Andeutungen liegen in dem Rahmen dessen, was das Vorliegen ernst gemeinter Mitunternehmerschaft rechtfertigt und steuer lich Anerkennung zu finden haben würde, weil derartige Abmachungen auch Dritten gegenüber angebracht sein könnten. Die Beteiligung des Sohnes am Geschäft bietet dem Vater die gegebene Gelegenheit, noch zu seinen Leb zeiten Dispositionen zu treffen, die den ungestörten Fort gang seines gewerblichen Betriebes sichern und gleich zeitig dabei im voraus weitere Fragen der Erbschaft regeln. Zu diesem so wichtigen Gebiet mu! man recht zeitig in der für die Familienverhältnisse praktisch er scheinenden Weise Anordnungen treffen, damit nament lich hinsichtlich der Geschäftsübernahme nach dem Tode des Vaters Streitigkeiten unter den Erben wirksam vor gebeugt wird. iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii'iiiiiiiiiiiiiiii'i'ii ist die erste Bedingung des Vorwärtskommens. Kollegen, führt Bücher! Benutzt dazu unsere Verbandsbuchführung mit der genauen Anleitung. Preis mit Abschlufjbuch 4,70 Mk. Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks, Berlin NW 7, Bauhofstr. 7 Postscheckkonto: Leipzig 13953 IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMHHMIIIIIIIHI
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